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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_647/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, c/o Jugend- und Familienberatung, Dietikon, Badenerstr. 5, 8953 Dietikon, 
2. B.________, c/o Vormundschaftsbehörde Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, 
3. C.________, c/o KESB, Bremgartnerstr. 22, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ erstattete am 7. März 2013 Strafanzeige gegen zwei Mitarbeiter der Jugend- und Familienberatung Dietikon bzw. der Vormundschaftsbehörde Dietikon wegen Amtsmissbrauchs, Unterlassung der Nothilfe sowie Anstiftung zu Körperverletzung usw. Im Weiteren erstattete er mit derselben Eingabe Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dietikon wegen Amtsmissbrauchs und Unterlassung der Nothilfe. Die Strafanzeigen stehen im Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung. 
 
 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überweis die Akten mit Verfügung vom 11. März 2013 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 8. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass kein hinreichender Anfangsverdacht gegeben sei. 
 
2.  
X.________ führt mit Eingabe vom 8. August 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da der Beschwerdeführer lediglich zwei Seiten des achtseitigen Beschlusses der Strafkammer seiner Beschwerde beigelegt hatte, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügungen vom 9. und 14. August 2013 auf, eine vollständige Fassung des angefochtenen Beschlusses einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
 Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Strafkammer nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli