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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_29/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. A.________, Dr. med., Facharzt für Innere Medizin, 
2. B.________, Prof. Dr. med., Facharzt für Urologie, 
3. C.________, Spitaldirektor, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,  
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,  
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgericht 1C_313/2013 vom 21. März 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2013 (1C_313/2013) mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 19. August 2013 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_313/2013 vom 21. März 2013 ersucht hat; 
dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, wonach das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe; 
dass er dabei geltend macht, das Bundesgericht habe die "Tatsache" übersehen, dass für das Ermächtigungsverfahren gegen die drei Mitarbeiter des Kantonsspitals Winterthur nicht das Obergericht, sondern der Kantonsrat zuständig sei; 
dass sich die Kritik des Gesuchsstellers nicht auf eine Tatsachenfeststellung, sondern auf einen Rechtsstandpunkt bezieht; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass im Übrigen die Zuständigkeit des Obergerichts gegeben ist (vgl. § 148 GOG); 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli