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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1035/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
 
gegen  
 
Oberstufenschulpflege Regensdorf, 
vertreten durch Rechtsanwaltin Ofebia Wettstein. 
 
Gegenstand 
Genugtuungs- und Schadenersatzforderung (Staatshaftung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 8. Juli 2007 unternahm die damals knapp 15 ½-jährige D.A.________ aus Regensdorf/ZH mit ihrer Schulklasse und ihrem Lehrer im Rahmen der Abschlussreise eine Riverrafting-Tour auf der Saane. Die Fahrt wurde mit drei Booten, je einem Führer pro Boot, und insgesamt 21 Teilnehmenden durchgeführt. In der Vanel-Schlucht, wo der Fluss in der Mitte durch einen Felsen geteilt wird, ereignete sich ein Unfall. Die erste Gruppe kam von der Fahrlinie ab und geriet auf die langsamer fliessende linke Flussseite. Ihr Boot touchierte anschliessend den Felsen und verkeilte sich in der Verengung zwischen Fels und rechtem Ufer. Das zweite Boot, mit D.A.________ an Bord, kollidierte mit dem ersten Boot und kenterte, wobei sämtliche Insassen ins Wasser fielen. D.A.________ blieb mit der Schwimmweste an einem Gegenstand im Wasser hängen und wurde durch den Wasserdruck unter die Wasseroberfläche gedrückt. Rettungsversuche der Bootsführer und der Teilnehmer aus den anderen Booten scheiterten zunächst. Erst als die Schwimmweste von D.A.________ durchschnitten werden konnte, gelang es, sie aus dem Wasser zu ziehen und mit der Rettungsflugwacht ins Inselspital Bern zu überführen. Dort erlag D.A.________ jedoch ihren Verletzungen. 
 
 Ein gegen den Lehrer und drei weitere Personen eröffnetes Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eingestellt, zumal den Beteiligten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Der Einstellungsbeschluss wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Januar 2013 bestätigt. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil der Strafrechtlichen Abteilung 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 nicht ein, soweit beschwerdeweise die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Lehrer beanstandet wurde. Betreffend zwei andere Beteiligte des Strafverfahrens überprüfte die Strafrechtliche Abteilung den Einstellungsbeschluss materiell und bestätigt diesen letztinstanzlich. 
 
B.   
Die Eltern von D.A.________, A.A.________ und B.A.________, sowie die Schwester C.A.________ stellten bei der Oberstufenschulpflege Regensdorf ein Haftungsbegehren. Nach Ablehnung des selbigen erhoben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ mit Eingabe vom 30. November 2010 Klage beim Bezirksgericht Dielsdorf und beantragten, die Oberstufenschulpflege Regensdorf sei kostenfällig zu verpflichten, an A.A.________ eine Genugtuung von einstweilen Fr. 68'100.--, an B.A.________ eine Genugtuung von einstweilen Fr. 60'000.-- und an C.A.________ eine Genugtuung von einstweilen Fr. 30'000.--, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem Unfalltag, zu leisten. Für die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten seien die Kläger mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
 Mit Urteil vom 18. Juli 2012 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Klage ab. Die daraufhin von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ erhobenen Berufungen wurden mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2013 ebenfalls abgewiesen. 
 
C.   
Hiergegen beschwerten sich A.A.________, B.A.________ und C.A.________ beim Bundesgericht. Mit Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 hiess dieses die Beschwerde wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück: Das Bundesgericht erachtete es als erstellt, dass die Betroffenen - entgegen den Annahmen des Obergerichts - im erstinstanzlichen Verfahren einen Beweisantrag betreffend ergänzende Befragungen und Expertisen zur Gefährlichkeit resp. zur Eignung der für das Rafting gewählten Route gestellt haben, über den das Bezirksgericht Dielsdorf und in der Folge auch das Obergericht nicht befunden hätten. 
 
 Mit Urteil vom 10. Oktober 2014 wies das Obergericht die Berufungen von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ erneut ab. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 14. November 2014 führen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ abermals Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2014 aufzuheben, und es sei die Oberstufenschulpflege Regensdorf zu verpflichten, A.A.________, B.A.________ und C.A.________ jeweils einen Betrag nach richterlichem Ermessen auszurichten (Streitwert einstweilen Fr. 68'100.--, Fr. 60'000.-- und Fr. 30'000.--), jeweils zuzüglich Schadenszins ab Unfalltag in Höhe von 5 %. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Während das Bezirksgericht Dielsdorf und das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme verzichten, schliesst die Oberstufenschulpflege Regensdorf auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 Mit Eingabe vom 26. März 2015 äussern sich A.A.________, B.A.________ und C.A.________ zum Vernehmlassungsergebnis. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90 BGG) auf dem Gebiet der Staatshaftung, welcher mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG), sofern - wie vorliegend - die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 sowie von E. 4 und E. 5 hiernach), zumal die Beschwerdeführer als Adressaten des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. m.H.). Die Verletzung von kantonalemRecht ist dagegen grundsätzlich kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Bundesrecht, das gestützt auf einen Verweis in einer kantonalen Rechtsgrundlage Anwendung findet, gilt alssubsidiäreskantonalesRecht (Urteil 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2.1 m.H.)  
 
 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das massgebliche Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 m.H.).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden vorab, die Begründung des angefochtenen Urteils sei ungenügend, zumal dieses an keiner Stelle die auf die Beurteilung der im Streit liegenden Genugtuungsforderungen anwendbare Rechtsnorm nenne.  
 
 Die Rüge ist unbegründet: Das Obergericht des Kantons Zürich bezog sich im angefochtenen Urteil vom 10. Oktober 2014 auf den erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf und hielt fest, dass dieses in der Sache richtigerweise das Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH) angewendet habe, was von den Parteien auch nicht beanstandet werde. Im Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Juli 2012 setzt sich die Erstinstanz in E. III/2 mit den anwendbaren Bestimmungen und den Haftungsvoraussetzungen auseinander. Da die materiellrechtlichen Grundlagen im Berufungsverfahren nicht strittig waren, durfte das Obergericht auf weitere diesbezügliche Ausführungen verzichten, ohne hierdurch seine Begründungspflicht zu verletzen. Wie aus Ziff. 10 der Beschwerdeschrift hervorgeht, waren die Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres in der Lage, den gesetzlichen Haftungsmassstab zu erkennen und ihre Vorbringen danach auszurichten. 
 
 Die Vorinstanzen und die Parteien gehen demnach übereinstimmend davon aus, dass der Kanton Zürich gemäss § 6 Abs. 1 HG/ZH für den Schaden haftet, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Bei Tötung eines Menschen gelten als Schaden die entstandenen Kosten, insbesondere jene der Bestattung und der versuchten Heilung (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 HG/ZH), und es kann den Angehörigen unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden (§ 10 HG/ZH). Zwar ist die Staatshaftung vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich als Kausalhaftung ausgestaltet, doch verlangt die Praxis als weitere Haftungsvoraussetzung das Vorliegen einer Amts- resp. Sorgfaltspflichtverletzung des Kantonsangestellten, was die Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennen (Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). 
 
2.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, das angefochtene Urteil verletze (erneut) das Recht auf Beweis und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sie verweisen dabei auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 16. Juni 2014 im Verfahren 2C_795/2013 (vgl. Sachverhalt Lit. C hiervor) und bringen vor, dass das Obergericht es abermals unterlassen habe, über den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrag zu befinden.  
 
 Auch diese Rüge ist unbegründet: Zwar trifft es zu, dass das Obergericht über den im Streit liegenden Beweisantrag betreffend ergänzende Befragungen und Expertisen zur Eignung der für die Riverrafting-Tour gewählten Strecke auch in seinem neuerlichen Urteil vom 10. Oktober 2014 nicht materiell befunden hat. Indessen setzt sich das Obergericht ausführlich mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid auseinander und begründet, weshalb die Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren keinen Anspruch auf nachträgliche Abnahme der vom Bezirksgericht Dielsdorf unbeurteilt gebliebenen Beweisanträge haben. In diesem Zusammenhang verweist das Obergericht auf Art. 311 Abs. 1 der hier als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272), wonach eine Berufung stets begründet erfolgen muss; Lehre und Rechtsprechung - so die Vorinstanz weiter - leiteten aus dieser Bestimmung eine Rügeobliegenheit der Berufungskläger ab. Wenn im erstinstanzlichen Verfahren offerierte Beweismittel nicht abgenommen würden, so müsse diese Unterlassung im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Dies sei hier jedoch gerade nicht erfolgt: Die Beschwerdeführer hätten weder die Nichtabnahme des betreffenden Beweisantrages durch das Bezirksgericht Dielsdorf im kantonalen Berufungsverfahren vor Obergericht gerügt, noch den Beweisantrag im zweitinstanzlichen Verfahren erneuert. 
 
 Diese Ausführungen sind unter den hier massgeblichen Verfassungsgesichtspunkten (E. 1.2 hiervor) nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kam das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 16. Juni 2014 einzig zum Schluss, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beschwerdeführer hätten erstinstanzlich keine Beweisanträge gestellt. Zur Frage, ob die fehlende Abnahme regelkonform gerügt und vorgebracht wurde, konnte sich das Bundesgericht demgegenüber im Verfahren 2C_795/2013 gar nicht äussern, da entsprechende Feststellungen des Obergerichtes fehlten. Ebenso durfte die Vorinstanz willkürfrei festhalten, dass die erstinstanzlich unterbliebene Beweisabnahme vor Obergericht nicht rechtsgenüglich gerügt und der unberücksichtigte Beweisantrag im zweitinstanzlichen Verfahren auch nicht wiederholt wurde: Dass die Beschwerdeführer in ihrer Berufungsschrift in allgemeiner Weise vorgebracht haben wollen, sie teilten nicht alle Einschätzungen des bereits vorhandenen Gutachtens des Bundesamtes für Sport (vgl. E. 3.1 hiernach), ändert daran nichts, zumal es sich dabei nur um einen pauschalen Einwand und nicht um einen konkreten Beweisantrag handelt. Ebenso wenig kann aus dem von den Beschwerdeführern zitierten BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f. etwas Gegenteiliges hergeleitet werden: Zwar hat das Bundesgericht dort festgehalten, dass es der Berufungsinstanz frei steht, Beweisanordnungen zu treffen und sie auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht abgenommene Beweise erheben  kann. Dies beinhaltet jedoch keine  Pflicht, sämtliche im bisherigen Verfahren verworfenen Beweisanträge automatisch neu zu prüfen. Vielmehr hat das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit des Berufungsklägers hingewiesen und diesbezüglich festgehalten, dass dieser die beanstandeten Passagen des angefochtenen Urteils genau bezeichnen und eine hinreichend präzise Rüge formulieren muss; pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid ist unzureichend.  
 
3.   
In der Sache selbst rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Haftungsgesetzes, indem die Vorinstanz eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung der verantwortlichen Lehrperson verneint hat. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer erblicken eine Sorgfaltspflichtverletzung insbesondere in der Auswahl einer zu gefährlichen Raftingstrecke.  
 
 Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auf ein Gutachten des Bundesamtes für Sport vom 12. Oktober 2010, welches im Rahmen der Strafuntersuchung u.a. gegen den beteiligten Lehrer eingeholt wurde. Dieses erachtet eine Riverrafting-Tour durch die Vanel Schlucht für Jugendliche im Alter von rund 15 Jahren ohne wildwassertechnische Erfahrung vom Schwierigkeitsgrad her als geeignet. 
 
 Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag keine Willkür in der Rechtsanwendung zu begründen: So machen sie etwa geltend, das strafrechtliche Gutachten nehme keinen Bezug auf das zürcherische Schulrecht. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihnen wiedergegebenen Richtlinien und Merkblätter zum Schwimmunterricht oder zu Exkursionen die gutachterlich bejahte Eignung der Strecke für die durchgeführte Aktivität in Frage zu stellen vermögen. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, das strafrechtliche Gutachten bejahe die Eignung nur unter der Voraussetzung, dass die Boote nicht kentern. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass das Gutachten darauf hinweist, dass beim Befahren dieser Strecke ein Kentern unbedingt vermieden werden sollte. Jedoch hielten die Experten im unmittelbar anschliessenden Abschnitt des Gutachtens sogleich wieder fest, ein Team von 15-jährigen Jugendlichen könne mit einem erfahrenen Raft-Guide und bei einem Wasserstand, wie er am 8. Juli 2007 vorgelegen sei, die Vanel-Schlucht befahren. Aus diesem Umstand durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass die Experten die Gefahr eines Kenterns für äusserst gering gehalten haben. 
 
3.2. Sodann behaupten die Beschwerdeführer, eine Sorgfaltspflichtverletzung liege auch in der unterlassenen persönlichen Risikoevaluation durch den Lehrer. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen des Volksschulamtes des Kantons Zürich zum Schwimmunterricht. Diese führen unter dem Stichwort "Gefahrenabschätzung" was folgt aus: "Das Gefahrenpotential hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn die örtlichen Verhältnisse nicht oder kaum bekannt sind, hat die Lehrperson die notwendigen Abklärungen vorgängig zu treffen". Die Beschwerdeführer machen geltend, der Lehrer hätte sich mithin nicht auf Angaben des Veranstalters oder auf eine Rekognoszierung eines anderen Lehrers verlassen dürfen.  
 
 Das Obergericht verweist demgegenüber darauf, dass gemäss den genannten Empfehlungen eben nur "unbekanntes Terrain" abgeklärt werden müsse, wobei Abklären und Rekognoszieren nicht identisch sei. Abklärungen könnten auch auf anderem Weg als durch persönliches Rekognoszieren erfolgen und sie könnten sich auch erübrigen, wenn die erforderliche Klarheit auf andere Weise erlangt werden kann. Im vorliegenden Fall habe der Lehrer einen zertifizierten Anbieter gewählt, welcher die gleiche Rafting-Tour regelmässig veranstalte. Ausserdem habe auch ein Lehrerkollege der gleichen Schule dieselbe Tour mit seinen Schülern absolviert, so dass unerfindlich sei, was durch eine persönliche Rekognoszierung an weiterer Erkenntnis und zusätzlicher Sicherheit hätte gewonnen werden können. 
 
 Abgesehen davon, dass die gewählte Strecke nach dem bereits Ausgeführten willkürfrei als geeignet betrachtet werden durfte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen geradezu unhaltbar sein sollten. Die Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung ist jedenfalls auch in diesem Zusammenhang nicht willkürlich. Die Rüge ist demnach unbegründet. 
 
3.3. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, der Lehrer hätte einschreiten und den Ausflug abbrechen müssen, als der Tourveranstalter den Schülern kurz vor dem Einwassern eine Einverständniserklärung zur Unterschrift vorlegte: Zum einen habe sich aufgrund dieser Einverständniserklärung eine andere Einschätzung der Gefahrenlage und der Risiken aufgedrängt, zum andern hätten die Jugendlichen diese Erklärung gar nicht rechtsverbindlich unterschreiben können. Das Nichteinschreiten des Lehrers stelle ebenfalls eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung dar, was die Vorinstanz jedoch in willkürlicher Weise verneint habe.  
Die den Teilnehmern der Riverrafting-Tour vorgelegte Einverständniserklärung weist im Wesentlichen darauf hin, dass mit dem Riverrafting naturgemäss einige Gefahren verbunden seien, diese jedoch bei guter körperlicher Verfassung und bei Befolgen der Anweisungen des Aktivitätenleiters auf ein Minimum reduziert werden könnten; trotz fachkundiger und sorgfältiger Organisation und Durchführung der Aktivitäten könnten jedoch Unfälle nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Erklärung fordert die Unterzeichner sodann auf, mit ihrer Unterschrift insbesondere zu bestätigen, dass sie die Anweisungen des Aktivitätenleiters strikt befolgen werden, dass sie auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung an der Veranstaltung teilnehmen und darauf verzichten, den Veranstalter bei Unfällen mit Haftungsansprüchen zu belangen. 
 
 Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt hat, bezweckt das Vorlegen dieser Einverständniserklärung nicht primär den Schutz der Teilnehmenden sondern in erster Linie die Wahrung der Interessen der Veranstalterin und deren Schutz vor finanziellen Folgen. Diesbezüglich kam dem Lehrer aber offenkundig keine Funktion zu; namentlich war es nicht seine Aufgabe, im Interesse der Veranstalterin sicherzustellen, dass die Unterzeichnung eines Haftungsausschlusses rechtsgültig stattfindet. Ebenso ist dem Obergericht beizupflichten, dass Gefahrenhinweise und Haftungsausschlüsse der hier vorliegenden Art unabhängig von der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer potentiellen Schädigung zur Tagesordnung gehören und keine verlässlichen Gefahrenindikatoren sind. Somit durfte die Vorinstanz auch hier das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung verneinen, ohne in Willkür zu verfallen. 
 
4.   
Weiter rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht: Dieses sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Lehrer habe ihnen, den Beschwerdeführern, im Vorfeld der Riverrafting-Tour die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ein Informationsblatt zu Wasseraktivitäten des Veranstalters zukommen lassen; richtig sei vielmehr, dass sie nie solche Unterlagen erhalten hätten. 
 
 Wie bereits ausgeführt, setzt eine rechtsgenügliche Sachverhaltsrüge namentlich voraus, dass präzise aufgezeigt wird, inwieweit die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (E. 1.3 hiervor). Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die vom Obergericht angenommene Zustellung der genannten Unterlagen sei für die vorinstanzliche Konstruktion einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die zum Schadensereignis führende Riverrafting-Tour massgeblich gewesen, woraus sich die Bedeutung der Rüge ergebe. Dies überzeugt jedoch nicht: Zum einen durfte das Obergericht - wie bereits aufgezeigt - willkürfrei zum Schluss gelangen, dass seitens der verantwortlichen Lehrperson überhaupt keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen wurde, weshalb es jedenfalls an dieser Haftungsvoraussetzung mangelt. Bei dieser Sachlage ist es nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete unvollständige Information der Beschwerdeführer 1 und 2 resp. eine angeblich zu Unrecht angenommene hypothetische Einwilligung der Eltern noch von Bedeutung sind, zumal diese Aspekte eine andere Haftungsvoraussetzung betreffen, nämlich jene der Rechtswidrigkeit (vgl. S. 42 des angefochtenen Entscheids m.w.H.), welche jedoch vorliegend gar nicht strittig ist. Zum andern hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass im vorliegenden Fall - anders als etwa bei medizinischen Eingriffen durch einen Arzt - überhaupt keine besondere Aufklärung durch den Lehrer notwendig gewesen sei, zumal die Eintretenswahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses sehr gering gewesen sei und überdies davon ausgegangen werden dürfe, dass in der Schweiz wohnhafte Personen eine hinreichende Vorstellung davon haben, was unter dem Begriff "Riverrafting" zu verstehen ist, so dass der Hinweis des Lehrers auf die Aktivität als solche genüge. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Somit ist die von ihnen vorgebrachte Sachverhaltsrüge mangels ersichtlicher Relevanz für den Verfahrensausgang nicht zu hören. 
 
5.   
Abschliessend werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht in zwei weiteren Punkten Willkür vor: Einerseits habe es die Informationspflicht des Lehrers zu Unrecht bereits dann als erfüllt erachtet, wenn dieser den Schülern Informationen zwecks Weiterleitung an die Eltern abgibt. Andererseits sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Beschwerdeführer 1 und 2 als Eltern der verunglückten Schülerin hätten der Teilnahme ihrer Tochter selbst bei genügender Information zugestimmt (hypothetische Einwilligung). 
Abgesehen davon, dass die Relevanz dieser Vorbringen angesichts des Obenstehenden nicht mehr ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. E. 4 hiervor) zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, welche Norm des kantonalen Rechts die Vorinstanz willkürlich angewendet haben soll. Mit ihrem Vorgehen genügen sie den ihnen obliegenden Substantiierungslasten bei Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 1.2 hiervor). Auch diese Rügen sind somit nicht zu hören. 
 
6.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer an sich die Gerichtskosten zu tragen: Angesichts der besonderen Umstände der vorliegenden Angelegenheit rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ebenso kann dem Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden, zumal ihre Eingabe nicht von vornherein als aussichtslos erschien, die Beschwerdeführer 1 und 2 bedürftig sind, und die Beigabe eines Anwalts notwendig erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Der anwaltlich vertretenen Oberstufenschulpflege Regensdorf, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführer 1 und 2 bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler