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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_176/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die 1974 geborene thailändische Staatsangehörige A.________ (geborene A.A.________) hat aus einer ausserehelichen Beziehung eine Tochter (geb. 1994) mit dem Namen D.A.________. Aus der ersten Ehe mit einem Staatsangehörigen von Singapur entstammt der 2002 geborene Sohn E.A.________. Beide Kinder sind thailändische Staatsangehörige und leben in Thailand bei F.________, der Grossmutter väterlicherseits von D.A.________. 
 
 Am 29. Juli 2005 reiste A.________ in die Schweiz ein. Sie heiratete am 28. Oktober 2005 den Schweizer Bürger B.________ (geb. 1961), mit dem sie einen gemeinsamen Sohn (C.B.________, geb. 2010) hat. Aufgrund der Ehe mit einem Schweizer wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis heute regelmässig verlängert. Am 8. Dezember 2011 liessen sich die Eheleute B.________ scheiden, wobei der gemeinsame Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde. Am 16. Mai 2013 heiratete A.________ den Schweizer Bürger G.________ (geb. 1965) und lebt mit diesem in intakter Ehe- und Wohngemeinschaft. 
 
B.  
 
 Am 21. Mai 2013 stellte A.________ ein Familiennachzugsgesuch für ihren Sohn E.A.________. Sie machte dafür geltend, die 64-jährige F.________ könne die Betreuung ihres Sohnes in Thailand nicht länger übernehmen, nachdem sie bereits ihre geistig behinderte Tochter D.A.________ betreue. 
 
 Das Migrationsamt wies A.________ am 7. Oktober 2013 auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hin und forderte sie zur Nachreichung von Dokumenten und zur Beantwortung verschiedener Fragen auf. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, da die Nachzugsfrist verpasst worden sei und keine wichtigen Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2014 bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015). 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, den Familiennachzug für E.A.________ zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
 Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Da die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Anspruch aus Art. 8 EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) geltend macht, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG; Art. 100 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2. S. 246). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Die Beschwerdeführerin muss - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - im Einzelnen dartun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.).  
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht hat gestützt auf Art. 8 EMRK für Ausländer mit gefestigtem Anwesenheitsrecht einen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern anerkannt, wobei dafür auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 und 47 AuG abzustellen ist (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287 und E. 2.6 S. 292 f.). Die Beschwerdeführerin gilt als Person mit gefestigtem Aufenthaltsanspruch im Sinne dieser Rechtsprechung (Urteil 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.1), da sie als Ehefrau eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung hat, solange sie mit diesem zusammen wohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Demnach hat sie Anspruch auf Nachzug ihrer Kinder, wenn (1) sie mit ihren Kindern zusammenleben will (Art. 44 lit. a AuG), (2) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), (3) die Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44 lit. c AuG), (4) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) und (5) der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgt, wobei auch hier die bisherigen Beziehungen zwischen dem nachziehenden Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Der Anspruch darf (6) nicht rechtsmissbräuchlich angerufen werden, es darf (7) kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG bestehen und (8) der nachziehende Elternteil muss die elterliche Sorge haben (BGE 137 I 284 E. 2.7 S. 293 f.; Urteile 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.1; 2C_793/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.4).  
 
2.2. Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 VZAE). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgte oder das Familienverhältnis entstanden ist. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden; Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AuG; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290 f.; Urteil 2C_194/2011 vom 17. November 2011 E. 2.2.2). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.4-2.6 S. 291 ff.; Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.2).  
 
2.3. Hier bestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 das Kindesverhältnis zum in Thailand verbliebenen Sohn bereits und die Beschwerdeführerin verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die fünfjährige Nachzugsfrist lief damit am 31. Dezember 2012 ab, womit das am 21. Mai 2013 eingereichte Nachzugsgesuch unbestrittenermassen verspätet erfolgte. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist damit einzig, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.  
 
3.   
 
3.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteil 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.2. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (Urteile 2C_276/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 4.1, nicht publ. in: BGE 137 II 393; 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11. f.). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil 2C_247/2012 vom 2. August 2012 E. 3.3).  
 
3.3. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nachzugsfrist sei nur um wenige Monate verpasst worden. Ihr sei bei einer derart geringfügigen Überschreitung ein "gewisser Spielraum" zuzugestehen; angesichts der vorliegenden Umstände würde sich der Gedanke des "überspitzten Formalismus" geradezu aufdrängen.  
 
4.2. Diese Ausführungen zielen an der Sache vorbei: Zwar trifft für jede gesetzliche Frist zu, dass das Verpassen der Frist um eine relativ kurze Zeit den gesetzlichen Zweck der Frist nicht ohne weiteres vereiteln würde. Trotzdem kann im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne zureichenden Grund von einer Frist abgewichen werden; dementsprechend streng sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung von Fristen (vgl. Urteil 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.3 mit Hinweis). Der Umstand, dass die damalige familiäre Situation der Beschwerdeführerin (während der Ehe mit ihrem ersten Schweizer Ehemann) aus ihrer Sicht einem Familiennachzug entgegenstand, kann deshalb für sich allein kein Grund sein, um trotz Fristversäumnis den Familiennachzug zu bewilligen. Dies kann höchstens im Rahmen der im Folgenden vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ein zu berücksichtigender Aspekt sein (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor).  
 
5.   
 
5.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der 12-jährige Sohn der Beschwerdeführerin die ersten fünf Lebensjahre bei einer Pflegefamilie verbracht hat und seither mit seiner Halbschwester bei deren 64-jährigen Grossmutter väterlicherseits in Thailand lebt. Diese soll aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, die gebotene Betreuung des Sohnes zu gewährleisten. Die Vorinstanz ist indes der Auffassung, dass aus den eingereichten Arztberichten keine eigentliche Betreuungsunfähigkeit ersichtlich sei. Seit ihrer Einreise in die Schweiz halte die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Sohn einzig durch jährliche Ferienbesuche und elektronische Kommunikationsmittel aufrecht. Zudem seien diverse von der Beschwerdeführerin gemachte Angaben widersprüchlich und unvollständig. So seien weder die Betreuungsverhältnisse in den ersten Lebensjahren noch die finanzielle Unterstützung geklärt. Die Beschwerdeführerin habe es auch unterlassen, der Vorinstanz detaillierte Angaben über ihre thailändische Verwandtschaft und bisherige Betreuungspersonen zu machen. Ebenso unklar geblieben seien die Angaben zum Kindsvater. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nicht ausreichend nachgekommen und habe sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, Angaben zu den angeblich fehlenden Betreuungsalternativen in Thailand zu machen, weshalb ihr Nachzugsgesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Das Kindswohl gebiete keinen nachträglichen Nachzug des in Thailand verbliebenen Sohnes und der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheine zulässig.  
 
 Die Vorinstanz verneint damit zusammengefasst wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG, weil einerseits keine wesentlichen Änderungen der Bereuungsverhältnisse vorlägen und andererseits das Kindswohl in der Heimat besser gewährleistet sei als in der Schweiz. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine mangelhafte und willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren genügend nachgewiesen, dass die bisherige Betreuungsperson aufgrund von attestierten Erkrankungen die Betreuung nicht länger übernehmen könne und auch keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten aufgrund familiärer oder anderer Bindungen bestünden. Sie unterhalte eine tatsächliche und gelebte Beziehung zu ihrem Sohn und es seien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch keine besonderen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Der angefochtene Entscheid missachte damit das Wohl und die familiären Bindungen des Kindes und verletze Art. 47 Abs. 4 AuG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Es mag zwar zutreffen, dass die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen teilweise etwas rudimentären Charakter aufweisen. Immerhin hat die Beschwerdeführerin aber diverse Arztberichte eingereicht, aus denen hervorgeht, dass die bisherige Betreuungsperson, die 64-jährige F.________, an Arthrose, einem Glaukom sowie erhöhten Blutdruck und -fettwerten leidet und deswegen in therapeutischer und medikamentöser Behandlung stehe (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6). Wenn nun aber die Vorinstanz geltend macht, eine eigentliche Betreuungsunfähigkeit ergebe sich aus diesen Berichten nicht, übersieht sie Folgendes: F.________ ist die Grossmutter väterlicherseits der ersten ausserehelichen Tochter der Beschwerdeführerin, deren Betreuung ebenfalls in ihren Händen liegt. Mit anderen Worten: die aktuelle Betreuungsperson steht in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Sohn der Beschwerdeführerin und hat diesen mehrere Jahre lang "freiwillig" betreut. Wenn diese jetzt gemäss der in den Akten liegenden schriftlichen Erklärung vom 4. November 2014 die Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin aufgeben will, kann nicht einfach gesagt werden, diese Aussagen seien "mit Vorsicht" zu würdigen. Vielmehr scheinen die von ihr vorgebrachten Gründe (gesundheitlich angeschlagen, mit Pflege ihrer Enkeltochter und altersschwachen Mutter bereits überlastet) durchaus nachvollziehbar. Auf der anderen Seite fällt auf, dass die gesundheitlichen Probleme der Betreuungsperson im Laufe des Verfahrens erst relativ spät ins Feld geführt worden sind; im erstinstanzlichen Verfahren stand noch eine generelle Überforderung von F.________ im Zentrum.  
 
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführerin sodann vorgeworfen wird, sie habe keine detaillierten Angaben zu ihrer thailändischen Verwandtschaft und bisherigen Betreuungspersonen gemacht und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt, ist Folgendes zu sagen: Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren von einer Person betreut worden ist, die in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu diesem steht, deutet darauf hin, dass tatsächlich keine anderen Verwandten für die Betreuung zur Verfügung standen. Wenn die Beschwerdeführerin zu ihren thailändischen Verwandten keinen Kontakt (mehr) pflegt, ist es nicht ganz einfach, diesen Nachweis zu erbringen. Falls es zutrifft, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin heute in Singapur lebt, dürfte es ohne nähere Angaben ebenfalls schwierig sein, hier von der Beschwerdeführerin einen klaren Nachweis zu erbringen, dass dieser keine Beziehung zu seinem Sohn pflegt.  
 
5.3.3. Daraus ergibt sich, dass bereits die geltend gemachten, jedoch nur teilweise nachgewiesenen Änderungen der Betreuungsverhältnisse in Thailand eher dafür sprechen, dem beantragten nachträglichen Familiennachzug zu entsprechen.  
 
5.4. Entscheidend ist hier indes Folgendes: Die vorinstanzliche Argumentation, das Kindswohl gebiete keinen nachträglichen Nachzug des in Thailand verbliebenen Sohnes, beruht auf einer mangelhaften Beweiswürdigung.  
 
5.4.1. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.1 und 4.2 hiervor), ist zwar der Umstand, dass ein Gesuch nicht rechtzeitig gestellt wurde, obwohl es rechtzeitig hätte gestellt werden können, ein wesentlicher Aspekt, doch schliesst dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen nachträglichen Familiennachzug nicht unbedingt aus, wenn dies dem Kindswohl besser entspricht. Der Gesetzgeber lehnte es ab, nur Änderungen bei den Betreuungsverhältnissen anzuerkennen, die nicht vorhersehbar waren (AB 2004 N 759-764; Urteile 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.7.1; 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 und 2.3.4).  
 
5.4.2. Weiter kann bei einem Kind mit nur noch einem Elternteil, in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben. Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (vgl. E. 3.2 hiervor).  
 
5.4.3. Die Vorinstanz stellt die Erklärung von F.________, sie wolle den Sohn nicht mehr betreuen, nicht inhaltlich in Frage, sondern führt nur aus, dass nicht die Betreuungssituation in Thailand, sondern die neue Situation in der Schweiz für den Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs entscheidend gewesen sei. Dies ist aber nach dem Gesagten nicht allein ausschlaggebend. Selbst wenn ihre geltend gemachten Krankheiten eine Kinderbetreuung nicht unbedingt ausschliessen würden, bedeutet dies noch nicht, dass sie weiterhin bereit und in der Lage wäre, die Kinder zu betreuen, und dass das Kindswohl auf diese Weise besser gewahrt würde als bei einem Nachzug in die Schweiz. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass und inwiefern F.________ nach dem anwendbaren Recht verpflichtet sein sollte, gegen ihren Willen die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Zwar kann das Kindswohl durchaus für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Doch hat die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass auch eine Änderung der Verhältnisse erfolgen würde, wenn der Sohn in Thailand bliebe.  
 
5.4.4. Wie auch die Vorinstanz einräumt, befindet sich der Sohn der Beschwerdeführerin noch in einem einigermassen anpassungsfähigen Alter (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin halte seit ihrer Einreise in die Schweiz lediglich durch jährliche Ferienbesuche und elektronische Kommunikationsmittel den Kontakt zu ihrem Sohn aufrecht, ist nicht nachvollziehbar, da andere Formen der Kontaktaufnahme aufgrund der grossen Distanz zwischen der Schweiz und Thailand kaum in Frage kommen. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz ausgeführt, dass ihr Sohn in der Schweiz in ein intaktes Familiennetz (mit einem Schweizer Stiefvater und einem Schweizer Halbbruder) eingebunden wäre, was von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt worden ist. Mit Unterstützung dieses Familiennetzes sollte die von der Vorinstanz - grundsätzlich zu Recht - ins Feld geführten Integrationsschwierigkeiten zu bewältigen sein. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz genügend belegt, dass sie die Beziehung mit ihrem Sohn kontinuierlich pflegt (mittels der erwähnten Aufenthalte im Heimatland, elektronischer Kommunikationsmittel sowie der umfangreichen Fotodokumention).  
 
5.4.5. Insgesamt erweisen sich damit die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Kindswohl in der Heimat besser gewährleistet sei als in der Schweiz, als unzutreffend.  
 
5.5. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 75 VZAE grundsätzlich zu bejahen sind.  
 
 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die weiteren Voraussetzungen für einen Familiennachzug (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht geprüft, da sie bereits die Voraussetzung von Art. 47 Abs. 4 AuG verneint hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.12). Die Sache ist damit zur Prüfung dieser Voraussetzungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird namentlich zu prüfen haben, ob eine bedarfsgerechte Wohnung bzw. ausreichende finanzielle Mittel für einen Nachzug vorhanden sind und auch kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, wobei - wie bereits erwähnt - auch der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht obliegt. 
 
6.  
 
 Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin; es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger