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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_563/2018  
 
 
Verfügung vom 27. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
gesetzlich vertreten durch 
seine Eltern B.________ und C.A.________, 
und diese ihrerseits vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen, 
 
gegen  
 
Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern, 
Kellerstrasse 10, 6002 Luzern, 
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Kostenübernahme Sonderschulung in privater Regelschule, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2018 (7H 17 168). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil 7H 17 168des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Mai 2018 (betreffend Sonderschulung), 
in die von A.________ (gesetzlich vertreten durch seine Eltern) hiegegen am 28. Juni 2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2018, worin er erklärt, dass er seine Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückzieht und gleichzeitig um Erlass eines kostenlosen Erledigungsentscheides ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer, der seine Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 BGG), es sich aber mit Blick auf den unbestrittenermassen anerkannten Bedarf des Beschwerdeführers für eine Sonderschulmassnahme (aufgrund einer Verhaltensbehinderung) rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein