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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_401/2020  
 
 
Urteil vom 27. August 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Disziplinarstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, 
vom 4. Juli 2020 (VB.2020.00201). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ befindet sich zurzeit im Gefängnis Zürich in Untersuchungshaft. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung) bestrafte ihn während seiner vorangegangenen Unterbringung im Gefängnis Limmattal mit Disziplinarverfügung vom 18. Februar 2019 mit fünf Tagen Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport) vom 18. Februar bis zum 22. Februar 2019. Aufgrund der Versetzung in das Gefängnis Zürich wurde die Disziplinarstrafe lediglich vom 18. Februar bis zum 21. Februar 2019 vollzogen. 
 
2.   
Am 19. Februar 2019 rekurrierte A.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Verfügung vom 12. April 2019 abwies. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2019 teilweise gut, hob die Verfügung vom 12. April 2019 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Direktion der Justiz und des Innern zurück. 
Die Direktion der Justiz und des Innern hob mit Verfügung vom 27. August 2019 die Disziplinarverfügung in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache zur eingehenden Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an den Justizvollzug und Wiedereingliederung zurück, welcher mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 an der Disziplinierung von A.________ festhielt. 
Dagegen erhob A.________ am 22, Oktober 2019 abermals Rekurs. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben. A.________ erhob dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Juli 2020 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass es zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig sei; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weiter sei zu beachten, dass einzig die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar 2020 zu beurteilen sei, und nicht die vorangegangenen Verfügungen. Unbe stritten sei, dass A.________ den harten Ball des Fussballkastens in Richtung seines Gegenspielers über den Spazierhof geworfen habe. Dass die Direktion der Justiz dieses Verhalten aufgrund des Verletzungs- und Eskalationspotenzials als geeignet beurteilte, die Sicherheit oder Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu stören oder zu gefährden, sei nicht zu beanstanden. Die genauen Gründe, die letztlich zur tätlichen Auseinandersetzung geführt hätten, seien deshalb nicht relevant. Auf die Sichtung von weiterem Videomaterial habe die Direktion aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung absehen dürfen. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung sei hinsichtlich der Sanktion nicht auszumachen. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 3. August 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer muss sich vorliegend mit der entscheidwesentlichen Begründung im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts und nicht mit den Begründungen in den vorangegangenen Verfügungen auseinandersetzen. Mit seinen weitschweifigen Ausführungen beanstandet er indessen hauptsächlich die dem angefochtenen Urteil vorangegangen Verfügungen. Er vermag indessen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar und verständlich, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli