Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_464/2023
Urteil vom 27. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Raschein,
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden,
Karlihof 4, 7000 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Hofgraben 5, 7001 Chur.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
vom 20. Juni 2023 (U 22 6).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der deutsche Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1978) reiste am 1. Juli 2007 in die Schweiz ein. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 17. Februar 2008 wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche erteilt. Für seine Tätigkeit als Maler im August 2007 erhielt er eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. Diese Erwerbstätigkeit gab A.A.________ nach fünf Tagen wieder auf, weshalb die Bewilligung wiederum in eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche umgewandelt wurde.
A.b. Am 27. November 2007 heiratete A.A.________ die Schweizer Staatsangehörige B.A.________ und nahm ihren Familiennamen an. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 2008 und 2009). Aufgrund der Heirat wurde A.A.________ bis zum 17. Februar 2013 eine (Dauer-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Diese verlängerte das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Amt für Migration) anschliessend zunächst bis zum 17. Februar 2015 und dann, nach diversen Abklärungen, um weitere zwei Jahre bis zum 17. Februar 2017. Gleichzeitig forderte es A.A.________ auf, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, und machte ihn darauf aufmerksam, dass bei der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erneut eine Überprüfung seines Aufenthaltes vorgenommen werde, sofern nach wie vor eine Fürsorgeabhängigkeit bestehe.
A.c. Bereits in U.________, seiner früheren Wohnsitzgemeinde, bezog A.A.________ Unterstützungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'316.85. Ab dem 1. Januar 2009 wurde die Familie dann von der Gemeinde V.________ sozialhilferechtlich unterstützt. Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt A.A.________ für sich und seine Familie Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 271'488.45 ausbezahlt. Am 8. September 2020 beliefen sich die Sozialhilfebezüge auf Fr. 413'654.55. Bis am 27. Oktober 2021 erhöhte sich dieser Betrag auf Fr. 458'991.45.
A.d. A.A.________ war ab September 2019 beim C.________ angestellt (Arbeitsintegration, zweiter Arbeitsmarkt), wobei er im Juli und August 2020 fast durchgehend krankgeschrieben war. Ab dem 8. Juli 2021 bis im September 2021 hatte er bei der D.________ GmbH eine Anstellung im Stundenlohn, ohne garantierte regelmässige Stundenanzahl, inne. A.A.________ gab an, diese Anstellung verloren zu haben, nachdem er sich am 3. September 2021 am Fuss verletzt habe und in der Folge zu 100% arbeitsunfähig geworden sei. Gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2023 (recte: 2022) arbeitete er ab Juli 2022 bei der E.________ AG als Aushilfe im Stundenlohn. Den Verlust dieser Stelle begründete er damit, dass die Arbeitgeberin im Winter die Mitarbeiterzahl habe reduzieren müssen. Er belegte, dass er sich umgehend wieder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet und verschiedene Bewerbungen versandt hatte.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 16. Dezember 2016 beantragte A.A.________ (wiederum) die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach Überprüfung der wirtschaftlichen Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Migration mit Verfügung vom 7. Juni 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und verfügte die Wegweisung von A.A.________ aus der Schweiz.
B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Juli 2017 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (nachfolgend: Departement) am 16. Februar 2018 ab.
B.c. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2019 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung eines Amtsberichts betreffend das Kindeswohl, und zu neuem Entscheid ans Departement zurück.
B.d. Die vom Departement beauftragte Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden legte am 23. März 2020 das nachgesuchte Gutachten vor. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 beantragte A.A.________ beim Departement die Gutheissung der Beschwerde vom 3. Juli 2017 (vgl. vorstehend B.b) und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; eventualiter sei er zu verwarnen. Im Zuge weiterer Abklärungen erhielt das Departement die Mitteilung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 13. August 2020, dass sie das Abklärungsverfahren Kindesschutz ohne weitere Massnahmen abgeschlossen habe. Weiter wurde gemäss Schreiben des Amtes für Migration vom 2. September 2021 der Anspruch von B.A.________ auf eine IV-Rente verneint. Nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens wies das Departement die Beschwerde von A.A.________ mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 ab, unter Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beiordnung eines Rechtsvertreters.
B.e. Gegen diese Departementsverfügung erhob A.A.________ mit Eingabe vom 19. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verwarnung. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines Rechtsvertreters. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2023 ab (Dispositivziffer 1) und gewährte A.A.________ die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung einer Rechtsvertretung (Dispositivziffer 2).
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2023 gelangt A.A.________, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt F.________ (vgl. nachstehend C.c), ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils und die Anweisung des Amtes für Migration, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern; eventualiter sei er darüber hinaus zu verwarnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Urteil. Auch das Departement beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration verzichtet auf Vernehmlassung bzw. schliesst sich der Stellungnahme des Departements an. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 und hält an den gestellten Anträgen fest.
C.b. Vor dem Hintergrund des in der Zwischenzeit eingeleiteten und abgeschlossenen Eheschutzverfahrens zwischen A.A.________ und B.A.________ erfolgten am 26. Oktober 2023 eine Eingabe der Rechtsvertreterin der Ehefrau, am 13. November 2023 eine von A.A.________ und am 19. Januar 2024 eine des Departements, je mit entsprechenden Beilagen (namentlich Mitteilung des Ergebnisses der Kindesanhörung vom 25. Oktober 2023; Trennungsvereinbarung vom 7. November 2023; Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Viamala vom 6. Dezember 2023).
C.c. Mit Schreiben vom 29. November 2023 teilte Rechtsanwalt F.________ dem Bundesgericht die Mandatsübergabe an Rechtsanwalt Lorenz Raschein mit.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
1.2. Der Beschwerdeführer stützt seinen Bewilligungsanspruch auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Diese Bestimmung war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (vgl. dort E. 3.1) noch einschlägig, zumal er damals mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenwohnte. Die Verhältnisse haben sich inzwischen verändert, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. November 2023 selbst dartut, seine Ehefrau habe die eheliche Wohnung spätestens per 1. März 2023 (recte: 2024) verlassen müssen (vgl. auch die Trennungsvereinbarung vom 7. November 2023). Auf einen Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG kann er sich infolgedessen nicht mehr in vertretbarer Weise berufen.
1.3. Allerdings kann sich der Beschwerdeführer, welcher weiterhin mit seinen zwei minderjährigen Kindern schweizerischer Staatsbürgerschaft (Art. 105 Abs. 2 BGG) zusammenwohnt (vgl. Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Viamala vom 6. Dezember 2023) und seit 2007 in der Schweiz lebt, in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht daher offen.
1.4. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch: So gilt er mangels echter und tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit - im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verfügte er über keinerlei Anstellung (vgl. vorstehend A.d) - nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681; vgl. Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 f.; 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 4.3; 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3; je mit Hinweis auf das Urteil 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Mangels ausreichender finanzieller Mittel steht auch ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit) nicht zur Diskussion.
1.5. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Vor Bundesgericht werden im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren verschiedene neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht (vgl. vorstehend C.b), welche sich erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 20. Juni 2023 zugetragen haben bzw. erst danach entstanden sind. Als echte Noven sind diese Vorbringen nachfolgend nicht zu berücksichtigen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe mehrere Aspekte der Interessenabwägung ignoriert und sei nicht auf seine Einwände bezüglich der Höhe des Sozialhilfebezugs und zum Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 23. März 2020 (nachfolgend: Gutachten) eingegangen.
3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.2. Soweit ersichtlich wurden die relevanten Tatsachen im angefochtenen Urteil - zumindest unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 20. August 2019, auf welche im angefochtenen Urteil teils explizit, teils implizit verwiesen wird - hinlänglich festgestellt und gewürdigt. Der Beschwerdeführer erklärt denn auch nicht, inwiefern eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils beim Bundesgericht nicht möglich gewesen sein soll. Sofern der Vorwurf der Gehörsverletzung im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, trifft er nicht zu.
4.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG.
4.1. Die für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit einschlägigen Normen haben im Rahmen der Revision und Umbenennung des Ausländergesetzes in das Ausländer- und Integrationsgesetz am 1. Januar 2019 keine Änderung erfahren. Obwohl das für das anwendbare Recht massgebende Gesuch vom 16. Dezember 2016 vor der Umbenennung des Ausländergesetzes gestellt wurde (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG), kann deshalb die neue Bezeichnung verwendet werden.
4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass keiner der in Art. 63 AIG aufgeführten Widerrufsgründe gegeben ist. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).
4.3. Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird sorgen können (BGE 149 II 1 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.4. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit angesichts der Höhe der Sozialhilfebezüge (per Ende Oktober 2021: Fr. 458'991.45) und der langjährigen Bezugsdauer (alleine in der Gemeinde V.________ seit 2009; vgl. vorstehend A.c) erfüllt ist, zumal trotz zweier kurzer Anstellungen auf Stundenlohnbasis (vgl. vorstehend A.d) nicht damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen Lebensunterhalt besorgt sein wird. So vermag er nicht aufzuzeigen, weshalb ihm der (dauerhafte) Einstieg in die Arbeitswelt bislang misslungen ist und aus welchem Grund dies fortan möglich sein sollte.
4.5. Diesen Schluss vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nicht umzustossen: Er weist darauf hin, dass die empfangenen Leistungen - deren Höhe er nicht bestreitet - an die ganze Familie und nicht nur an ihn ausbezahlt worden seien. Auf ihn entfalle nur rund ein Viertel, ausmachend Fr. 114'000.--, was für die Bejahung des Widerrufsgrundes nicht ausreiche.
Damit lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass Ehegatten als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten - aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 ZGB) - auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. Urteil 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Zusammen mit seiner Ehefrau hat er für die gemeinsamen Kinder zu sorgen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).
Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. in vergleichbaren Familienkonstellationen etwa die Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.3.2 und 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.4.1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die von der gesamten Familie in Anspruch genommenen Leistungen angelastet hat. Eine Verletzung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist darin nicht zu erblicken.
5.
Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und in diesem Zusammenhang seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Er wirft der Vorinstanz überdies eine Ermessensunterschreitung vor, da sie dem Gutachten bei der Interessenabwägung zu viel Gewicht beigemessen habe.
5.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4).
5.2. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1). Zu beachten ist auch der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. auch BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3; 2C_332/2023 vom 9. April 2024 E. 4.3).
5.3. Mit Blick auf den erfüllten Widerrufsgrund und die konkreten Umstände des Sozialhilfebezugs - insbesondere die hohe Summe der Bezüge (vgl. vorstehend A.c) - ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auszugehen.
5.3.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen denn auch keine Umstände, welche ein Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit ausschliessen oder den Grad des Verschuldens wesentlich mindern würden. So ist etwa nicht erstellt, dass er die Kinderbetreuung und den Haushalt über all die Jahre hinweg zu einem Anteil hätte übernehmen müssen, welcher eine Arbeitstätigkeit ausgeschlossen hätte. Ebenso wenig ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau, deren Anspruch auf eine IV-Rente abgelehnt wurde (vgl. vorstehend B.d). Zudem kann von einer teilweise erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers in den (ersten) Arbeitsmarkt keine Rede sein. Zwar waren seine Arbeitsbemühungen in den letzten Jahren nicht gänzlich erfolglos (vgl. vorstehend A.d), doch vermögen zwei kurze Anstellungen auf Stundenlohnbasis und das geringe damit erwirtschaftete Gesamtarbeitseinkommen von wenigen tausend Franken - selbst unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Lage während der Corona-Pandemie - das Gesamtbild nicht entscheidend zu verändern. Die Bemühungen erfolgten überdies unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens, was ihre Bedeutung zusätzlich relativiert.
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Wegweisung führe für die öffentliche Hand zu höheren Kosten (für sozialpädagogische Familienbetreuung, Haushaltshilfe, Spitex und Fremdplatzierung) als seine Anwesenheit, ist dies nicht erstellt. Diese Leistungen mögen zwar - teilweise unabhängig von einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers - empfohlen (vgl. Gutachten, S. 49 f.) bzw. wünschenswert sein; ob und in welchem Umfang sie tatsächlich erforderlich wären und von der öffentlichen Hand (und nicht etwa der Krankenkasse) übernommen werden müssten, ist aber nicht ausgewiesen (vgl. Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.2). So hat die Kin-
des- und Erwachsenenschutzbehörde bislang keinen Handlungsbedarf festgestellt (vgl. vorstehend B.d). Die aufenthaltsbeendende Massnahme scheint demnach sehr wohl geeignet, eine Reduktion der Fürsorgeleistungen zu bewirken, womit sie den öffentlichen Wohlfahrtsinteressen zuträglich ist. Ohnehin wären diese Annahmen aber wie dargelegt nicht entscheidwesentlich.
5.4. Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen:
5.4.1. Anzumerken ist vorab, dass der Beschwerdeführer explizit anerkennt, dass das eingeholte Gutachten zur Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden kann (vgl. Beschwerde Ziff. 35). Weiter erhellt nicht, weswegen die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden zur Abgabe einer Einschätzung betreffend die Fragen des Kindeswohls fachlich nicht qualifiziert sein soll. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gutachten für die Beurteilung der familiären Interessen beigezogen hat. Inwiefern ihr in dieser Hinsicht eine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich.
5.4.2. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland geboren, aufgewachsen sowie zur Schule gegangen und hat dort bis zu seinem 29. Lebensjahr gelebt. Gemäss eigenen Angaben leben seine Eltern nach wie vor in Deutschland. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht bekannt. Einer Wiedereingliederung in Deutschland steht somit nichts entgegen. Seit 2007, mithin seit über 15 Jahren, lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Integration ist jedoch sowohl in beruflicher (vgl. vorstehend A.a und A.d) als auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. vorstehend A.c) gescheitert. Zudem sind in der Schweiz keine vertieften sozialen Beziehungen im ausserfamiliären Bereich erstellt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schreiben des Amtes für Migration im Zusammenhang mit den letzten beiden Verlängerungen seiner Aufenthaltsbewilligung seit rund zehn Jahren (vgl. vorstehend A.b) bewusst sein musste, dass die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit eines Tages die Wegweisung zur Folge haben könnte. Erhebliche private Interessen sind insofern nicht auszumachen.
5.4.3. Zu berücksichtigen sind allerdings auch die familiären Interessen des Beschwerdeführers:
Sollten die Kinder dem Beschwerdeführer nicht nach Deutschland folgen wollen, besteht die Möglichkeit, den Kontakt inskünftig mittels Wochenendbesuchen und Ferienaufenthalten sowie der modernen Kommunikationsmittel zu pflegen, was durch eine grenznahe Wohnsitznahme des deutschen Beschwerdeführers erleichtert würde. In diesem Rahmen könnte der Beschwerdeführer seine Ehefrau auch weiterhin bei der Kinderbetreuung und -erziehung unterstützen. Die Kinder würden so mit ihrer Mutter im gewohnten Umfeld verbleiben und könnten die Schule normal fortsetzen. Inwiefern sie in schulischer Hinsicht zwingend auf die physische Anwesenheit ihres Vaters in der Schweiz angewiesen sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Angesichts der Schweizer Staatsbürgerschaft der Kinder ist es ihnen nicht ohne Weiteres zuzumuten, mit dem Beschwerdeführer nach Deutschland auszureisen. Mit ihren 13 bzw. 15 Jahren sind sie auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2; 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.3). Immerhin lässt das Gutachten aber darauf schliessen, dass eine solche Lösung für die Kinder vertretbar wäre. Überdies dürften für eine Eingliederung in Deutschland weder kulturelle noch sprachliche Barrieren bestehen.
Gemäss den gutachterlichen Schlussfolgerungen aus dem Jahr 2020 ist die mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers allenfalls verbundene Kindswohlgefährdung etwa vergleichbar mit der Belastung, welcher die Kinder bei einer elterlichen Scheidung oder Trennung ausgesetzt wären. Zu Recht weist die Vorinstanz im Jahr 2023 darauf hin, dass die inzwischen 13- bzw. 15-jährigen Kinder seither nochmals deutlich selbständiger geworden sind. Umso weniger fällt ins Gewicht, dass die Grosseltern mütterlicherseits bei der Kinderbetreuung inzwischen wohl nicht mehr behilflich sein können (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.6).
Gesamthaft betrachtet ist der Familie eine örtliche Trennung zumutbar. Wenngleich die familiären Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz von einem gewissen Gewicht sind, können sie angesichts der konkreten Umstände nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden. Infolge der Trennung von seiner Ehefrau kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu ihr keine Rechte (mehr) ableiten (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.5. Im Lichte des Dargelegten überwiegt in einer Gesamtbetrachtung das gewichtige öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private bzw. familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist folglich verhältnismässig, womit kein Raum für eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG verbleibt (vgl. Urteile 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.1; 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.5; 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2 und 6.6.3). Das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundes- und völkerrechtskonform; insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Überdies hält es vor der Kinderrechtskonvention (insbesondere Art. 3 KRK; vgl. Beschwerde Ziff. 37 ff.) stand.
5.6. Vor diesem Hintergrund (vgl. insbesondere E. 5.4.3) kann denn auch von einer "faktischen Ausweisung" der Kinder (vgl. Beschwerde Ziff. 49) keine Rede sein. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ist daher keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) und des Verbots der Ausweisung von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 25 Abs. 1 BV) auszumachen.
6.
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen ist.
6.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel aufgrund der familiären Situation nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist für den Zeitraum bis zur Mandatsübergabe am 29. November 2023 (vgl. vorstehend C.c) Rechtsanwalt F.________ und von da an Rechtsanwalt Lorenz Raschein als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Dass Rechtsanwalt Lorenz Raschein seit der Mandatsübernahme Aufwand entstanden wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Daher erscheint es sachgerecht, die (gesamte) Entschädigung dem ehemaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F.________, welcher seinen Aufwand mit Kostennote vom 12. Oktober 2023 ausgewiesen hat, zuzusprechen (vgl. Urteil C 220/06 vom 5. November 2007 E. 6). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird für den Zeitraum bis zum 29. November 2023 Rechtsanwalt F.________ und von da an Rechtsanwalt Lorenz Raschein als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwalt F.________ wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun