Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_65/2024  
 
 
Urteil vom 27. August 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2023 (100.2022.184U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geboren 1988) ist irakischer Staatsbürger und stammt aus dem Nordirak. Er heiratete 2011 im Irak die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Iranerin B.A.________. Am 16. Dezember 2011 reiste A.A.________ in die Schweiz ein. Am 13. Juni 2012 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 6. März 2012 kam der gemeinsame Sohn C.A.________ zur Welt.  
 
A.b. A.A.________ und B.A.________ trennten sich Ende 2013. Im März 2019 folgte die Ehescheidung. Das Regionalgericht Bern-Mittelland beliess den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und stellte C.A.________ unter die Obhut von B.A.________. A.A.________ räumte es ein begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden pro Monat ein. A.A.________ ist zu monatlichen Kinderunterhaltszahlungen von Fr. 1'000.-- verpflichtet.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 21. März 2016 erteilte das damalige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Interesse des Kindeswohls (nachehelicher Härtefall). Die weitere Bewilligungsverlängerung knüpfte das Amt zum einen an verschiedene Bedingungen betreffend die Integration, zum anderen an die Erfüllung der familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn C.A.________. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ jeweils unter Bedingungen verlängert, letztmals mit Verfügung vom 21. Januar 2020.  
 
A.d. A.A.________ bezog zwischen Juli 2012 und Juli 2022 (bis August 2013 zusammen mit seiner Familie) Sozialhilfe. Die Unterstützungsleistung belief sich per Anfang Februar 2022 auf Fr. 212'831.62. Im Betreibungsregister sind ausserdem Verlustscheine im Wert von mehr als Fr. 10'000.-- verzeichnet.  
 
A.e. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) verurteilte A.A.________ mit Strafbefehl vom 4. November 2013 wegen Drohung, Tätlichkeiten, mehrfach versuchter Nötigung und Entziehen von Minderjährigen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Weiter wurde A.A.________ mit Strafbefehl vom 24. September 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und mit Strafbefehl vom 28. November 2016 wegen Drohung mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 14. April 2021 verlängerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern die Aufenthaltsbewilligung A.A.________ nicht mehr und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid am 17. Mai 2022. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von A.A.________ und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 13. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 13. Dezember 2023. Er beantragt dem Bundesgericht erstens die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. Mai 2022, zweitens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, drittens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren und für das bundesgerichtliche Verfahren sowie viertens die Neuverlegung der im kantonalen Verfahren entstandenen Kosten. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nimmt zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn, zu dem er regelmässig persönlichen Kontakt hat. Er leitet daraus in vertretbarer Weise einen durch Art. 8 EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ab (vgl. BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5). Daher steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. 
 
1.3. Anfechtungsobjekt im letztinstanzlichen Verfahren bildet ausschliesslich das Urteil der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts. Diesem zugrunde liegende Verfügungen können aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbständig angefochten werden; sie gelten aber als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_1005/2013 vom 5. November 2013 E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Aufhebung der Verfügung der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 17. Mai 2022 verlangt, ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.  
 
1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 89 Abs. 1, Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt der Begründungs- und Rügeanforderungen (E. 2) - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsnorm verletzt worden sein soll (BGE 148 I 104 E. 1.3; 143 I 1 E. 1.4; Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die Beschwerdeschrift genügt den Anforderungen an Sachverhaltsrügen (E. 2.2 hiervor) jedoch nicht. Der Beschwerdeführer fasst jeweils die Erwägungen der Vorinstanz zusammen und stellt diesen anschliessend seine Sicht der Dinge entgegen, ohne sich sachbezogen und konkret mit einzelnen Feststellungen auseinanderzusetzen. Auch legt er nicht dar, wo und weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Die vorinstanzlichen Feststellungen bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich. 
 
4.  
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals mit Verfügung vom 21. Januar 2020 verlängert. Wenn er vor Bundesgericht demgegenüber ohne nähere Begründung behauptet, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung zu sein, sind seine Ausführungen aktenwidrig. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. E. 2 hiervor). Der Streitgegenstand umfasst vor Bundesgericht demnach zum einen die Frage, ob die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängerten (E. 5 hiernach). Zum anderen ist strittig, ob eine allfällige Aufenthaltsbeendigung mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) vereinbar ist (E. 6 hiernach).  
 
5.  
Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Als Widerrufsgrund gilt unter anderem die Missachtung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Die Vorinstanz bejahte diesen Widerrufsgrund. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege kein Widerrufsgrund vor. 
 
5.1. Das kantonale Amt knüpfte die letztmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Verfügung vom 21. Januar 2020 an die Bedingungen, dass er:  
 
"a. einer festen und stabilen Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm die Ablösung von der Sozialhilfe und die Leistung der Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn ermöglicht bzw. dass er intensive Stellensuchbemühungen nachweist; 
 
b. sämtliche Pflichten gegenüber seinem Kind, einschliesslich Besuchsrecht, Erziehung und finanzieller Unterstützung wahrnimmt; 
 
c. keine neuen Schulden (Betreibungen) generiert; 
 
d. seine Deutschkenntnisse durch Sprachkurse verbessert; 
 
e. w eiterhin mit keinen neuen Urteilen im Strafregister verzeichnet wird." 
 
 
5.2. Die Vorinstanz traf folgende, für das Bundesgericht verbindliche (E. 3 hiervor) Feststellungen:  
Der voll arbeitsfähige Beschwerdeführer war ab Mai 2014 unregelmässig und überwiegend im Stundenlohn im Baugewerbe bzw. als Umzugshelfer angestellt. Einzig zwischen dem 1. September und 22. Dezember 2017 sowie dem 17. Mai und 14. Oktober 2021 war er zu 100 % erwerbstätig. Da der Beschwerdeführer den Auflagen der zuständigen Sozialberatung betreffend Arbeitsintegration nicht nachkam, folgten Sanktionen (Kürzung des Sozialhilfebudgets). Anlässlich eines Standortgesprächs vom 26. Oktober 2020 wurde vereinbart, dass er mindestens acht Bewerbungen pro Monat zu verfassen hat. Arbeitsbemühungen und Bewerbungsunterlagen für den Zeitraum danach sind gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen aber lediglich für die Monate Dezember 2020, März 2021 und Oktober bis Dezember 2021 dokumentiert (angefochtener Entscheid, E. 3.3.1). 
Am 15. Juni 2022 trat der Beschwerdeführer eine unbefristete Stelle als Gerüstbauer an, welche er bis Ende Oktober 2022 innehatte. Der durchschnittliche Nettolohn betrug Fr. 4'350.--. Zwischen April und Juni 2023 war der Beschwerdeführer über Personalvermittlungsbüros in Teilzeit erwerbstätig und erzielte einen Nettolohn von durchschnittlich Fr. 3'300.--. Im Juli 2023 gründete der Beschwerdeführer eine eigene Unternehmung. Die Vorinstanz erwog dazu, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine operative Tätigkeit dieser Unternehmung. Der Beschwerdeführer habe sich weder zum Anstellungsgrad noch zu seiner konkreten Tätigkeit geäussert, und er mache nicht einmal geltend, längerfristig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 und 3.5). Die Ablösung von der Sozialhilfe gelang per August 2022 als Folge der Erwerbstätigkeit (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2). 
Weiter stellte das kantonale Gericht fest, der Beschwerdeführer sei der gerichtlich festgelegten Unterhaltsverpflichtung für C.A.________ nie nachgekommen. Diese Pflichtverletzung sei Folge der Nachlässigkeit bei der Stellensuche (angefochtener Entscheid, E. 3.5). 
 
5.3. Wenn das kantonale Gericht gestützt auf dieses tatsächliche Fundament erwog, der Beschwerdeführer habe mehrere Bedingungen gemäss Verfügung vom 21. Januar 2020 nicht erfüllt, verletzt es kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. E. 2 hiervor). Der allgemeine Verweis auf die Arbeitsmarktlage während der Corona-Pandemie vermag die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hätte ungeachtet dessen Arbeits- und Suchbemühungen nachweisen müssen, was er nicht tat. Zwar gelang ihm die Ablösung von der Sozialhilfe per August 2022, trotz seiner (zwischenzeitlichen) Vollzeitanstellung leistete er indes auch in der Folge keine Unterhaltszahlungen für C.A.________. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, die Bedingungen gemäss lit. a und lit. b der Verfügung vom 21. Januar 2020 seien nicht eingehalten.  
 
5.4. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fällt damit gestützt auf Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ausser Betracht. Die Vorinstanz liess offen, ob weitere Widerrufsgründe gegeben sind. Auch vor Bundesgericht kann diese Frage offenbleiben, denn der angefochtene Entscheid beruht zumindest auf einem gesetzlichen Widerrufsgrund (vgl. Urteile 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.7; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mit dem Recht auf Schutz des Familienlebens nicht vereinbar. 
 
6.1. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleisten das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Materiell entsprechen sich die beiden Garantien (BGE 146 I 20 E. 5.1). Sie verschaffen grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz. Dennoch kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Recht auf Privat- und Familienleben in Konflikt geraten (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.2 f.; 144 I 266 E. 3.2 f.; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des EGMR Veljkovic-Jukic gegen die Schweiz vom 21. Juli 2020 [Nr. 59534/14] § 43; Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 38).  
 
6.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 142 II 35 E. 2; Urteil 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.3).  
 
6.3. Das Bundesgericht hat diese Kriterien in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert:  
 
6.3.1. Besitzt die ausländische Person aufgrund einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz, ist das Erfordernis der intensiven affektiven Beziehung als erfüllt anzusehen, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts nach heutigem Standard ausgeübt werden (Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 140 I 145 E. 3.2).  
 
6.3.2. In wirtschaftlicher Hinsicht muss die ausländische Person zum Unterhalt des Kindes beitragen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Situation einer ausländischen Person, die aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status keine Arbeit aufnehmen darf, und einer Person, die einer Arbeit nachgehen könnte, aber keine entsprechenden Anstrengungen unternimmt. Von der ausländischen Person darf kein unmöglicher und unverhältnismässiger Beitrag an den Kindesunterhalt gefordert werden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; Urteile 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E 5.2.2; 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 5.2.2).  
 
6.3.3. Von einem tadellosen Verhalten kann nicht gesprochen werden, wenn die ausländische Person ein Verhalten zeigt, das ausländerrechtlich vorwerfbar ist (BGE 144 I 91 E. 5.2.4). Bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sowie einer besonders intensiven affektiven und wirtschaftlichen Bindung zum Kind ist der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung keine unabhängige Voraussetzung für die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Element unter anderen, das bei der Gesamtwürdigung der Interessen zu berücksichtigen ist (BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteil 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023 E. 5.2.3).  
 
6.3.4. Das Kindeswohl ist ein weiterer Gesichtspunkt, den die Behörden beachten müssen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder [KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteil des EGMR S.N. und M.B.N. gegen die Schweiz vom 23. November 2021 [Nr. 12937/20] § 99). Deshalb haben die Behörden auch zu prüfen, ob das Besuchsrecht bei einer allfälligen Ausreise effektiv gelebt werden kann. In die Beurteilung einzubeziehen sind die Distanz zwischen dem Aufenthaltsort des Kindes und der besuchsberechtigten Person, das Alter der Betroffenen und deren finanziellen Möglichkeiten (BGE 144 I 91 E. 5.2.3).  
 
6.3.5. Die vorstehenden Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2).  
 
6.4. Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung im konkreten Fall zutreffend angewendet.  
 
6.4.1. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt bei seiner Mutter, die in der Schweiz niedergelassen ist. Der Beschwerdeführer teilt sich die elterliche Sorge mit der Mutter. Zwischen Vater und Sohn besteht eine tatsächlich gelebte Beziehung. Jedoch kann nicht von einer besonders intensiven affektiven Beziehung im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden. Gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz finden seit Mai 2023 einmal wöchentlich Treffen für rund eine Stunde statt (meist zwischen 19.00 Uhr und 20.15 Uhr). Die Besuche sind teils begleitet (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3). Quantitativ entsprechen die rund einstündigen Besuche einmal pro Woche nicht der effektiven Wahrnehmung eines üblichen Besuchsrecht (vgl. BGE 139 I 315 E. 3.1).  
 
6.4.2. Der Beschwerdeführer leistete gemäss Feststellungen der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen für C.A.________. Soweit er vor Bundesgericht geltend macht, die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen beruhten auf einem hypothetischen Einkommen, verkennt der Beschwerdeführer, dass er zivil- und ausländerrechtlich verpflichtet ist, seine Arbeitskapazität auszuschöpfen, um das hypothetische Einkommen zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zwischen 2014 und 2022 nur unregelmässig gearbeitet, was unter anderem zur Sanktionierung durch die Sozialhilfebehörden führte (E. 5.2 hiervor). Als der Beschwerdeführer im Juni 2022 eine existenzsichernde Vollzeitstelle annahm und sich von der Sozialhilfe ablösen konnte, blieben die Unterhaltszahlungen gleichwohl aus (E. 5.3 hiervor). Die Vorinstanz geht vor diesem Hintergrund zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich die Unterhaltsausstände überwiegend selbst zuzuschreiben.  
 
6.4.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht in jeder Hinsicht als tadellos bezeichnet werden. Zwar verfügt er seit 2020 über einen Führerausweis und absolvierte einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 (angefochtener Entscheid, E. 3.4). Er wurde jedoch drei Mal straffällig (lit. A.e. hiervor). Ausserdem ist er verschuldet (lit. A.d hiervor) und bezog zwischen Juli 2012 und Juli 2022 (bis August 2013 zusammen mit seiner Familie) Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 212'831.62 (Stand: Februar 2022). Ausgehend von der lückenhaften Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers (E. 5.2 hiervor) ist mit der Vorinstanz von einem überwiegend selbstverschuldeten Bezug von Sozialhilfegeldern auszugehen. Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie sozialhilferechtlich eine Einheit bildet (vgl. Urteile 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.4.2), ist der gesamte Betrag zu berücksichtigen. Die quantitativ erheblichen Leistungen der öffentlichen Hand sind dem Beschwerdeführer ausländerrechtlich vorwerfbar (vgl. Urteil des EGMR Hasabanic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59).  
 
6.4.4. Zusammengefasst besteht damit weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Auch hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu Klagen Anlass gegeben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, ist nicht stichhaltig. Er beschränkt sich darauf, die Qualität der Beziehung zu seinem Sohn hervorzuheben, ohne aber sich mit der einschlägigen Rechtsprechung (E. 6.2 f. hiervor) auseinanderzusetzen. Bereits deshalb erscheinen die Voraussetzungen für ein aus dem Recht auf Familienleben abgeleitetes Aufenthaltsrecht vorliegend nicht erfüllt.  
 
6.4.5. Entgegen seinen Einwänden ist es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten, die Beziehung zu C.A.________ über moderne Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen in der Schweiz zu pflegen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Nordirak und spricht Kurdisch. Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2024 ist die Situation im Nordirak als weitgehend stabil einzustufen (Urteil D-913/2021 E. 14.10; vgl. auch Urteil 2C_355/2020 vom 12. August 2020 E. 7.4). In der Region Kurdistan-Irak liegt die Erwerbsquote für männliche Personen bei 70 % (Urteil D-913/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2024 E. 14.4.2); die staatliche Grundversorgung mit Strom, Wasser und medizinischen Gütern sowie Dienstleistungen ist gewährleistet (ebenda E. 14.5 und E. 14.8). Vor diesem Hintergrund wird sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich wieder in die ihm vertraute Gesellschaft integrieren können. Auch wenn die Distanz zwischen dem Irak und der Schweiz erheblich ist, bleiben persönliche Besuche möglich. Zudem ist mit Blick auf die bestehende Infrastruktur im Nordirak gewährleistet, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn über moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden kann.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Er zeigt aber weder auf, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verwaltungsverfahrensgesetz willkürlich angewendet haben soll, noch weshalb die Beurteilung des kantonalen Gerichts gegen die Bundesverfassung verstösst (vgl. E. 2.1 hiervor). Die entsprechende Rüge erfüllt die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG damit nicht. 
 
8.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti