Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_297/2024
Urteil vom 27. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Bieri-Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung
des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Mai 2024 (BEK 2024 98).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 setzte das Kantonsgericht Schwyz der Beschwerdeführerin in einem von dieser eingeleiteten Rechtsmittelverfahren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 450.--.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).
2.2. Bei der angefochtenen Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Mai 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen zur Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung, behauptet einen Prozessbetrug, eine Mitgliedschaft der Mitarbeiter der Erstinstanz bei einer kriminellen Organisation und eine "Vendetta" gegen die Beschwerdeführerin, aus der sie eine Verletzung des SchKG ableitet. Die Beschwerdeführerin legt indes nicht dar, inwiefern ihr durch die Kostenvorschussverfügung der Vorinstanz ein Nachteil rechtlicher Natur drohen soll, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Insbesondere bringt sie nicht vor, dass sie finanziell nicht in der Lage wäre, den angesetzten Kostenvorschuss von Fr. 450.-- zu leisten. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG)
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst