Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_187/2024
Urteil vom 27. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
B.________.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Februar 2024 (PS240020-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Betreibungsbegehren vom 24. November 2023 leitete B.________ eine Betreibung beim Betreibungsamt Zürich 7 über den Betrag von Fr. 600.-- zuzüglich Zins gegen A.________ ein. Als Forderungsgrund wurde "Parteientschädigung gem. Urteil BG Zürich vom 23.09.22 (FV210161) " angegeben. Der gleichentags erlassene Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xxx) wurde der Betreibungsschuldnerin am 19. Dezember 2023 zugestellt.
A.b. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ am 12. Januar 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter. Sie verlangte im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung bzw. des der Betreibung zugrunde liegenden Betreibungsbegehrens. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2024 ab.
B.
Hiergegen gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Urteils, des Zahlungsbefehls, des Betreibungsbegehrens sowie den Beizug der Akten des Betreibungsamtes. Mit Urteil vom 26. Februar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Am 18. März 2024 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil vom 26. Februar 2024, das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. Januar 2024 sowie die eingeleitete Betreibung Nr. yyy [recte Nr. xxx] für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und die Betreibung zu löschen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts als (oberer) kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwerts gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Abs. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin (Betreibungsschuldnerin) ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den letztinstanzlich ergangenen Entscheid ist einzutreten (Art. 75 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).
1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Betreibung "Nr. yyy". Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass sie den Beschwerdeantrag auf die eingeleitete und mit betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochtene Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 bezieht.
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der EMRK sowie von Art. 5, Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Rügen genügen den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.3); daran ändert die Wiederholung der Eingaben vor der unteren und oberen Aufsichtsbehörde nichts. Soweit die Beschwerdeführerin ihre verfassungsmässigen Verfahrensgarantien dadurch verletzt sieht, weil der am erstinstanzlichen Entscheid (vom 18. Januar 2024) mitwirkende Ersatzrichter C.________ - entgegen der Bezeichnung im Rubrum - nicht Ersatzrichter, sondern Leitender Gerichtsschreiber sei, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin diese Kritik "einmal mehr" vorbringe, und auf mehrere seiner Entscheide hingewiesen, womit auf das Argument hinreichend eingegangen worden sei. Inwiefern diese Hinweise zur Behandlung ihrer Vorbringen ungenügend seien, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Angefügt werden kann, dass das Bundesgericht in - die Sache der Beschwerdeführerin betreffenden - Urteilen festgehalten hat, dass Ersatzrichter C.________ seit dem 24. Mai 2023 (d.h. auch im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Entscheides) im Amt und nicht Leitender Gerichtsschreiber ist (Urteile 5A_992/2023 vom 8. April 2024 E. 5.1; 5A_62/2024 vom 17. April 2024 E. 4.1).
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der hier strittigen Betreibung (Nr. xxx) mit Hinweis auf die Betreibung Nr. yyy, welche in einem früheren Beschwerdeverfahren (mit Urteil CB230008 der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 25. August 2023) in teilweiser Gutheissung nichtig erklärt worden sei. Die Betreibung sei nichtig, weil der Betreibungsgläubiger nun in eigenem Namen (gestützt auf das Urteil FV210161 des Bezirksgerichts Zürich) die Parteientschädigung eintreibe.
3.1. Im angefochtenen Urteil wird (in E. 5.1) unter Hinweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (dort E. 3.1) erläutert, weshalb (unter Bezugnahme auf das erwähnte Beschwerdeverfahren betreffend die Betreibung Nr. yyy) nicht ersichtlich sei, inwiefern die vorliegende Betreibung, welche nunmehr vom Betreibungsgläubiger B.________ alleine eingeleitet worden sei, nichtig oder ungültig sein soll.
3.2. Darauf geht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ein. Sie betont vielmehr selber, dass im Urteil FV210161 des Bezirksgerichts Zürich, welches als Grund für die Betreibungsforderung genannt wird, eine "Parteientschädigung von Fr. 600.-- nur dem Kläger" - dem Betreibungsgläubiger - zugesprochen worden sei. Sodann hält die Beschwerdeführerin ebenfalls selber fest, dass das Rechtsöffnungsgericht die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger prüft; etwas anderes lässt sich aus dem von ihr zitierten Urteil 5A_434/2020 vom 17. November 2020 (BGE 147 III 176) nicht entnehmen.
3.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern es sich bei der Dispositiv-Ziff. 10 von Urteil FV210161 des Bezirksgerichts Zürich, womit sie zu einer Parteientschädigung an den Betreibungsgläubiger verpflichtet werde, um eine nichtige gerichtliche Anordnung handle, oder die Dispositiv-Ziff. 10 auf einem insgesamt nichtigen Urteil beruhe. Sie geht nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach die Beschwerdeführerin die selben Argumente gegen das Urteil FV210161 des Bezirksgerichts Zürich bereits mit Berufung beim Obergericht (Urteil NP220015 vom 24. November 2022) und mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht (Urteil 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023) ohne Erfolg vorgebracht habe. Die erneuten Vorbringen sind unbehelflich. Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Obergericht ein nichtiges Gerichtsurteil übergangen habe, bestehen nicht.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante