Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_950/2023
Urteil vom 27. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schadenersatz nach Art. 928 ZGB (Kostenfolgen),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 8. November 2023 (ZK1 2023 8).
Sachverhalt:
A.
Im Zuge eines Bauprojekts der A.________ AG entstanden Schäden am Gebäude der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________. Am 6. Mai 2011 reichte diese gegen die A.________ AG daher Klage ein, wobei sie deren Verurteilung zur Leistung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 950'000.-- verlangte. Nach Einholen diverser Gutachten verurteilte das Bezirksgericht Schwyz die A.________ AG schliesslich mit Urteil vom 20. Dezember 2022 zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 129'249.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2006, im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Die Gerichtskosten auferlegte es zu 4/5 der Stockwerkeigentümergemeinschaft und zu 1/5 der A.________ AG.
B.
Berufungsweise verlangte die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Verpflichtung der A.________ AG zur Bezahlung eines Schadenersatzes von Fr. 259'460.40. Ausserdem beanstandete sie die erstinstanzliche Prozesskostenverlegung und beantragte, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Berufung mit Entscheid vom 8. November 2023 gut und verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von Fr. 259'460.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2006 (Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegte es den Parteien antragsgemäss zur Hälfte und sprach ihnen keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer. 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte sie der A.________ AG (Dispositiv-Ziff. 3), die sie ausserdem zur Entrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren an die Stockwerkeigentümergemeinschaft in Höhe von Fr. 12'000.-- verpflichtete (Dispositiv-Ziff. 4).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Dezember 2023 gelangt die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids (Kostenfolgen des erstinstanzlichen- sowie des vorinstanzlichen Verfahrens). Diese seien durch folgende Regelung zu ersetzen: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin zu 70 % und der Beschwerdeführerin zu 30 % aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.-- zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- seien im Umfang von Fr. 7'500.-- der Beschwerdeführerin, im Umfang von Fr. 2'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- zu bezahlen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Vor Bundesgericht umstritten sind allein die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens. Im Streit um derartige Nebenpunkte folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 134 I 159 E. 1.1). Dort ging es um die Beurteilung eines Schadenersatzanspruchs gestützt auf Art. 928 ZGB, also um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die mit einem Endentscheid (Art. 90 BGG) abgeschlossen wurde. Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erfüllt. Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerdeschrift ist mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG) und wurde über eine anerkannte Plattform übermittelt (Art. 42 Abs. 4 lit. b BGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]). Die Beschwerdeführerin ist überdies zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
Die Beschwerdeführerin ist mit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren nicht einverstanden.
3.1. Die Vorinstanz hiess die Berufung gut. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen hielt sie fest, ausgangsgemäss habe die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen.
3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt eine andere Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens und eine tiefere Parteientschädigung. Sie begründet allerdings nicht ansatzweise, woran sie das beantragte Verhältnis (drei Viertel zu Lasten der Beschwerdeführerin, ein Viertel zu Lasten der Beschwerdegegnerin, siehe Sachverhalt Bst. C) festmacht. Das Rechtsbegehren erweist sich in dieser Hinsicht folglich als unbegründet, worauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ausführt, die Beschwerdegegnerin habe den ursprünglich eingeklagten Betrag im Berufungsverfahren noch reduziert, was einem Klagerückzug gleichkomme, und der im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Betrag habe 27.31 % des ursprünglich eingeklagten Betrags entsprochen, sei an Folgendes erinnert: Welche Partei im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Daher trifft die Argumentation - soweit die Beschwerdeführerin dies überhaupt sinngemäss behauptet -, die Reduzierung der eingeklagten Forderung in den Rechtsmittelanträgen des Berufungsverfahrens führe dazu, dass die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren nicht als vollständig obsiegend betrachtet werden könnte, nicht zu. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin gemessen an ihren Rechtsmittelanträgen im Berufungsverfahren vollständig obsiegt.
4.
Weiter ist die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren zu beurteilen.
4.1.
4.1.1. Art. 106 Abs. 1 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, beispielsweise wenn eine Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) oder wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine nach Ermessen von den Verteilungsgrundsätzen abweichende Verteilung ist sodann generell zulässig, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Gesetz räumt dem Gericht damit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (BGE 139 III 33 E. 4.2 mit Hinweis).
4.1.2. Der Entscheid über die Kostenverlegung gemäss Art. 106 f. ZPO ist ein Ermessensentscheid (Urteile 5A_771/2021 vom 4. August 2022 E. 4.5.2; 4A_12/2018 vom 29. Mai 2018 E. 4.2). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin unterliege auch nach Gutheissung der Berufung hinsichtlich des massgeblichen Streitwerts von Fr. 950'000.-- im Verhältnis von rund einem zu drei Vierteln. Sie mache jedoch zutreffend geltend, dass ihre Klage grundsätzlich gutgeheissen worden und - wie allein aus den verschiedenen umstrittenen Gutachten hervorgehe - die Bezifferung ihres Anspruchs schwierig gewesen sei (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Zweifellos sei sie zudem angesichts des eventualvorsätzlichen unberechtigten Eingriffs der Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f). In Anbetracht dessen rüge die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass die Vorinstanz es versäumt habe, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Die beantragte hälftige Prozesskostenverteilung mit der Folge, dass die Parteien einander erstinstanzlich keine Entschädigungen schulden, sei daher gerechtfertigt.
4.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verlegung der Prozesskosten im Verhältnis von 70 % zu 30 %. Sie führt jedoch auch hier nicht explizit aus, worauf sie diesen Verteilschlüssel gründet. Mindestens argumentiert sie, der im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Betrag habe noch 27.31 % des ursprünglich eingeklagten Betrags entsprochen. Ob sie damit ihr Rechtsbegehren genügend begründet, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.
4.4. Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern die hälftige Kostentragung angemessen sei, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Unter diesem Gesichtspunkt ist der angefochtene Entscheid jedoch nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz führt aus, weshalb sie die Kosten in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO verlegt, wobei sie zum Ergebnis gelangt, eine hälftige Verlegung sei gerechtfertigt. Damit begründet sie das Ergebnis ihres Entscheids und nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, womit der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht genügt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1).
4.5.
4.5.1. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Forderung im Berufungsverfahren auf Fr. 259'460.-- reduziert und die Forderung in diesem Umfang voll zugesprochen erhalten habe, bleibe für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO kein Raum, denn diese Tatbestände zielten darauf ab, dass der eingeklagte Anspruch nicht oder nur teilweise zugesprochen werde. Die Beschwerdegegnerin habe die Klageanträge jedoch von sich aus reduziert bzw. ihre Klage im Umfang von Fr. 690'539.60 zurückgezogen, weshalb nach den Regeln von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zu verfahren sei.
4.5.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist schwer nachvollziehbar. Sie vermischt die Kostenverlegung im Berufungsverfahren mit derjenigen im erstinstanzlichen Verfahren. Das Berufungsverfahren hat eigenständigen Charakter (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Daher beurteilt sich das Obsiegen bzw. Unterliegen im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe der Rechtsmittelanträge. Im Berufungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin daher, wie von der Vorinstanz erwogen, vollständig obsiegt (siehe bereits E. 3.2). Dass sie dabei ihre ursprünglich eingeklagte Forderung nur noch teilweise aufrecht erhielt, ändert für die Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren nichts daran, dass sie im Hinblick auf den massgeblichen Streitwert von Fr. 950'000.-- auch nach Gutheissung der Berufung im Verhältnis von rund einem zu drei Vierteln unterlag. Weshalb Art. 107 ZPO bei dieser Konstellation nicht anwendbar sein soll, erschliesst sich nicht.
4.6.
4.6.1. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich überklagt. Für solche Konstellationen habe der Gesetzgeber andere Mittel und Möglichkeiten vorgesehen, damit eine sorgfältig prozessierende Partei keine aus der Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nachteiligen Folgen befürchten müsse (Stichwort unbezifferte Forderungsklage). Da sie das nicht getan habe, obschon es ohne Weiteres möglich gewesen sei, erweise es sich als stossend, wenn die Beschwerdegegnerin die Rechtsfolgen des nachträglichen Forderungsverzichts nicht tragen müsse. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufung nicht genau dargelegt, weshalb und in welchem Umfang die Bezifferung ihres Anspruchs komplex und schwierig gewesen sei. Der Hinweis auf die Notwendigkeit von Gutachten verfange insofern nicht, als die Beschwerdegegnerin selbst nach Vorliegen von diversen Gutachten ihre Forderung lediglich von Fr. 950'000.-- auf Fr. 802'455.-- reduziert habe. Die Beschwerdegegnerin sei somit bewusst das Risiko des Überklagens eingegangen und habe darauf gehofft, dass ihr das Gericht die Kosten für die Aufhebung der Mischfundation in der Höhe von Fr. 540'000.-- doch noch zusprechen würde. Auch die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb und in welchem Umfang die Bezifferung des Anspruchs komplex und schwierig gewesen sein solle. Zwar sei mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdegegnerin sich aufgrund des Eingriffs in ihr Grundstück grundsätzlich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe, allerdings verkenne sie, dass die Beschwerdegegnerin an einer Schadenersatzposition in Höhe von Fr. 540'000.-- selbst dann noch festgehalten habe, als der Obergutachter zum Schluss gekommen sei, dass diese Wiederherstellungsmassnahme weit über den ursprünglichen Zustand hinausgehe. Soweit die Vorinstanz Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid bezüglich der konkreten Umstände unterlasse, welche zur Qualifikation der Bezifferung der Forderungen als schwierig führten, werde eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt.
4.6.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin basiert auf Sachverhaltselementen (insbesondere betreffend die eingeklagte Position von Fr. 540'000.-- für die Mischfundation), die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden. Zwar wirft sie der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Sie zeigt allerdings nicht auf, entsprechende Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen zu haben. Solches ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Berufungsantwort, in der sich die Beschwerdeführerin mit pauschalen Bestreitungen der beschwerdegegnerischen Ausführungen zu Art. 107 ZPO begnügt hatte. Mit ihren erstmals vor Bundesgericht getätigten Ausführungen ist die Beschwerdeführerin daher nicht zu hören (siehe auch BGE 146 III 203 E. 3.3.4).
4.6.3. Damit bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin allesamt rein appellatorischer Natur und vermag sie die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Bezifferung des Anspruchs für die Beschwerdegegnerin schwierig war, nicht in Frage zu stellen. I nwiefern die Vorinstanz bei ihrem Ermessensentscheid grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen wäre, Tatsachen berücksichtigt hätte, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die zwingend hätten beachtet werden müssen, oder der Entscheid sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erwiese (oben E. 4.1.2), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insbesondere anerkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen hat und bestreitet sie nicht, dass die Klage der Beschwerdegegnerin im Grundsatz gutgeheissen wurde. Eine Verletzung von Art. 106 und/oder Art. 107 ZPO ist folglich nicht dargetan.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Eine Parteientschädigung ist hingegen mangels entschädigungspflichtigen Aufwands nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang