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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_676/2024  
 
 
Urteil vom 27. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, 
Hohlstrasse 552, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 10. Mai 2024 (VB.2023.00375). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1946, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 189 aStGB in der bis 2006 geltenden Fassung) schuldig gesprochen und mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus bestraft, dies als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Pariser Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995. Zusätzlich ordnete das Obergericht die Verwahrung an. Gegenstand der Verurteilung bildeten, stark zusammengefasst, sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr mit mehreren Knaben im vorpubertären Alter, darunter zwei seiner Stiefsöhne (vgl. dazu Urteil 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004).  
 
A.b. Mit Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2017 wurde A.________ der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB (in der bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung) schuldig erklärt. Grund dafür war, dass er sich während des Verwahrungsvollzugs Bildaufnahmen hatte zugänglich machen können, die als harte Pornografie qualifiziert wurden (pornografische Comicdarstellungen mit schwerwiegendem sexuellen Missbrauch von Kindern; vgl. dazu Urteil 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018).  
 
A.c. Des Weiteren wurde A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Januar 2021 wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB verurteilt, weil er in seiner Gefängniszelle, gespeichert auf einem Mobiltelefon, im Besitz von pornografischem Material war, das sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte.  
 
B.  
 
B.a. Während des Verwahrungsvollzugs wurden Gesuche von A.________ um bedingte Entlassung wiederholt abgewiesen bzw. verweigerte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (früher: Amt für Justizvollzug, nachfolgend: JUWE) diese im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Verwahrung. Insbesondere hatte das JUWE mit Verfügung vom 18. November 2019 ein Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 4. Oktober 2019 abgewiesen. Nachdem seine hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben waren, hiess das Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 (auszugsweise publiziert in: BGE 147 I 259) teilweise gut und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.b. Zwischenzeitlich hatte das JUWE im Rahmen der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung von A.________ am 15. Februar 2021 erneut abgewiesen. Das von diesem bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) angehobene Rekursverfahren wurde auf sein Ersuchen bis zum Entscheid des Bundesgerichts einstweilen sistiert. Am 9. Januar 2023 ersuchte A.________ die Justizdirektion, das Rekursverfahren fortzuführen.  
 
B.c. Währenddessen lehnte das JUWE die bedingte Entlassung von A.________ aus der Verwahrung verschiedentlich ab, letztmals am 6. März 2023.  
 
B.d. Dagegen erhob A.________ wiederum Rekurs bei der Justizdirektion, welche das Verfahren mit dem zuvor sistierten Verfahren vereinigte. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wies die Justizdirektion die Rekurse von A.________ ab.  
 
B.e. A.________ wandte sich mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2024 gut, soweit sie den Antrag um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren betraf. Nebst dem stellte es fest, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids. Er sei bedingt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Anordnung von Auflagen und Weisungen, aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung eines EMRK-konformen Verfahrens und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich sei festzustellen, dass das bisherige verwaltungsrechtliche Verfahren Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletze und dass er für das rechtswidrige Verfahren angemessen zu entschädigen sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlangt in ihrer Beschwerdeantwort die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das JUWE und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassung (letztere unter Verweis auf eine im Kanton Zürich laufende Revision des Straf- und Justizvollzugsgesetzes). Der Beschwerdeführer repliziert. 
Der beantragte Aktenbeizug ist erfolgt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ei n letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG) betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG zulässig. Der Beschwerdeführer als verwahrte Person ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG) und hat die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen, wo eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn ein schwerer Grundrechtseingriff wie eine Verwahrung zu beurteilen ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil auf formeller Ebene. Dabei bringt er im Wesentlichen und über weite Strecken in einer Abschrift seiner damaligen Beschwerde dieselben Argumente wie bereits im Verfahren 6B_124/2021 vor. Soweit er also abermals die kantonale Zuständigkeitsordnung in Frage stellt und der Vorinstanz vorwirft, ihn nicht mündlich angehört sowie ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt zu haben, wird auf das Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 1 (publiziert in: BGE 147 I 259) verwiesen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den damaligen Erwägungen des Bundesgerichts nicht auseinander und zeigt entsprechend auch nicht auf, inwiefern sich heute eine anderslautende Beurteilung aufdrängen sollte. Sein Hinweis, gegen das Urteil des Bundesgerichts Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben zu haben, genügt zur Begründung jedenfalls nicht. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren im Beisein seines Rechtsvertreters durch das JUWE mündlich angehört worden ist und sich die Situation insofern gleich präsentiert wie beim letzten bundesgerichtlichen Entscheid. Weitere Ausführungen zu den genannten formellen Einwänden erübrigen sich.  
 
3.2. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer für das "EMRK-widrige Haftprüfungsverfahren" einen Entschädigungsanspruch geltend macht und sich auf den Standpunkt stellt, die vorinstanzliche Feststellung der EMRK-Verletzung im Dispositiv bzw. der Verzicht auf die Erhebung von Gebühren könne diesen nicht ersetzen. Damit übergeht er, dass das Bundesgericht im früheren ihn betreffenden Verfahren eine Feststellung im Dispositiv sowie einen Verzicht auf eine Kostenauflage als Ausgleich für die Verletzung des Beschleunigungsgebots genügen liess (vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.3). Auch das vorliegend streitige kantonale Verfahren war aufgrund der gesetzlichen Konzeption mit der kurzen Frist im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht vereinbar. Warum die damalige Einschätzung des Bundesgerichts bezüglich derselben Problematik heute keinen Bestand mehr haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine pauschalen Behauptungen genügen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
3.3. Ebenfalls unzureichend ist die Beschwerdebegründung, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei "bemerkenswert", dass das kantonale Rekursverfahren von einem Einzelrichter beurteilt worden sei. Bei der Frage der Besetzung handelt es sich um eine solche des kantonalen Rechts (vgl. § 38b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; OS 175.2]). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dieser kommt der Beschwerdeführer mit seinen Andeutungen nicht nach.  
 
4.  
In der Sache stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sei bundesrechtswidrig und verletze sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 5 und Art. 8 EMRK). 
 
4.1. Gemäss Art. 64a Abs. 1 Satz 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.  
 
4.1.1. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.1; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 2.3; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Für die Verweigerung der bedingten Entlassung muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begehen könnte, welche geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer Aufhebung der Verwahrung nicht entgegen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; 135 IV 49 E. 1.1.2.2; Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.1; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.1.2. Sowohl bei der Anordnung von Massnahmen wie auch bei den Folgeentscheidungen gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dieses verlangt neben der Eignung der Massnahme und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten sind wechselseitige Korrektive, die im Einzelfall gegeneinander abzuwiegen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Verwahrung ist angesichts der Schwere ihres Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" und darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4; Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verwahrten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Verwahrten stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, ihn bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben. Erreicht die Gefährlichkeit einen Grad, der im Fall einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen kann, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs somit von beschränkter Tragweite (Urteile 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.1; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 2.2 und 2.3; je mit Hinweisen). 
 
4.1.3. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und dem therapeutischen Nutzen einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten - wie beim kantonalen Recht - erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Einschätzung seines Rückfallrisikos und damit einhergehend die Würdigung des jüngsten Gutachtens, welches am 27. November 2023 von Dr. med. B.________ erstattet wurde.  
 
4.2.1. Der Gutachter nimmt eine breit abgestützte Risikoeinschätzung vor: Er bringt die Prognoseinstrumente STABLE-2007, STATIC-99 und STATIC-99R und zusätzlich das Instrument PCL-R von Hare zur Anwendung. STATIC-99R dient im Besonderen dazu, dem hohen Alter des Beschwerdeführers bei der Prognosestellung Rechnung zu tragen. Nebst dem benennt der Gutachter gestützt auf die Akten und eine ausgiebige persönliche Exploration des Beschwerdeführers verschiedene individuelle Risiko- und protektive Faktoren. Er berücksichtigt dabei die Diagnosen einer Pädophilie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Zügen, die gesamte Biografie und Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers, einschliesslich dessen Einstellung zur Pädophilie, nimmt eine Deliktsanamnese vor und würdigt den sozialen Empfangsraum. Er erarbeitet sodann verschiedene Risikoszenarien, welche er als mehr oder weniger wahrscheinlich einstuft.  
Insgesamt gelangt Dr. med. B.________ zur kriminalprognostischen Einschätzung, dass auch unter Berücksichtigung des hohen Alters des Beschwerdeführers ein deutlich überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte und eine sehr hohe Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle bestehe. Der Beschwerdeführer falle jeweils in die höchste Risikokategorie in den angewendeten spezifischen Prognoseinstrumenten für Sexualstraftäter. Bei einem Rückfall zu erwarten wären am ehesten sowohl der Konsum und möglicherweise auch die Verbreitung von kinderpornografischem Bild- und Textmaterial als auch Hands-on-Sexualdelikte von manueller Stimulation bis hin zu Oral- und Analverkehr - dies mit präpubertären Jungen, zu denen der Beschwerdeführer ein gewisses Vertrauensverhältnis (allenfalls auch über digitale Medien) aufgebaut hätte. 
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Beurteilung seiner effektiven Gefährlichkeit hätten Basisraten aus der Schweiz und nicht solche aus anderen Ländern, hauptsächlich Deutschland, herangezogen werden müssen. Dieses Argument wird von der Vorinstanz widerlegt, indem sie ausführt, die statistische Einbettung sei nur ein Kriterium in der Gesamtwürdigung sämtlicher legalprognostischer Umstände. Das individuelle Rückfallrisiko basiere auf einer Vielzahl von Faktoren.  
Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe weder mit der Erwägung, dass nebst dem statistischen Hintergrund noch weitere Faktoren massgeblich sind, noch setzt er sich mit diesen inhaltlich auseinander. Er fokussiert sich einzig auf die Basisrate, ohne darzulegen, wie diese sich letzten Endes auf die individuelle Risikobewertung auswirken müsste. Damit vermag er die Beurteilung der Vorinstanz, welche von einem hohen Rückfallrisiko ausgeht, nicht ernsthaft in Frage zu stellen und erst recht nicht als willkürlich auszuweisen. 
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das Privatgutachten von Prof. C.________ vom 18. Juni 2019, welcher die Entlassung aus der Verwahrung unter gleichzeitiger Etablierung eines belastbaren Risikomanagements "mit guten Gründen" befürworte. Er fügt an, eine engmaschige Betreuung durch die Bewährungshilfe sollte in einem "wohlhabenden Land wie der Schweiz" möglich sein.  
Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerdebegründung jedoch als ungenügend. Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb das Gutachten von Prof. C.________ aus ihrer Sicht nichts an der Risikoeinschätzung zu ändern vermag. Ein Grund dafür ist der Umstand, dass der Privatgutachter vom Beschwerdeführer nicht mit sämtlichen Akten bedient wurde und ihm deshalb insbesondere die Verurteilung aus dem Jahr 2017 wegen Pornografie nicht bekannt war. Zu den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verliert der Beschwerdeführer kein Wort. Gleiches gilt für die unter Verweis auf das frühere Urteil des Bundesgerichts getätigte vorinstanzliche Feststellung, wonach die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene engmaschige Überwachung nur unter Erstellen extramural verwahrungsähnlicher Strukturen umsetzbar wäre, was in der Realität kaum umsetzbar sei (siehe dazu auch E. 4.3.4 unten). Auf die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen. 
 
4.3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.  
 
4.3.1. Unter diesem Gesichtspunkt macht er zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sich die Vorinstanz mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Allgemeinheit und seinen Grundrechten nicht auseinandersetze.  
Dieser Einwand ist unbegründet. Zwar nimmt die Vorinstanz keine ausgiebige Interessenabwägung vor. Jedoch hält sie fest, dass die Schlussfolgerungen im Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2.6.3 mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. B.________ nach wie vor Geltung hätten. Demnach sei der Schutz der Opfer höher als das Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers zu werten. Mit diesen Ausführungen ist dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen) Genüge getan. 
 
4.3.2. Hernach führt der Beschwerdeführer sein Alter, die lange Dauer des staatlichen Freiheitsentzugs und seine zunehmende Gebrechlichkeit ins Feld.  
In der Tat dauert die Verwahrung des heute 78-jährigen Beschwerdeführers bereits 19 Jahre an, davor verbüsste er seine Zuchthausstrafe. Die lange Dauer des Freiheitsentzugs gebietet eine besonders sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung. Dass es ihm aufgrund seines Alters oder seines körperlichen Zustands nicht mehr möglich sein sollte, Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern zu begehen, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Der Gutachter und die Vorinstanz legen zudem einlässlich und nachvollziehbar dar, dass das zunehmende Alter im vorliegenden Fall bis anhin nicht zu einer ausreichenden Senkung des Rückfallrisikos beigetragen hat. 
Laut Gutachten von Dr. med. B.________ leidet der Beschwerdeführer nebst dem zwar an gewissen "alters- und lebensstilbedingten" Einschränkungen und Erkrankungen, namentlich an Rückenschmerzen, einer Beeinträchtigung des Hörvermögens und an einer Gang- und Standunsicherheit, weshalb er zeitweise auf eine Gehhilfe angewiesen ist. Mit der Vorinstanz ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Beschwerden positiv auf die Legalprognose auswirken und damit die Erforderlichkeit der Verwahrung in Frage stellen sollen, gerade weil der Beschwerdeführer laut Gutachten weiterhin über eine starke Vitalität und Durchsetzungskraft verfügt. Das Gesagte gilt zudem umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss gutachterlichen Ausführungen in der Vergangenheit gewaltfrei agierte und seine Opfer stattdessen verführt oder bedrängt hat. Solches ist auch mit den beschriebenen körperlichen Einschränkungen (und in fortgeschrittenem Alter) möglich. 
 
4.3.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, wenn er die Schwere der Anlasstaten bzw. der zu befürchtenden Delikte zu relativieren versucht. Inwiefern die Vornahme von Oral- und Analverkehr mit Jungen im vorpubertären Alter keine "besonders schweren" Straftaten sein sollen, erschliesst sich nicht. Diese begangenen und laut Gutachter im Falle eines Rückfalls auch erneut zu erwartenden Delikte rechtfertigen in ihrer Schwere ohne Weiteres eine Verwahrung.  
 
4.3.4. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die involvierten Gutachter würden nicht davon ausgehen, dass sexuelle Übergriffe auf fremde Kinder zu erwarten wären. Ein Rückfallrisiko bestehe nur, wenn er wieder Kontakte zu minderjährigen Kindern aufbauen bzw. pflegen könne. Er behauptet weiter, ein derartige Kontaktaufbau bis zu einem allfälligen Übergriff beanspruche mehrere Wochen bis Monate Zeit. Ein solch deliktisches Verhalten sei mit flankierenden Massnahmen seitens der Behörden kontrollierbar.  
Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass das bestehende Risiko laut Gutachter nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschränkungsmassnahmen "etwas" reduziert werden könne. Die vom Gutachter beschriebenen Massnahmen (kontrollierende und betreuende, im Umgang mit Sexualstraftätern erfahrene Wohneinrichtung mit Personalpräsenz rund um die Uhr, Begleitung und Kontrolle durch eine professionelle, forensisch-psychiatrische Nachsorgeeinrichtung, Kontrolle und Einschränkung der Nutzung digitaler Medien und des Internets sowie strikte Vermeidung jeglicher persönlicher Kontakte mit Minderjährigen) gehen weit über einfache "flankierende Massnahmen" hinaus. In diesem Sinne hat die frühere Feststellung des Bundesgerichts, wonach letztlich extramural verwahrungsanaloge Strukturen aufgebaut und unterhalten werden müssten, um den Beschwerdeführer verantwortbar bei gleichzeitig zu gewährleistendem Schutz der Kinder bedingt entlassen zu können, was ein Widerspruch in sich sei (Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2.6.2, nicht publiziert in: BGE 147 I 259), nach wie vor Geltung. 
Ausserdem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die erneuten Verurteilungen des Beschwerdeführers während dem Verwahrungsvollzug berechtigte Zweifel an seiner Absprachefähigkeit bezüglich eines Entlassungssettings, welches mit Weisungen und Auflagen verbunden ist, aufkommen liessen. Bekräftigt werden diese Zweifel vom Gutachter, der ausführt, aufgrund seiner insgesamt gegenüber der Justiz skeptischen bis feindseligen Haltung und den manipulativen und egozentrischen Anteilen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers scheine es zweifelhaft, dass er künftig eine ausreichend gute Compliance und Kooperation inkl. Offenheit und Transparenz gegenüber betreuenden oder kontrollierenden Institutionen entwickeln und aufrechterhalten würde. Darüber hinaus verweist Dr. med. B.________ auf die guten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit Computern und dem Internet. Diese könnte er, so das Gutachten, nutzen, um über digitale Medien Kontakt zu Minderjährigen aufzubauen, ohne dass dies von aussen zu erkennen wäre. 
Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass ein sexueller Übergriff bei einem Rückfall eine gewisse Vorlaufzeit in Form von Kontaktaufbau benötigen würde, für die Legalprognose alles in allem von untergeordneter Bedeutung. 
 
4.4. Als Fazit ist festzuhalten, dass sich die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung als rechtskonform erweist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen ist (siehe zur unentgeltlichen Rechtspflege beim Entscheid über die bedingte Entalssung aus der Verwahrung auch Urteil 7B_795/2023 vom 22. Januar 2024 E. 2.5 und 2.6 mit Hinweisen). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine praxisübliche Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Alain Joset wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger