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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_699/2024  
 
 
Urteil vom 27. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Mai 2024 (UE240155-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 3. April 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, Drohung und Amtsmissbrauchs. Die Strafanzeige bezieht sich auf einen Vorfall vom 1. Juli 2022, anlässlich welchem der Beschwerdeführer von zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich genötigt worden sei, den Albisriederplatz in Zürich zu verlassen. Weiter sei gegen ihn eine 24-stündige Wegweisungsverfügung erlassen worden, wobei ihm für den Fall der Zuwiderhandlung mit Haft gedroht worden sei. Sodann sei er im Rahmen einer angeblichen Polizeikontrolle aufgefordert worden, seine kompletten Fahrradtaschen auszuräumen, wobei die Polizisten keine Wegweisung verfügt hätten. Mit Verfügung vom 18. April 2024 nahm die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen die namentlich nicht bekannten Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 29. Mai 2024 vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt, seine "Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung" sei gutzuheissen. 
 
3.  
 
3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Wie er selber erwähnt, richtete sich seine (kantonale) Beschwerde "gegen Beamte". Wollte der Beschwerdeführer allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus dem behaupteten Fehlverhalten der unbekannten Mitarbeiter der Stadtpolizei geltend machen, beurteilten sie sich ohnehin mit grösster Wahrscheinlichkeit nach öffentlichem Recht. Inwiefern sich die Nichtanhandnahme auf die Beurteilung von Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht beschwerdelegitimiert.  
 
3.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.  
 
4.  
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler