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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_765/2024  
 
 
Urteil vom 27. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2024 (UE240057-O/U/HON). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm mit Verfügung vom 19. Juni 2019 eine Strafuntersuchung gegen die B.________ GmbH, Basel, nicht an Hand. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, welches mit Verfügung vom 15. März 2024 wegen "klar" verspäteter Einreichung nicht auf diese eintrat. C.________ wendet sich im Namen der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und "die Frist wiederherzustellen". Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
Die Beschwerdeschrift wurde nicht von der Beschwerdeführerin, sondern einzig von C.________ unterzeichnet. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde diesem unter Verweis auf Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 5 BGG sowie die Folgen im Unterlassungsfall eine Frist angesetzt, um diesen Mangel beheben zu lassen. C.________ wandte sich am 15. August 2024 erneut ans Bundesgericht und liess verlauten, die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen. Für den Fall, dass er, C.________, der die Beschwerdeführerin bereits in verschiedenen Verfahren vertreten habe, im bundesgerichtlichen Verfahren nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin zugelassen werde, sei dieser nach Art. 40 Abs. 1 BGG ein Rechtsanwalt zu bestellen. 
 
3.  
Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts vom 15. März 2024 wurde dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 127 Abs. 4 StPO), C.________, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. März 2024 in 8032 Zürich Neumünster zugestellt (Sendungsnummer xxx). Die Beschwerdefrist begann folglich am 21. März 2024 zu laufen und endete am 6. Mai 2024 (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs.1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 10. Juli 2024 der Schweizerischen Post übergeben, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich deutlich verspätet. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit könnten vorliegend die Gerichtskosten (in Verfahren der vorliegenden Art praxisgemäss Fr. 800.--) C.________ auferlegt werden. Dies wird für künftige Beschwerdeverfahren explizit vorbehalten. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gegenstandslos. Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die (mutmassliche) Beschwerdeführerin besteht bereits angesichts ihres nicht erstellten Beschwerdewillens (Verweigerung der Unterzeichnung der von C.________ in ihrem Namen erstellten Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2024) kein Anlass. 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément