Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_822/2023
Urteil vom 27. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches brüskes Bremsen mit einem Personenwagen; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. März 2023 (2M 21 19).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wird vorgeworfen, er habe am 21. September 2020 ca. um 16:00 Uhr mit seinem Personenwagen in U.________ auf der V.________strasse in Richtung W.________ zweimal ohne triftigen Grund brüsk gebremst. Bei den Bremsmanövern habe er gewusst, dass ihm ein Motorradfahrer mit geringem Abstand gefolgt sei. Beim zweiten Bremsmanöver sei es zu einer Kollision zwischen dem Motorrad und seinem Fahrzeug gekommen.
A.b. Gegen den Strafbefehl in dieser Sache vom 27. November 2020 erhob A.________ Einsprache. Das Bezirksgericht Hochdorf sprach A.________ am 8. Juni 2021 wegen mehrfachen brüsken Bremsens mit einem Personenwagen (Schikanestopp) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und mit einer Busse von Fr. 500.--.
B.
Das Kantonsgericht Luzern bestätigte mit Urteil vom 30. März 2023 den Schuldspruch. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und mit einer Busse von Fr. 500.--.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. März 2023 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an das Kantonsgericht zur Durchführung einer Verhandlung zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht zu gewähren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und grundsätzlich formgerechte (Art. 42 Abs. 1 BGG) Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Ver-fassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht damit kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
1.3. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Rechtsschriften verweist, ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO sei bundesrechtswidrig. Es habe Aussage gegen Aussage gestanden. Sein Einverständnis zu einem schriftlichen Verfahren habe er in der Meinung erteilt, die Vorinstanz erachte seine Aussagen vor erster Instanz als glaubhaft und sein Erscheinen nicht als erforderlich. Indessen habe die Vorinstanz seine Aussagen nicht als glaubhaft gewertet. Deshalb wäre ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers und seine Befragung vor Berufungsinstanz zwingend notwendig gewesen.
2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO).
Auch wenn erstinstanzlich ein Einzelgericht über die Angelegenheit befunden hat, ist ein schriftliches Berufungsverfahren daher nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3.2; Urteile 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3.2; 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 2.3.1). Nach der Rechtsprechung ist die Anwesenheit der beschuldigten Person nur dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können (BGE 147 IV 127 E. 3.1).
Schützt hingegen die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil, so ist ein schriftliches Verfahren grundsätzlich zulässig, auch wenn die Würdigung des Sachverhalts umstritten ist (vgl. Urteil 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3.3 und 3.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat erstinstanzlich ein Einzelgericht geurteilt, womit die Voraussetzung von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand trotz des bestrittenen Sachverhaltes kein Grund, der seine Anwesenheit im Berufungsverfahren notwendig gemacht hätte. Seine bisherigen aktenkundigen Aussagen konnte die Vorinstanz ohne Weiteres würdigen. Eine sachgerechte und angemessene Beurteilung der einfach gelagerten Angelegenheit (Vorwurf des zweifachen Schikanestopps während einer Fahrt), einer mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, erforderte keine erneute Befragung des Beschwerdeführers. Dies gilt namentlich auch für seine persönlichen Verhältnisse, betreffend welche er keine Änderungen gegenüber dem Verfahren vor erster Instanz geltend macht oder näher begründet. Die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens erweist sich als bundesrechtskonform.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie davon ausgehe, er habe im Bereich des Bahnüberganges brüsk gebremst (Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV).
3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_44/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.3. Was am in der Anklage enthaltenen Vorwurf unklar sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Staatsanwaltschaft ist es gestattet, den Ort des brüsken Bremsmanövers ("im Bereich des Bahnübergangs") ungefähr zu nennen, ohne dass eine metergenaue Angabe erforderlich wäre. Dies gilt gerade bei den vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführten divergierenden Angaben der befragten Personen, welche der Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen. Erst dieses hat sich definitiv zum umstrittenen Sachverhalt zu äussern. Ein Mehrwert der vom Beschwerdeführer geforderten Angaben (Bremsmanöver vor oder nach dem Bahnübergang) ist unter dem Titel Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wusste hinreichend, gegen welchen Vorwurf er sich verteidigen musste. Die Vorinstanz verletzt die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechte nicht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz setze sich nicht mit der Rüge auseinander, wonach die Einvernahmeprotokolle des Zeugen und der Auskunftsperson auf der Unfallstelle nicht verwertbar seien, weil ihm kein Teilnahmerecht gewährt worden sei. Zudem erhebt er erneut die Rüge der Unverwertbarkeit der betreffenden Protokolle.
4.2. Eine Gehörsverletzung ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennbar. Die Vorinstanz geht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verwertbarkeitsproblematik ein. In Bezug auf eine allfällige Rechtsverletzung legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Vorinstanz Art. 306 StPO falsch angewendet hätte oder dass sie weitere Bestimmungen hätte prüfen sollen, die ihm Teilnahmerechte gewährten. Insbesondere fehlt es an einer Begründung, unter welchem Titel ihm ein Teilnahmerecht an den polizeilichen Erstbefragungen an der Unfallstelle zukommen sollte. Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 mit Hinweis).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots betreffend den Vorwurf des brüsken Bremsens.
5.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
5.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen und seiner anderslautenden eigenen Beweiswürdigung keine Willkür zu begründen. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, die Vorinstanz nehme "überhaupt keine Beweiswürdigung" vor und verletze mit diesem Vorgehen sein Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht. Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung des objektiven und subjektiven Sachverhalts auf die Aussagen eines neutralen Zeugen ab, der den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen zweimaligen grundlosen Schikanestopp beobachtet und geschildert hat. Diese Aussagen stimmen im Kern mit den Aussagen des geschädigten Motorradfahrers überein. Sie unterzieht auch die Aussagen des Beschwerdeführers einer Würdigung und erachtet diese in haltbarer Weise als nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich nicht gegen die Art des zweimaligen Bremsens (brüsk, einmal bis zum Stillstand) wendet. Zusätzlich hat er selbst sein Motiv für eine mögliche Tat dargelegt und in seiner Beschwerde bekräftigt, wonach er den Motorradfahrer, der zu nahe hinter ihm gefahren sei, durch Abbremsen habe disziplinieren wollen. Dass er mit der Bremswirkung seines Fahrzeugs nicht gut vertraut war, nimmt ihm die Vorinstanz mit zutreffender Würdigung aufgrund der vorangehenden längeren Fahrt nicht ab. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz setzt sich sodann mit dem Spurenbild (keine dem Unfall zuordenbare Bremsspuren) wie auch mit dem Polizeirapport und der dort eingetragenen Kollisionsstelle auseinander. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz übernehme seine Version, wonach er vor der Kollision gebremst habe, weil er in die Tankstelle einbiegen wollte, ist der Beschwerdeführer nicht beschwert. Mit seinen ergänzenden Ausführungen zu seiner Geschwindigkeit vermag er keine Willkür im Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe beide Male mit gutem Grund gebremst. Das erste ihm vorgeworfene Bremsen habe dazu gedient, den Motorradfahrer zu mehr Abstand zu ermahnen. Beim zweiten Bremsmanöver habe er zur Tankstelle abbiegen wollen. Dieses Bremsmanöver sei notwendig gewesen und er zum Anhalten berechtigt gewesen. Insoweit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverletzung betreffend die Verurteilung wegen des brüsken Bremsens.
6.2. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV; SR 741.11).
6.3. Mit seinen Rügen wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Art des zweimaligen Bremsens (brüsk, einmal bis zum Stillstand) und die Pflicht, auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Dabei kommt dem Beschwerdeführer keine Kompetenz zu, den nachfolgenden Lenker nach seinem eigenen Belieben zu massregeln. Auch das Einbiegen in die Tankstelle durfte nur unter Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr und damit nicht brüsk erfolgen. Diese Pflicht hat der Beschwerdeführer missachtet. Insoweit ist die vorinstanzliche Erwägung zu verstehen, der Beschwerdeführer habe ohne erkennbaren Grund abgebremst. Die Art des Bremsens war in beiden Fällen nicht verkehrsbedingt, d.h. nicht einem Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV geschuldet. Auch ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV ist nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara