Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_93/2022  
 
 
Urteil vom 27. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. März 2022 (GT210131-L/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Betrug oder Anstiftung oder Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung stellte sie mehrere Datenträger von A.________ sicher, bezüglich welcher Letzterer die Siegelung verlangte. 
 
B.  
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Daten gab das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, mit Urteil vom 7. September 2020 teilweise statt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_535/2020 vom 28. Juli 2021 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. 
Mit Urteil vom 29. März 2022 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich der einvernehmlich ausgesonderten respektive gesiegelten elektronischen Dateien gemäss Anhang I des angefochtenen Entscheids als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Hinsichtlich der in Anhang II dieses Entscheids aufgeführten elektronischen Dateien hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Bezüglich der in Anhang III des Entscheids aufgeführten elektronischen Dateien wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids). 
 
C.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 7. Mai 2022 wiederum beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch bezüglich einzelner der in Anhang II zum angefochtenen Entscheid aufgeführten Datenkategorieren abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 aus, ihr sei im Laufe des Entsiegelungsverfahrens weder die Liste mit den angeblich vom Geheimnisschutz betroffenen Rechtsanwälten bzw. Vertrauenspersonen noch entsprechende Vollmachten noch eine Beschreibung (in groben Zügen) des angeblichen Anwaltsmandats zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie gar nicht beurteilen könne, ob es sich um ein rechtmässiges Urteil handle und auf eine weitere Vernehmlassung verzichte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Daten, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 462 E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer substanziiert geltend macht, die angeordnete Entsiegelung betreffe Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO.  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 13. Mai 2022. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.  
 
2.  
 
2.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und vor Bundesgericht nunmehr einzig streitigen Anwaltskorrespondenz hat die Vorinstanz die sichergestellten Daten im Rahmen einer Triage in mehrere Kategorien eingeteilt und teilweise zur Durchsuchung freigegeben.  
 
2.2. Freigegeben hat sie zunächst die Kategorie "kein Anwaltsgeheimnis". Sie erwägt, bei den darin enthaltenen Daten handle es sich weder um eigentliche Anwaltskorrespondenz noch sonstige Unterlagen, die sich auf ein anwaltliches Mandatsverhältnis beziehen würden. Freigegeben hat sie auch die Kategorie "kein Anwaltsgeheimnis VR Mandat". Die darin enthaltene Korrespondenz sei zwar mit einem Anwalt geführt worden, dieser habe aber in seiner Rolle als Verwaltungsrat gehandelt. Die Freigabe dieser beiden Kategorien wird vor Bundesgericht nicht angefochten. Soweit der Beschwerdeführer sie dennoch kritisiert, ist auf diese widersprüchlichen und darüber hinaus ohnehin unzulässigen lediglich appellatorischen Vorbringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen.  
 
2.3. Freigegeben hat sie sodann die "Kategorie 3ba". Sie erwägt, diese enthalte E-Mails zwischen dem Beschuldigten und einem Rechtsvertreter, welcher nicht sein Verteidiger in der Strafuntersuchung sei und mit welchem auch sonst kein Mandatsverhältnis bestehe. Dies wird vom Beschwerdeführer zwar als "pauschal so nicht nachvollziehbar und nicht korrekt" bestritten. Doch räumt er in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich ein, dass es sich hierbei um Korrespondenz zwischen ihm und "Anwälten, welche von den Gesellschaften mandatiert waren, in welchen er involviert war" handle. Weiter führt er aus, dass er diese Korrespondenz "als Vertreter verschiedener juristischer Personen" geführt habe. Ein Mandatsverhältnis bestand daher - wenn überhaupt - einzig zwischen diesen Gesellschaften und den fraglichen Rechtsvertretern, womit insoweit kein Beschlagnahmehindernis im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO vorliegt: Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass diese Korrespondenz allenfalls gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO geschützt ist. Doch verkennt er, dass er nicht legitimiert ist, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten (d. h. der genannten Gesellschaften) in eigenem Namen gelten zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist demnach diesbezüglich zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
 
2.4. Schliesslich hat die Vorinstanz mehrere weitere Datenkategorien zur Durchsuchung freigegeben, bezüglich welcher streitig war, ob es sich um geschützte Anwaltskorrespondenz handelt. Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich (einzig) die Freigabe der Kategorien "kein Anwaltsgeheimnis Zeit", "originäre Beweismittel", "2b", 3cb" und "8b", die nachfolgend zu überprüfen ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz qualifiziere die Dokumente der Kategorie "originäre Beweisdokumente" und "8b" zu Unrecht nicht als Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO
 
3.1. Als Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO gilt alles, was in das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und der Klientschaft eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht. Geschützt sind somit zum einen Dokumente bei der Rechtsvertretung, etwa Korrespondenz zwischen dieser und der Klientschaft oder Dritten, oder Dokumente, die der Rechtsvertretung im Zusammenhang mit dem Mandat übergeben wurden oder welche die Rechtsvertretung eingeholt hat. Zum anderen sind auch Dokumente bei der Klientschaft erfasst, die diese von ihrer Rechtsvertretung erhalten hat. Die Form der Unterlagen ist nicht von Bedeutung. Anwaltskorrespondenz kann körperlich oder bloss in elektronischer Form bestehen. Erfasst sind somit namentlich E-Mails und deren Anhänge. Gleichzeitig können Beweismittel nicht dadurch dem Zugriff der Strafbehörden definitiv entzogen werden, dass sie nachträglich in das vom Anwaltsgeheimnis geschützte besondere Vertrauensverhältnis eingeführt werden: Zum einen sind nach wie vor in den Händen der Mandantschaft befindliche Beweismittel nicht etwa deshalb geschützt, nur weil sie mit der Rechtsvertretung besprochen, von ihr mit Anmerkungen versehen oder ihr in Kopie zugestellt worden sind. Zum anderen können Beweismittel, die der Rechtsvertretung übergeben worden sind, unter Umständen auch in deren Händen sichergestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Übergabe einzig dem Zweck dient, diese Beweismittel in einer Anwaltskanzlei zu verstecken, und daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Nachweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hält fest, bei der "Kategorie originäre Beweisdokumente" handle es sich um Unterlagen, welche unabhängig vom Mandatsverhältnis erstellt worden seien und somit keinem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Weiter hält sie fest, bei den Dokumenten der "Kategorie 8b" handle es sich jeweils um Anhänge von schützenswerten E-Mails, welche nicht im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erstellt worden seien oder originäre Beweisdokumente darstellten, weshalb diese nicht vom Anwaltsgeheimnis erfasst würden und somit freizugeben seien.  
 
3.3. Zwar ist richtig, dass diese von der Vorinstanz als "originäre Beweisdokumente" bezeichnete Unterlagen als solche nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Der Beschwerdeführer weist indessen zu Recht darauf hin, dass im Rahmen des Mandatsverhältnisses erstellte Kopien dieser Unterlagen, die zwischen Rechtsvertretung und Klientschaft ausgetauscht werden, weil sie als mandatsrelevant erachtet werden, vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind. Die Gefahr, dass Beweismittel dem Zugriff der Strafbehörden definitiv entzogen werden, besteht in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht (vgl. Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).  
Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie die Kategorie "8b", das heisst jene elektronischen Dateien, die als Anhang gemeinsam mit geschützter Anwaltskorrespondenz versendet wurden, zur Durchsuchung freigibt. Demgegenüber lässt sich mit Blick auf die knappen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Kategorie "originäre Beweisdokumente" nicht abschliessend beurteilen, ob es sich dabei um Anwaltskorrespondenz im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung handelt oder nicht. Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich aufzuheben, damit die Vorinstanz insoweit einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid trifft. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz gehe in bundesrechtswidriger Weise davon aus, die Dokumente der Kategorie "2b" und "3cb" hätten ihren Geheimnischarakter verloren. 
 
4.1. Damit eine Tatsache als (allenfalls im Rahmen des Siegelungsverfahrens geschütztes) Geheimnis gilt, ist ein Zweifaches vorausgesetzt: In objektiver Hinsicht darf die Tatsache nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein. In subjektiver Hinsicht hat sodann ein Geheimhaltungsinteresse respektive ein entsprechender Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn vorzuliegen. Angesichts der Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses für das ordnungsgemässe Funktionieren der Justiz ist der diesbezügliche Geheimnisbegriff weit auszulegen. Entsprechend ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, eine Tatsache sei infolge allgemeiner Bekanntheit oder Zugänglichkeit nicht mehr vertraulich oder es fehle an einem Geheimhaltungsinteresse respektive Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn. Insbesondere hat die freiwillige Kundgabe geheimer Tatsachen an ausgewählte Dritte weder zur Folge, dass diese Tatsachen dadurch als allgemein bekannt gelten, noch, dass der Geheimnisherr diese Information allgemein zugänglich machen will und damit seinen diesbezüglichen Geheimhaltungswillen in genereller Weise aufgibt (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Nachweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hält diesbezüglich sinngemäss fest, bei den elektronischen Dateien der Kategorien "2b" und "3cb" handle es sich zwar grundsätzlich um Anwaltskorrespondenz (Verteidigerkorrespondenz oder sonstige Anwaltskorrespondenz) in Form von E-Mails, diese sei jedoch "nicht involvierten Drittpersonen" sowie Behörden oder der Presse in Kopie ("cc" oder bcc") zugestellt worden. Dadurch hätten diese grundsätzlich geschützten Informationen ihren Geheimnischarakter verloren und seien zur Durchsuchung freizugeben.  
 
4.3. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist begründet. Nach der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 4.1 hiervor) führt die freiwillige Kundgabe geheimer Tatsachen an ausgewählte Dritte nicht automatisch zum Verlust des Geheimnischarakters. Soweit die Vorinstanz undifferenziert von einem solchen Verlust des Geheimnischarakters ausgeht, verletzt sie demnach Bundesrecht. Sie wird vielmehr im Einzelfall bestimmen müssen, ob die Tatsache aufgrund der konkreten Umstände als allgemein bekannt zu gelten oder der Beschwerdeführer seinen Geheimhaltungswillen in genereller Weise aufgegeben hat, wovon nach dem Gesagten indessen nicht leichthin auszugehen ist.  
 
5.  
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Freigabe der Kategorie "kein Anwaltsgeheimnis Zeit" verstosse deshalb gegen Bundesrecht, weil die Vorinstanz von einem falschen Verständnis des zeitlichen Geltungsbereichs des Anwaltsgeheimnisses ausgehe. 
 
5.1. Das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Geltung des Anwaltsgeheimnisses. Vielmehr ist jeder Rechtssuchende geschützt, der sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wendet, selbst wenn in der Folge kein Mandat zustande kommt (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, Rz. 461). Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind daher insbesondere auch Informationen, die mit einer Anwältin oder einem Anwalt im Hinblick auf ein allfälliges (späteres) Mandat geteilt werden (vgl. DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 660). Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt (Urteil 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1); sie überdauert insbesondere sowohl die Beendigung des Mandats als auch eine allfällige spätere Aufgabe des Berufs (vgl. WALTER FELLMANN, ANWALTSRECHT, 2. AUFL. 2017, Rz. 557; SCHILLER, a.a.O., Rz. 420).  
 
5.2. Die Vorinstanz hält bezüglich der "Kategorie kein Anwaltsgeheimnis Zeit" fest, dabei handle es sich um Dokumente und E-Mails im Zusammenhang mit Rechtsanwalt lic. iur B.________ von vor dem 23. August 2017, ab welchem ein Mandatsverhältnis mit diesem geltend gemacht worden sei, und nach dem 6. Juli 2018, an welchem dieser aus dem Anwaltsregister gelöscht worden sei.  
Ob bereits vor dem 23. August 2017 ein Mandatsverhältnis bestand, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, kann dahingestellt bleiben. Ein solches ist nicht vorausgesetzt, damit Informationen, die ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einem Rechtssuchenden erhält, dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Die Vorinstanz wird entsprechend im Einzelnen zu prüfen haben, ob es sich bei den Dokumenten und E-Mails von vor dem 23. August 2017 um derartige Informationen (z. B. Informationsaustausch im Rahmen der Mandatsanbahnung) handelt oder nicht (z. B. rein privater Austausch). 
Der Beschwerdeführer rügt sodann zu Recht, dass alleine aus dem Umstand, wonach der in Frage stehende Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit inzwischen aufgegeben habe, noch nicht geschlossen werden kann, sämtliche hiernach erfolgte Kommunikation gelte nicht mehr als geheimnisgeschützt. Das Anwaltsgeheimnis gilt auch nach einer allfälligen Berufsaufgabe uneingeschränkt weiter, weshalb auch spätere Kommunikation betreffend das frühere Mandatsverhältnis (z. B. Anfragen betreffend die Herausgabe gewisser Akten, Kommunikation im Hinblick auf die Übertragung des Mandats auf eine andere Rechtsvertretung, usw.) dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Mangels der diesbezüglich notwendigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann dagegen nicht beantwortet werden, wie es sich verhält, wenn diese Kommunikation keinen Zusammenhang zum vorbestehenden Mandat aufweist. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist antragsgemäss aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem beinahe vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.  
 
1.2. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.  
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger