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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_35/2024  
 
 
Urteil vom 27. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Marc Oser, Präsident, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Gesuchsgegner, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Juni 2024 
(7B_959/2023, 7B_528/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7B_959/2023, 7B_528/2024 vom 6. Juni 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Oktober 2023 und vom 8. Oktober 2023 betreffend Ausstand ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 ersucht A.________ das Bundesgericht um Revision des Urteils. 
Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 hat das Bundesgericht A.________ aufgefordert, bis zum 19. August 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. A.________ hat mit Schreiben vom 3. Juli 2024 beantragt, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 800.-- herabzusetzen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 hat das Bundesgericht an der Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- festgehalten. Daraufhin hat A.________ am 11. Juli 2024 den Ausstand von Bundesrichter Abrecht verlangt und beantragt, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Juli 2024 ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht stellt, ist darauf nicht einzutreten. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsbegehren damit, dass angeblich eine "willkürliche Festlegung des Kostenvorschusses" durch Bundesrichter Abrecht vorliege und letzterer infolge Befangenheit und Vorbefassung nicht am Revisionsverfahren teilnehmen könne. Die Tatsache, dass im Rahmen der Instruktion des vorliegenden Verfahrens ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- erhoben wurde, stellt keinen zulässigen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 1 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG).  
Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers liegt kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vor. Diese Bestimmung erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Solche Umstände sind vorliegend keine ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller erneut geltend macht, das Bundesgericht habe übersehen, dass er zwei Ausstandsanträge gegen denselben Richter eingereicht habe, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_9/2024 vom 2. Juli 2024 E. 6 mit Hinweis). Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 
 
3.  
Die vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. und 22. Juli 2024 beantragte "Verfahrensvereinigung" des vorliegenden Verfahrens mit weiteren, eingereichten Revisionsgesuchen ("Nr. 16" und "Nr. 18") fällt ausser Betracht. Einer Vereinigung zugänglich sind nur (eröffnete) Verfahren. Das Bundesgericht hat den Gesuchsteller in E. 7 des Urteils 6F_44/2023 vom 15. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass weitere ähnlich unbegründete Eingaben in dieser Angelegenheit ohne Weiterungen abgelegt werden. Da keine Verfahren mehr eröffnet wurden, erübrigt sich die beantragte "Verfahrensvereiniung". 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen des geringen Aufwands können die Gerichtskosten auf Fr. 1'200.-- festgesetzt werden (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier