Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_494/2025  
 
 
Urteil vom 27. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Benjamin Appius, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Martina Horni, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierung Scheidungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 19. Mai 2025 (BEZ.2025.10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1971) und B.________ (geb. 1974) sind verheiratet und Eltern von zwei inzwischen volljährigen Kindern. Die Eheleute leben seit dem 7. Juli 2021 getrennt.  
 
A.b. Aufgrund eines Vorfalls vom 7. Juli 2021 wurde der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung der Eheleute weggewiesen. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren eröffnet und er sass zwischenzeitlich in Untersuchungshaft.  
 
A.c. Am 8. September 2023 machte der Ehemann am Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidungsklage hängig. Er beantragte, die Ehe der Parteien sei zu scheiden, von wechselseitigen Unterhaltsbeiträgen sei abzusehen, in güterrechtlicher Hinsicht seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären und auf die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben sei zu verzichten.  
 
A.d. Die Einigungsverhandlung vom 14. November 2023 blieb ergebnislos. Am gleichen Tag verfügte das Zivilgericht unter Hinweis auf das hängige Strafverfahren die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis zur Anklageerhebung. Die vom Ehemann gegen diese Verfügung ergriffene Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. März 2024 ab.  
 
A.e. In der Folge beantragte der Ehemann mehrfach (und bisher erfolglos) die Aufhebung der Sistierung. Letztmals beantragte er mit Eingabe vom 13. Januar 2025 die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, eventuell nur im Scheidungspunkt. Das Zivilgericht holte daraufhin eine Auskunft der Staatsanwaltschaft ein. Diese teilte mit, dass die Untersuchung abgeschlossen, das Strafverfahren weiterhin hängig und die Anklage angekündigt sei, aber derzeit keine zeitliche Prognose abgegeben werden könne. Das Zivilgericht wies den Antrag des Ehemannes mit Entscheid vom 5. Februar 2025 ab.  
 
B.  
Hiergegen gelangte der Ehemann mit Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Mai 2025 ab und auferlegte dem Ehemann die Gerichtskosten, die es aber aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse nahm. Der Entscheid wurde dem Ehemann am 28. Mai 2025 zugestellt. 
 
C.  
Mit elektronischer Eingabe vom 20. Juni 2025 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2025 [recte: 19. Mai 2025]. Weiter sei die Vorinstanz [recte: die Erstinstanz] anzuweisen, das Scheidungsverfahren fortzusetzen, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt. Kosten seien keine zu erheben und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteient schädigung auszurichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, von einem oberen Gericht auf Rechtsmittel ergangener (Art. 75 BGG) Entscheid über die Sistierung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens (Art. 72 Abs. 1 BGG). Das ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (BGE 138 III 190 E. 6; Urteile 5A_320/2025 vom 29. April 2025 E. 1; 5A_276/2010 vom 10. August 2010 E. 1.2).  
 
1.2. Nach der Rechtsprechung muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, indem sie aufzuzeigen versucht, die strittige Sistierung führe dazu, dass in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden könne (BGE 138 III 190 E. 6). Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Rechtsverzögerung und begründet diese näher; das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils entfällt daher.  
 
1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort geht es um eine Scheidung, wobei einzig vermögensrechtliche Aspekte strittig sind. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit nur zulässig, wenn der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz äussert sich entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG nicht zum Streitwert. In diesem Fall läge es am Beschwerdeführer, entsprechend den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nähere Angaben zu machen. Angaben zum Streitwert fehlen in der Beschwerde jedoch gänzlich, obschon der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob auf die Beschwerde in Zivilsachen aus diesem Grund nicht einzutreten und die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegenzunehmen wäre: Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 126 ZPO ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (Urteile 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 2.2; 5A_873/2015 vom 22. April 2016 E. 5.2.1), weshalb in der Beschwerde an das Bundesgericht ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (dazu sogleich). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.  
 
2.  
Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei muss dabei präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1). 
 
3.  
Mit seinem Hauptantrag zielt der Beschwerdeführer auf die vollständige Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens. 
 
3.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, mit der die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer andererseits abgewogen werden (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4.2), wobei das vorliegende Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert werden darf (zum Ganzen: Urteil 4A_651/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, sie habe in ihrem Entscheid vom 11. März 2024 mit eingehender Begründung festgestellt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Abschluss des Vorverfahrens einen sehr gewichtigen Grund für die Sistierung des Scheidungsverfahrens darstelle und das Interesse an der Sistierung des Scheidungsverfahrens dasjenige an dessen Beschleunigung überwiege. Auf die entsprechende Begründung könne verwiesen werden.  
Dem Entscheid vom 11. März 2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine im Scheidungsverfahren gestellten Anträge (Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge) zu einem grossen Teil damit begründet hat, dass er wegen haltloser Vorwürfe der Beschwerdegegnerin in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Das Scheidungsverfahren hänge daher vom Strafverfahren ab, denn es sei nicht ersichtlich, wie das Scheidungsgericht in der Lage sein sollte, festzustellen, ob die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin unbegründet oder gar haltlos gewesen seien, bevor das strafprozessuale Vorverfahren abgeschlossen sei und die entsprechenden Strafakten vorliegen würden. Jedenfalls bis zum Abschluss des Vorverfahrens bestehe damit ein sehr gewichtiger Grund für die Sistierung des Scheidungsverfahrens. 
Im angefochtenen Entscheid kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die seitherige Entwicklung und die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Richtigkeit der damaligen Einschätzung in Frage zu stellen. Die einstweilen angeordnete Sistierung dauere inzwischen rund eineinhalb Jahre, wobei gemäss der Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025 damit gerechnet werden müsse, dass es bis zur Anklageerhebung noch einige Zeit dauern werde. Aufgrund der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang zumindest des strafprozessualen Vorverfahrens überwiege das Interesse an der Sistierung des Scheidungsverfahrens trotz der durch die Verzögerung des Strafverfahrens verursachten Verlängerung der Sistierung das Interesse an der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Daran ändere, mindestens so lange, als der Beschwerdeführer kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen Scheidung dargelegt habe, auch die Annahme nichts, die Sistierung stelle einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV dar. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Verfassungs- und Bundesrecht (Art. 114 ZGB i.V.m. Art. 126 ZPO und Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK) und es liege Willkür vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Scheidungsverfahren nicht vom Strafverfahren abhängig. Erstens sei der Zivilrichter nicht an den Entscheid der Staatsanwaltschaft und/oder des Strafgerichts gebunden (Art. 53 OR). Zweitens seien die im Strafverfahren und Scheidungsverfahren zu beurteilenden Fragen komplett unterschiedlich. Drittens könne ohne Weiteres im scheidungsrechtlichen Beweisverfahren beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen durchdringe. Insbesondere obliege ihm die Beweislast für die entsprechenden Ausnahmetatbestände (Art. 124b Abs. 2 und Art. 125 Abs. 3 ZGB). Viertens sei die Befristung der Sistierung bis zur Anklageerhebung ungeeignet und willkürlich. Die Anklage sei nur der Parteistandpunkt der Staatsanwaltschaft und nichts Definitives; erst das Sachgericht werde über Schuld oder Freispruch entscheiden. Damit stehe fest, dass die Ablehnung der Aufhebung der Sistierung unrichtig sei. Eine Sistierung rechtfertige sich ohnehin nur in den seltensten Fällen. Dies gelte umso mehr, da es um die Durchsetzung von verfassungsmässigen Rechten (Recht auf Ehe, Art. 12 EMRK) gehe. Die Verfahrensdauer sei klar zu lange und ungerechtfertigt. Der Beschwerdegegnerin verbleibe währenddessen das gesetzliche Erbrecht und dem Beschwerdeführer sei eine neue Eheschliessung verunmöglicht. Es liege Willkür und eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, denn das Scheidungsgericht delegiere seine Verfahrenshoheit an die Staatsanwaltschaft, und zwar unbefristet. Klar für eine Rechtsverzögerung spreche im Weiteren, dass die Staatsanwaltschaft keine Anstalten treffe, das Strafverfahren beförderlich fortzusetzen. Die Vorinstanz verlange ein gesteigertes Interesse an einer möglichst baldigen Scheidung. Diese rechtliche Auffassung verkehre die gesetzliche Ordnung. Der Beschwerdeführer habe ein zwingendes Recht auf Scheidung, sofern ein Scheidungsgrund vorliege (Art. 114 ZGB).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Aufgrund der vorliegenden Beschränkung der Rügegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (oben E. 2) ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, mit denen dieser die Verletzung von Gesetzesrecht geltend macht, nicht einzutreten. Ob die Verfassungsrügen sodann in einer den vorliegend geltenden Anforderungen genügenden Art und Weise vorgetragen sind, muss angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht beantwortet werden:  
 
3.4.2. Zunächst geht der Beschwerdeführer nicht näher auf den Umstand ein, dass er seine Anträge in der Scheidungsklage zu einem wesentlichen Teil mit den angeblich "haltlosen" Vorwürfen der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber begründet hat. Angesichts dessen vermag er den Schluss der Vorinstanz, wonach das Scheidungsverfahren vom Strafverfahren bzw. mindestens vom Ausgang des Vorverfahrens abhängt, nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz hat sodann - im Entscheid vom 11. März 2024, auf den sie verweist - erwogen, dass nicht ersichtlich sei, wie das Scheidungsgericht in der Lage sein sollte, festzustellen, ob die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin unbegründet oder gar haltlos gewesen seien, bevor das strafprozessuale Vorverfahren abgeschlossen sei und die entsprechenden Strafakten vorliegen würden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinander. Zwar macht er geltend, dass ihm die Beweislast für die entsprechenden Ausnahmetatbestände gemäss Art. 124b Abs. 2 und Art. 125 Abs. 3 ZGB obliege. Dass er dieses Argument bereits vorinstanzlich vorgetragen hätte, ergibt sich allerdings weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde. Darauf ist daher mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzugehen (Art. 75 Abs. 1 BGG; dazu BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Untauglich ist sodann das Argument, wonach eine Sistierung bis zur Anklageerhebung ungeeignet sei, denn die Vorinstanz erwog hierzu im Entscheid vom 11. März 2024 ausdrücklich, zur Feststellung, ob die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin haltlos gewesen sind, könne unter Umständen eine Sistierung bis zum Abschluss des strafprozessualen Vorverfahrens genügen, weil die Anklageerhebung voraussetze, dass die Staatsanwaltschaft die Verdachtsgründe als hinreichend erachte und die Vorwürfe damit kaum als haltlos qualifiziert werden könnten. Darauf geht der Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht ein.  
 
3.4.3. Zwar trifft es schliesslich zu, dass das Verfahren mittlerweile seit einiger Zeit sistiert ist und eine Sistierung grundsätzlich die Ausnahme bleiben soll. Die Vorinstanz hat aber entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei dem starken Interesse an der Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot den Vorzug gegeben. Da der Beschwerdeführer sich mit der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Strafverfahren nicht konkret auseinandersetzt (soeben E. 3.4.2) und es ihm daher nicht gelingen kann, diese Überlegungen in Frage zu stellen, ist die vorinstanzliche Interessenabwägung jedenfalls nicht willkürlich, denn Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint (oben E. 2). Dies gilt insbesondere, da die Staatsanwaltschaft die Untersuchung offenbar abgeschlossen hat. Sollte sich die Anklageerhebung allerdings noch deutlich verzögern, wird diese Interessenabwägung in Zukunft gegebenenfalls anders auszufallen haben.  
 
3.4.4. Eine andere Frage ist, ob das Verfahren gegebenenfalls nur hinsichtlich des Scheidungspunktes fortzuführen ist. Nur in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Recht auf Ehe relevant (dazu sogleich).  
 
3.4.5. Da der Vorinstanz - noch - keine Verfassungsverletzung im Zusammenhang mit der Sistierung des Scheidungsverfahrens vorgeworfen werden kann, zielt der abschliessend in der Beschwerdebegründung geäusserte Antrag, es sei eine Verfahrensverzögerung festzustellen, ins Leere. Darauf ist nicht mehr einzugehen.  
 
4.  
Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag nicht durchdringt, ist sein Eventualbegehren zu prüfen, wonach das Verfahren jedenfalls in Bezug auf den Scheidungspunkt fortzuführen sei. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang des Strafverfahrens bestehe nicht betreffend den Scheidungspunkt. Entsprechend sei, falls die Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt erfüllt seien, die Sistierung im Scheidungspunkt aufzuheben. 
 
4.1. Im Scheidungsverfahren gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Dieser schliesst allerdings einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus (BGE 144 III 298 E. 6.4). Voraussetzung ist, dass die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGE 144 III 298 E. 7). Die Partei, die sich wiederverheiraten will und deshalb einen sofortigen Teilentscheid über den Scheidungspunkt verlangt, kann sich auf ihr verfassungsmässiges Recht auf Ehe (Art. 14 BV), das das Recht auf Wiederverheiratung einschliesst, berufen. Ein Teilentscheid über den Scheidungspunkt setzt diesfalls voraus, dass der Scheidungsgrund liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht (BGE 144 III 298 E. 7.2; Urteil 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Scheidungsgrund sei liquid und das Verfahren über die Scheidungsfolgen werde sich noch stark in die Länge ziehen. Ein Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin ein über das allgemeine Interesse jedes Ehegatten, der sich einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetze, hinausgehendes erhöhtes Interesse an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen haben könnte, sei nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich. Da sich die Beschwerdegegnerin einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetze, genüge dies aber nicht zur Rechtfertigung einer Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids. Dazu sei vielmehr ein über das allgemeine Interesse jedes einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragenden Ehegatten hinausgehendes besonderes Interesse des Beschwerdeführers an einem Teilentscheid erforderlich. Ein solches Interesse verneinte die Vorinstanz. In Analyse der Vorbringen des Beschwerdeführers kam sie zum Schluss, dass es unglaubhaft sei, dass dieser einen konkreten Wunsch habe, eine bestimmte Drittperson zu heiraten. Damit lasse sich ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht damit begründen, dass ihn die noch bestehende Ehe an einer Wiederverheiratung hindert, und seine Rüge der Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV sei unbegründet.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer setzt diesen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, er brauche kein besonderes Interesse am Teilentscheid und die Vorinstanz habe entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Interessenabwägung unterlassen. Dies sei bundesrechtswidrig und willkürlich und verletze Art. 12 EMRK. Eine Beweispflicht sei krass stossend. Ausserdem habe er ein Interesse daran, dass das gesetzliche Erbrecht der Beschwerdegegnerin untergehe.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Auffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu: Wer sich auf eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 Abs. 1 ZGB beruft, hat das Vorliegen der Vor aussetzungen hierfür nachzuweisen (Art. 8 ZGB, vgl. Urteil 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3). Der bei jeder scheidungswilligen Partei gegebene Wille, die Ehe zu beenden, genügt für sich allein jedoch nicht, das Interesse des anderen Ehegatten an einem einheitlichen Ent scheid über den Scheidungspunkt und die Scheidungsnebenfolgen zu überwiegen (Urteile 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3; 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.4). Es braucht daher ein über dieses allgemeine Interesse hinausgehendes besonderes Interesse an einem sofortigen Entscheid im Scheidungspunkt. Ein solches ist beispielsweise bei einem (ernsthaften) Wunsch zur Wiederverheiratung gegeben (vgl. BGE 144 III 298 E. 7.2.1). Dass ein solcher vorliegend - entgegen den Feststellungen der Vorinstanz - gegeben ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr beruft er sich auch vor Bundesgericht lediglich in allgemeiner und pauschaler Art und Weise auf sein Recht auf Wiederverheiratung. Damit kann die Interessenabwägung - wie dies die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - nicht zugunsten eines Teilentscheids über den Scheidungspunkt ausfallen. Art. 12 EMRK oder Art. 14 BV sind nicht verletzt.  
 
4.4.2. Betreffend das Interesse des Beschwerdeführers am Wegfall des gesetzlichen Erbrechts der Beschwerdegegnerin ist Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 472 Abs. 1 ZGB hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens keinen Pflichtteilsanspruch. Der Beschwerdeführer kann demnach in dem Umfang, in welchem der Pflichtteil der Beschwerdegegnerin weggefallen ist, über sein Vermögen frei verfügen. Vor diesem Hintergrund vermag das Interesse an einem Wegfall des gesetzlichen Erbrechts der Beschwerdegegnerin die Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils nicht zu rechtfertigen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands jedoch nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Zu beurteilen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Angesichts der bereits länger andauernden Sistierung des Scheidungsverfahrens kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerde geradezu aussichtslos war. Der Beschwerdeführer ist sodann mittellos. Das Gesuch ist deshalb gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, dem Beschwerdeführer ist sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und dieser ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Advokat Benjamin Appius als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Advokat Benjamin Appius wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang