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«AZA 0» 
U 433/99 Gb 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
Urteil vom 27. September 2000 
 
in Sachen 
D.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- Der 1959 geborene D.________ war seit 1. August 1988 als Lagerist bei der Firma K.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichert. Am 7. Juni 1993 zog er sich bei einem Sturz von einem Hubstapler eine Femurtrümmerfraktur links zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 5. Januar 1995 stellte sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ein. An der Leistungsablehnung hielt sie auf Einsprache und auf das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente hin nach ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärungen fest (Einspracheentscheid vom 12. Februar 1997). Mit Verfügung vom 24. Februar 1997 sprach die SUVA eine Integritätsentschädigung von Fr. 4860.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %, zu. 
 
B.- D.________ liess am 12. Mai 1997 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde einreichen und beantragen, die eingestellten Versicherungsleistungen seien im gesetzlichen Rahmen zu erbringen, die Rentenfrage sei zu prüfen und eventuell "eine neutrale Meinung von Amtswegen einzuholen". Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Oktober 1999) ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt D.________ das Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, "die eingestellten Leistungen zu erbringen" und "eine ganze IV-Rente zu erteilen". 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, in körperlicher Hinsicht lägen keine Beeinträchtigungen vor und die geklagten Schmerzen ständen im Zusammenhang mit einer psychischen Fehlentwicklung. Ob es sich bei dieser Gesundheitsstörung, wie vorinstanzlich erwogen, um eine natürliche Folge des Unfalles vom 7. Juni 1993 handelt, wofür erforderlich und hinreichend ist, dass der Unfall zumindest eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Es mangelt, wie die kantonalen Richter sowie bereits die SUVA in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt haben, jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die sich nach Massgabe der in BGE 115 V 133 umschriebenen Kriterien beurteilt. Sowohl bezüglich der Zuordnung des Unfalls zum mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wie auch der Würdigung der in solchen Fällen in die Beurteilung einzubeziehenden objektiven Einzelkriterien kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist keines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch liegen mehrere Kriterien in gehäufter und auffallender Weise vor, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Eindrücklichkeit des Unfalles in den Akten keine Stütze findet. Soweit die Eidgenössische Invalidenversicherung, wie vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals und ohne nähere Angaben dargetan, zwischenzeitlich eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, vermag dies wegen der im Vergleich zur Unfallversicherung unterschiedlichen Konzeption der Invalidenversicherung als finale Versicherung (BGE 124 V 178 Erw. 3b) zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 
 
2.- Mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Juni 1993 ist es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA mit Verfügung vom 5. Januar 1995 den Fall insoweit abschloss, als sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ausdrücklich einstellte, daran mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 1997 festhielt und darin auch den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Mit Blick auf den im kantonalen Verfahren einzig massgeblichen Anfechtungsgegenstand - den Einspracheentscheid vom 12. Februar 1997 - fehlte es vorinstanzlich an einer Sachurteilsvoraussetzung soweit der Anspruch auf Integritätsentschädigung beurteilt wurde. Dies ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, führt insoweit zur Aufhebung des kantonalen Entscheides (BGE 123 V 327 Erw. 1 mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 94), bietet darüber hinaus aber keinen Grund zu Weiterungen, da nach den Akten davon auszugehen ist, dass gegen die Verfügung der SUVA vom 24. Februar 1997, mit welcher eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen wurde, jedenfalls nicht innert 30 Tagen Einsprache erhoben worden ist und die Verfügung deshalb in Rechtskraft erwuchs. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 27. Oktober 1999 wird insoweit aufgehoben, 
als er den Anspruch auf Integritätsentschädigung zum 
Gegenstand hat. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 27. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: