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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 289/04 
 
Urteil vom 27. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
A.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 14. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1960, leidet seit Jahren an Rückenbeschwerden. Verschiedene Stellen als Hilfsarbeiterin musste sie jeweils nach kurzer Zeit krankheitsbedingt wieder aufgeben oder wurden ihr gekündigt. Am 17. November 1997 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Eine Begutachtung durch die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ am 17. August 1999 ergab keine Hinweise auf ein wesentliches organisch bedingtes Rückenleiden. Nach Auffassung der Ärzte war die damalige Tätigkeit, welche die Versicherte zu 100 % ausübte, ihrem Leiden angepasst. Dieses Pensum sei ihr zwar grundsätzlich zumutbar. Weil sie daneben jedoch einen fünfköpfigen Haushalt führen müsse, werde sie überfordert (Expertise vom 19. August 1999). Ab September 1999 attestierte ihr der Hausarzt Dr. med. S.________, Rheumatologie FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Leistungsbegehren gestützt darauf am 7. April 2000 ab mit der Begründung, dass die gesetzliche Wartezeit von einem Jahr noch nicht abgelaufen sei. 
 
Am 1. Dezember 2000 reichte A.________ erneut ein Rentengesuch ein. Die IV-Stelle liess sie im Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, untersuchen (Gutachten vom 7. März 2002) und stellte ihr gestützt darauf in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität abweisen werde (Vorbescheid vom 29. Juli 2002). An dieser Auffassung hielt sie mit Verfügung vom 27. Februar 2003 und Einspracheentscheid vom 28. Juli 2003 fest mit der Begründung, dass der Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom 10. Januar 2003 an der Einschätzung der Gutachter des Spitals X.________ nichts zu ändern vermöge. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aarau mit Entscheid vom 14. April 2004 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Des Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Frage beurteilt sich, da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass sich die gesetzlichen Regelungen von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2003) und Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung sowie diejenigen von Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung im Wesentlichen entsprechen und sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behalten (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 3.3 und 3.4). 
2. 
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 7. März 2002 gestützt. Dessen Ärzte stellten nach einer Untersuchung am 17. Dezember 2001 die Diagnose eines chronischen Panvertebralsyndroms mit zervikospondylogener und lumbospondylogener neuropathischer Schmerzkomponente bei diskreten degenerativen Veränderungen sowie Wirbelsäulenfehlform (Skoliose, Beckenhochstand links), muskulärer Dysbalance (insbesondere Dekonditionierung) sowie Somatisierungsstörung. Die Befunde seien praktisch identisch mit denjenigen, welche die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ gemäss Gutachten vom 19. August 1999 erhoben hatten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit würden sich daher keine neuen limitierenden Faktoren ergeben, welche die damalige Einschätzung ändern könnten. Die angestammte leichte und wechselbelastende Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei dem Leiden optimal angepasst und weiterhin zu 100 % zumutbar. Allerdings müsse zunächst eine Rekonditionierung erfolgen. 
2.2 Der Hausarzt Dr. med. H.________, welcher die Versicherte seit längerem wegen Diabetes behandelt, erhielt demgegenüber bei anhaltenden Klagen über Beschwerden und zunehmend depressiver Verstimmung den Eindruck, dass nicht ein Wirbelsäulenleiden, sondern eine Fibromyalgie vorliege. Er überwies die Beschwerdeführerin daher zur Abklärung an Dr. med. T.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, der diese Diagnose bestätigte (Bericht vom 27. November 2002). Dr. med. H.________ ist der Ansicht, dass das chronische Vertebralsyndrom bei diskreten degenerativen Veränderungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, zufolge der Fibromyalgie jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (Bericht vom 10. Januar 2003). Nach der letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme des Dr. med. T.________ vom 20. Mai 2004 ist die Versicherte zu zwei Dritteln arbeitsunfähig. 
 
2.3 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden hat, dass die Fibromyalgie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gleichgesetzt werden kann (Urteil P. vom 10. März 2003, I 721/02), welche zur Kategorie der psychischen Leiden gehört und unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen kann (vgl. das in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichte Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2), ist die unterschiedliche Diagnosestellung durch die Ärzte des Spitals X.________ und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ einerseits und den Hausarzt Dr. med. H.________ sowie Dr. med. T.________ anderseits nicht unbeachtlich (vgl. dazu Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 N 93). Da bei der Beschwerdeführerin der Befund der Fibromyalgie erst nach der Begutachtung erhoben worden ist, haben die Ärzte des Spitals X.________ sich mit dieser Diagnosestellung nicht auseinandergesetzt. Dem Bericht des Hausarztes vom 10. Januar 2003 lässt sich nicht entnehmen, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt; gemäss Stellungnahme des IV-Stellen-Arztes Dr. med. W.________ vom 4. Februar 2003 könnten die psychisch aktiven Medikamente, welche die Versicherte einnimmt, als Begleitmedikation zur Verminderung des Schmerzmittelbedarfs verabreicht worden sein. Ebenso wenig geht daraus hervor, warum der Beschwerdeführerin auch keine leichte wechselbelastende Tätigkeit zugemutet werden kann. 
2.4 Die Rechtsfolgevoraussetzung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist überhaupt erst zu prüfen, wenn ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG gegeben ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG [in der Fassung vom 6. Oktober 2000] in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG; zum Begriff des Gesundheitsschadens Meyer-Blaser, a.a.O., S. 35 f.). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (vgl. Urteil R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2 mit Hinweis). Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. Urteil W. vom 9. Oktober 2001, I 382/00, Erw. 2b). Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteile B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, Erw. 5.3.1, und N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2). 
2.5 Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der Arbeitsfähigkeit wird die IV-Stelle daher ein psychiatrisches Gutachten einholen müssen. 
3. 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 28. Juli 2003 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: