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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.222/2006 /scd 
 
Urteil vom 27. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Andreas Noll, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Tina Hurni, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Bezirksgericht Rheinfelden, Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden, 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
1. Kammer, vom 26. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
An einem nicht näher bekannten Abend im Mai oder Juni des Jahres 2000 forderte X.________ die ihm bereits bekannte Y.________, geb. 1983, beim Jugendzentrum Rheinfelden auf, mit ihm eine Probefahrt in dem ihm leihweise überlassenen Mercedes SLK Cabrio zu unternehmen. Er fuhr mit ihr in einen Waldweg im Riburgerwald, wo es zu Geschlechtsverkehr kam. Anschliessend fuhr X.________ mit Y.________ zurück ins Jugendzentrum Rheinfelden. Kurz darauf erzählte Y.________ ihrer Freundin Z.________, sie sei anlässlich dieser Ausfahrt von X.________ vergewaltigt worden. Am darauf folgenden Tag fuhr X.________ nochmals mit Y.________ Richtung Wald, wobei er ihr ein sogenanntes Schmetterlingsmesser zeigte. Etwas später erzählte Y.________ die Vergewaltigung auch A.________. 
 
Am 18. Oktober 2002 meldete B.________ bei der Dienststelle Rheinfelden der Kantonspolizei Aargau, seine Ex-Freundin Y.________ sei vergewaltigt worden. Nachdem diese auf verschiedene polizeiliche Aufforderungen, sich zu melden, nicht reagiert hatte, machte sie am 6. November 2002 Aussagen zu der rund zweieinhalb Jahre vorher erfolgten Vergewaltigung, nach der X.________ ihr gedroht habe, er lasse sie umbringen, wenn sie jemandem etwas davon erzähle. 
B. 
Mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2003 klagte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau X.________ der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss an. X.________ bestreitet die Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind zugestanden. Mit Urteil vom 12. Januar 2005 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden X.________ der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit vier Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 500.--. Vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss sprach es ihn frei, da seine Fahrunfähigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen war. Das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln vor dem 1. Oktober 2002 wurde zufolge Verjährung eingestellt. Von der Aussprechung einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab. Es verpflichtete X.________, der Zivilklägerin Y.________ eine Genugtuung von Fr. 18'000.--. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2000 zu bezahlen. 
C. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Angeklagten reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. Januar 2006 die Zuchthausstrafe im Hinblick auf die lange seit den inkriminierten Taten verstrichene Zeit auf dreieinhalb Jahre. Im Übrigen wies es die Berufung ab. In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht hatte das Obergericht keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zivilklägerin hinsichtlich ihrer Schilderung der sexuellen Handlungen. Gestützt darauf ging das Obergericht davon aus, dass X.________ sein Auto auf einem Waldweg abgestellt und dort die Zivilklägerin gezwungen hatte auszusteigen, worauf es gegen deren Willen zu Geschlechts- und Oralverkehr kam. Anschliessend an die sexuellen Handlungen soll X.________ der Zivilklägerin ein Schweigegebot auferlegt und ihr für den Widerhandlungsfall mit dem Tod gedroht haben. Seine Drohung habe er bei einer weiteren Ausfahrt am darauffolgenden Tag bekräftigt. 
D. 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 18. April 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen: 
1. Es sei das Urteil vom 26.1.2000 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen mit der Massgabe, den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Infolgedessen sei die Vorinstanz 1 ferner anzuweisen, die Zivilforderung der Zivilklägerin zurückzuweisen und das Urteil der Vorinstanz 2 vom 12.1.2005 in Ziff. 8 des Dispositivs aufzuheben. 
2. Eventualiter sei das Urteil vom 26.1.2006 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen mit der Massgabe, es sei gestützt auf ein über die Zivilklägerin und deren Aussagen zu erstellendes Glaubwürdigkeitsgutachten über die Anklagepunkte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu entscheiden." 
Ferner beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er rügt Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo", Willkür in der Beweiswürdigung sowohl im Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2006 als auch im Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 12. Januar 2005 sowie Verletzungen der Rechtsgleichheit, des Grundsatzes des "fair trial" sowie des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht. 
E. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen. Das Bezirksgericht sowie die Zivilklägerin haben sich innert Frist nicht geäussert. 
F. 
Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2006 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 58 E. 1 S. 60; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 65 E. 1 S. 67, je mit Hinweisen). 
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Urteil des Obergerichts als auch gegen dasjenige des Bezirksgerichts. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, nur ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten werden (Art. 86, 87 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz kann nur mitangefochten werden, soweit die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz nicht alle Fragen, die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden, mit gleicher Überprüfungsbefugnis wie das Bundesgericht beurteilen konnte (BGE 117 la 393 E. 1b S. 394; 115 la 414 E. 1 S. 414; 114 la 307 E. 3a S. 311). Da die Kognition des Obergerichts nicht eingeschränkt war, ist auf die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet, nicht einzutreten. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2006 ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer ist durch dieses Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. Januar 2006 ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 f.). Verlangt der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf seine diesbezüglichen Begehren nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere für seine Anträge, die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, die Zivilforderung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. Januar 2005 in Ziff. 8 des Dispositivs aufzuheben, sowie für seinen Eventualantrag, die Sache sei zur Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens an das Obergericht zurückzuweisen. 
1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Dabei hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Handelt es sich um eine Willkürbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). 
 
Soweit der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Vergewaltigung und versuchter Nötigung. Die übrigen Anklagepunkte, in denen das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts bestätigt hat, sind unbestritten. Das Obergericht ist der Darstellung der Zivilklägerin gefolgt, wonach der Beschwerdeführer gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen und sie auch zum Oralverkehr gezwungen hat. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Bedürfnis nach Sexualität sei gegenseitig gewesen, das heisst, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt und Oralverkehr habe es nicht gegeben. 
2.1 Die Zivilklägerin Y.________ wurde am 6. November 2002 auf der Dienststelle Rheinfelden der Kantonspolizei Aargau (Untersuchungsakten Ordner 2 [act.], S. 378 ff.) und am 16. November 2002 als Zeugin auf dem Bezirksamt Rheinfelden (act. S. 388 ff.) einvernommen. Eine weitere Befragung als Zeugin erfolgte anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgericht am 12. Januar 2005 (GA [Prot.] S. 54 ff.). Den Antrag des Beschwerdeführers auf eine weitere Befragung der Zivilklägerin vor Obergericht lehnte dieses mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 ab, was vorliegend nicht beanstandet wird. 
 
In allen ihren Aussagen hat die Zivilklägerin erklärt, sie sei freiwillig in das von ihr bewunderte neue Auto des Beschwerdeführers eingestiegen, in der Annahme, es handle sich dabei um eine kurze Runde. Dieser sei dann mit ihr auf einen Waldweg gefahren und habe sie dort aufgefordert auszusteigen. Als sie dies abgelehnt habe, habe er die Autotüre auf ihrer Seite geöffnet, sie am Arm gepackt und ihr befohlen auszusteigen. Sie habe es mit der Angst zu tun bekommen und sei ausgestiegen. Auf ihre Frage, was sie hier machen würden, habe er gesagt: "Weisch Y.________, wenn ich dich figgen will, dann mach ich es." Er habe sie dann bäuchlings auf die Motorhaube geworfen, habe von hinten ihren Kopf gehalten, habe mit der andern Hand ihre und seine Hose geöffnet und sei von hinten in sie eingedrungen. Anschliessend habe er sie auf den Rücken gedreht, sie auf die Knie gedrückt und den Oralverkehr vollzogen. Da sie fast habe erbrechen müssen, habe er sie aufstehen lassen, sie wieder umgedreht und sei erneut von hinten in sie eingedrungen. Vor dem Samenerguss habe er sie gefragt, was er machen solle. Ihrer Aufforderung, sein Glied herauszunehmen, sei er nachgekommen und habe seinen Samen auf den Boden gespritzt. Auf der Rückfahrt zum Jugendzentrum Rheinfelden habe er ihr gesagt, dass sie niemandem etwas erzählen dürfe; er würde sich nicht selber die Hände schmutzig machen, er habe genügend Kollegen, die sie umbringen könnten. Am nächsten Tag habe er sie angerufen und ihr gesagt, sie müsse um 20.00 Uhr beim Bahnhof sein. Aus Angst habe sie der Aufforderung Folge geleistet. Er sei wieder mit ihr zum Waldrand gefahren und habe ihr dort ein Schmetterlingsmesser gezeigt (act. 378 ff., 388 ff.). 
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. November 2002 jeglichen sexuellen Kontakt mit Y.________ bestritten hatte (act. 362), räumte er in der Folge ein, dass es anlässlich der Ausfahrt mit dem von ihm geliehenen Auto zu Geschlechtsverkehr gekommen war. Er machte jedoch geltend, die Initiative dazu sei von ihr gekommen und sie habe eingewilligt. Auf der Rückfahrt habe sie ihm zu verstehen gegeben, dass sie nicht bloss Sex, sondern eine Beziehung zu ihm suche. Da er dies im Hinblick auf seine Freundin (seine jetzige Ehefrau) nicht gewollt habe, sei sie beleidigt und enttäuscht gewesen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe verschiedene Tatsachen aktenwidrig gewürdigt, womit er dem Obergericht jedenfalls sinngemäss Willkür vorwirft. Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Ermittlung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 125 II 10 E. 3a S. 15). 
3.1 Der Beschwerdeführer weist auf S. 24 des angefochtenen Urteils hin, wo das Obergericht ausgeführt habe, er habe die Zivilklägerin das erste Mal unmittelbar nach dem Vorfall bedroht, während diese klargestellt habe, dass die Drohung am anderen Tag ausgesprochen worden sei. Diese Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Das Obergericht hat bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin u.a. erklärt, diese habe auch bezüglich der Drohung stets gleichlautende Aussagen gemacht, wobei es auf act. 380, 382, 389 f. und GA [Prot.] S. 58 f. hinwies. Bei den ersten beiden Aktenstellen (act. 380 und 382) handelt es sich um Aussagen der Zivilklägerin bei der Kantonspolizei Aargau, in welchen sie erklärt hatte, der Beschwerdeführer habe sie unmittelbar nach dem Vorfall auf der Rückfahrt ins Jugendzentrum Rheinfelden bedroht. Bei ihrer Einvernahme auf dem Bezirksamt Rheinfelden (act. 389 f.) sprach die Zivilklägerin ausdrücklich die zweite Drohung an, indem sie erklärte, der Beschwerdeführer habe sie um 20.00 Uhr an den Bahnhof Rheinfelden bestellt. Er sei dann mit ihr zu einer Stelle etwas unterhalb des Tatortes gefahren und habe ihr dort gedroht, nichts zu sagen. Er habe dort auch das Messer dabei gehabt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden sagte sie aus, der Angeklagte habe ihr erst später richtig gedroht. Er habe gesagt, er lösche ihre Familie aus, wenn sie jemandem etwas von dem Vorfall erzähle. Dies sei an einem andern Tag gewesen. Dadurch, dass das Obergericht auf die genannten Aktenstellen Bezug genommen hat, hat es klar auseinander gehalten zwischen einer ersten Drohung auf der Rückfahrt zum Jugendzentrum unmittelbar nach der Tat und einer zweiten, späteren Drohung. Eine Aktenwidrigkeit seitens des Obergerichts liegt hier nicht vor. 
3.2 Ferner hält der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, die Zivilklägerin habe ausgesagt, zum Zeitpunkt des Vorfalls keinen Freund gehabt zu haben, für aktenwidrig. Diese Feststellung des Obergerichts stützt sich auf die Aussagen der Zivilklägerin vor dem Bezirksgericht Rheinfelden (GA [Prot.] S. 57), anlässlich welcher sie ausgeführt hatte, sie sei nach den Sportferien 2000 mit A.________ zusammen gekommen. Sie hätten sich nach einer halben Woche getrennt. Später hätten sie sich noch einmal getroffen, das sei am 6. Mai 2001 gewesen. Es trifft zu, dass die Zivilklägerin, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, vor dem Bezirksamt Rheinfelden ausgesagt hat, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls frisch von A.________ getrennt gewesen. A.________ habe sie damals verlassen und sie habe ihn immer noch geliebt. Hierin liegt ein gewisser Widerspruch, der aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin zu erschüttern. Nachdem im Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor dem Bezirksamt Rheinfelden rund zweieinhalb Jahre seit der Tat vergangen waren, ist es verständlich, wenn sie den Zeitpunkt ihrer Trennung von A.________ nicht mehr richtig einordnen konnte, zumal sie später offenbar wieder mit diesem zusammen gekommen ist. Aktenwidrig ist hingegen die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zivilklägerin sei vor den Augen ihres Freundes A.________ in das Fahrzeug des Beschwerdeführers eingestiegen. A.________ sagte diesbezüglich nur aus, er sei an dem Abend, an dem der Vorfall geschah, im Jugendzentrum Rheinfelden gewesen. Als die Zivilklägerin dann mit dem Beschwerdeführer weggefahren sei, sei er nach Basel in den Ausgang gegangen. 
3.3 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellung des Obergerichts, wonach der Umstand, dass die Zivilklägerin dessen Frage, ob sie die Pille nehme, verneint habe, darauf hindeute, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Zivilklägerin nicht während des Geschlechtsverkehrs sondern erst danach auf der Rückfahrt nach der Verhütung gefragt. Diese Darstellung des Beschwerdeführers widerspricht nicht nur seiner eigenen handschriftlichen Darstellung (act. 368), wonach er sie kurz davor gefragt habe, ob sie ein Kondom dabei habe, und, nachdem sie dies verneint habe, als nächstes gefragt habe, ob sie die Pille nehme. Auch vor dem Bezirksgericht Rheinfelden hat der Beschwerdeführer selbst erklärt, er habe die Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs nach der Pille gefragt (GA [Prot.] S. 64). In diesem Punkt ist dem Obergericht somit ebenfalls keine Aktenwidrigkeit vorzuwerfen. 
 
Die beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts sind demzufolge weder aktenwidrig noch willkürlich. Vielmehr stehen die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nach dem vorstehend Gesagten im Widerspruch zu den Akten. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner Widersprüche in den Aussagen der Zivilklägerin, womit er deren Glaubwürdigkeit in Frage stellen will. 
4.1 Es trifft zu, dass die Zivilklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 6. November 2002 auf der Kantonspolizei Aargau behauptet hatte, der Übergriff habe vor ca. 1 1/2 Jahren stattgefunden (act. 379); gleich zu Beginn ihrer Einvernahme vom 16. November vor dem Bezirksamt Rheinfelden stellte sie dies jedoch richtig, indem sie erklärte, der Vorfall müsse sich vor 2 1/2 Jahren ereignet haben, da sie vor 1 1/2 Jahren gar nicht in Rheinfelden gewesen sei (act. 388). Vor dem Bezirksgericht Rheinfelden sagte die Zivilklägerin dann aus, sie könne sich an das Datum der Tat nicht mehr erinnern. Es sei möglich, dass es im Mai oder Juni 2000 gewesen sei (Ga [Prot.] S. 55). Angesichts der langen Zeitspanne zwischen dem Vorfall und der ersten Befragung der Zivilklägerin, die anfangs überhaupt nicht hatte aussagen wollen, ist dieser anfängliche Irrtum in Bezug auf den Zeitpunkt der Tat nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern eine absichtliche anfängliche Falschaussage und nachträgliche Korrektur derselben der Zivilklägerin hätte zum Vorteil gereichen können. 
4.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Zivilklägerin habe mehrfach zu Protokoll gegeben, seine Hose habe einen Reissverschluss aufgewiesen, während er selbst ausgesagt habe, er trage beinahe ausschliesslich geknöpfte Hosen. Aus den Akten geht hervor, dass die Zivilklägerin nicht ausdrücklich nach der diesbezüglichen Beschaffenheit der Hose des Beschwerdeführers gefragt worden ist, sondern dass sie bei der Beschreibung des gesamten Vorfalls von sich aus erklärt hat, er habe mit der einen Hand ihren Kopf gehalten. Mit der anderen Hand habe er die Knöpfe ihrer Jeans geöffnet. Danach habe er mit einer Hand seinen Reissverschluss geöffnet (act. 381). Etwas später erklärte die Zivilklägerin, sie habe nur hören können, dass er seinen Knopf an der Hose und den Reissverschluss geöffnet habe (act. 384). Nicht nur ist keineswegs erwiesen, dass der Beschwerdeführer damals keine Hose mit Reissverschluss trug; ein diesbezüglicher Irrtum oder eine Erinnerungslücke der Zivilklägerin wären angesichts ihrer damaligen Verängstigung und der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit auch ohne weiteres erklärlich. Jedenfalls ist diese Unstimmigkeit nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin zu begründen. 
4.3 Die Zivilklägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Rheinfelden ausgesagt, sie habe ihrer Freundin Z.________ sofort nach dem Vorfall davon erzählt. A.________ habe sie es erst später gesagt. Ihrem damaligen Freund habe sie es erzählt, als es zur Anzeige gekommen war (GA [Prot.] S. 60). C.________ gab zu Protokoll, die Zivilklägerin habe ihm im Sommer 2002 von der Vergewaltigung erzählt (act. 393 j). Die Leiterin des Jugendzentrums Rheinfelden, D.________, erklärte, sie habe die Zivilklägerin am 8. November 2002 das letzte Mal gesehen. Bei diesem Treffen habe sie ihr gesagt, dass sie von X.________ vergewaltigt worden sei (act. 393 m). Wesentlich ist dabei, dass die Zivilklägerin nachgewiesenermassen unmittelbar nach dem Vorfall nur mit ihrer Freundin Z.________ und etwas später auch mit A.________ darüber geredet hat. Dies lässt sich ohne Weiteres mit Drohungen seitens des Beschwerdeführers erklären, auf Grund deren sich die Zivilklägerin zunächst nur ihren beiden nächsten Bezugspersonen anvertraute. Der Umstand, dass sie dann über zwei Jahre danach noch zwei weitere Personen aus ihrem nächsten Umfeld ins Vertrauen gezogen hat, spricht nicht gegen solche Drohungen und ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin in Frage zu stellen. 
4.4 Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Zivilklägerin sich nach dem Vorfall ein zweites Mal mit dem Beschwerdeführer getroffen hat, was im Nachhinein wohl als nicht unbedingt verständlich erscheinen mag. Es ist jedoch bekannt, dass sich Opfer von sexuellen oder gewalttätigen Übergriffen unter dem Einfluss von Drohungen aus Angst bereit finden, sich erneut mit dem Täter zu treffen, wenn dieser es verlangt. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ihr bereits nach der Tat auf der Rückfahrt ins Jugendzentrum Rheinfelden gedroht hat (vgl. oben E. 3.1), lässt der Umstand, dass sich die Zivilklägerin am Tage danach erneut mit ihm getroffen hat, keine ernsthaften Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Schilderung aufkommen. 
5. 
Was der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich erscheinen zu lassen. 
5.1 Es trifft zu, dass die Zivilklägerin ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe sie nach dem abgebrochenen Oralverkehr wieder bäuchlings auf die Motorhaube gedrückt und sei erneut von hinten in sie eingedrungen. Dabei habe er gesagt, er komme, und gefragt, was er machen solle (act. 382, ebenso GA [Prot.] S. 56). Der Beschwerdeführer macht geltend, dies spreche dafür, dass der Geschlechtsverkehr im gegenseitigen Einvernehmen stattgefunden habe, da sich ein Vergewaltiger nicht nach dem Willen seines Opfers erkundige. Die in diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer ebenfalls gestellte Frage nach Kondom oder Pille lässt jedoch darauf schliessen, dass es ihm unmittelbar vor dem Samenerguss um die Frage der Empfängnisverhütung ging, an der er selbst ein offensichtliches Interesse hatte. Dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei, ist aus dieser Frage daher nicht abzuleiten. Ebensowenig drängt sich dieser Schluss aufgrund der Aussagen der Zivilklägerin auf, wonach sie beim Geschlechtsakt keine Schmerzen verspürt habe. Dies zeigt vielmehr, dass die Zivilklägerin nicht bestrebt war, ihre Schilderung des Vorgefallenen zu aggravieren. 
5.2 Auch der Umstand, dass die Zeugen C.________, D.________ und E.________ dem Beschwerdeführer keine Vergewaltigung zutrauten, ist nicht geeignet, die vom Obergericht vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als willkürlich erscheinen zu lassen. Wie diese drei Personen den Beschwerdeführer einschätzten, vermag nichts darüber auszusagen, wie sich dieser unter den konkreten Umständen gegenüber der Zivilklägerin verhalten hat. Der Zeuge E.________, der sich im Übrigen selbst als guten Kollegen des Beschwerdeführers bezeichnete, stützte seine Bemerkung, er würde es der Zivilklägerin zutrauen, dass sie etwas vom Beschwerdeführer wollte, nur auf ein Gerücht, das damals die Runde gemacht habe (act. 393 s); damit fehlt auch dieser Einschätzung die Objektivität. 
6. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung. Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 des Bundesgerichts vom 8. April 2004, E. 4.2). 
6.1 Die kantonalen Instanzen haben übereinstimmend auf die Aussagen der Zivilklägerin abgestellt und diese als glaubwürdig erachtet. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten wurde nicht eingeholt. Der Beschwerdeführer rügt dies nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs und beschränkt sich darauf, dem Obergericht Willkür in der Beweiswürdigung vorzuwerfen. Die Überprüfung der einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin ist in erster Linie Aufgabe des Richters. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch einen Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst dann auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessenspielraum zu (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff. und E. 2a S. 34; Urteil 1P.674/2002 des Bundesgerichts vom 9. April 2003 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Gründe, die die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens notwendig machen können, gegeben. Die kantonalen Instanzen haben sehr eingehende Würdigungen des Verhaltens der Zivilklägerin nach der Tat sowie ihres Aussageverhaltens vorgenommen. Insbesondere hat das Obergericht im angefochtenen Urteil (S. 27) auf den Bericht der Polizeibeamtin F.________vom 27. November 2002 hingewiesen, in welchem diese festgehalten hat, als die Zivilklägerin die Vergewaltigung geschildert habe, habe man erkennen können, dass der Vorfall sie noch immer sehr belastete. Wörtlich hielt die Polizeibeamtin in ihrem Rapport fest, die Zivilklägerin habe keinesfalls den Eindruck (Hervorhebung im Rapport) erweckt, als ob dieser sexuelle Kontakt freiwillig gewesen sei (act. 349). Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche im Aussageverhalten der Zivilklägerin sorgfältig analysiert und ist in willkürfreier Abwägung und Würdigung desselben sowie der vorliegenden Zeugenaussagen zum Ergebnis gelangt, dass die Schilderung der Zivilklägerin glaubhaft sei. Der Verzicht auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist daher nicht zu beanstanden. Ernst zu nehmende Zweifel an der Wahrheit der Schilderung der Zivilklägerin musste das Obergericht nicht haben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel ist daher nicht verletzt. 
6.2 Das Obergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung von B.________ als Zeugen abgelehnt. Es hat dazu ausgeführt, B.________ sei am 18. Oktober 2002 bei der Kantonspolizei Rheinfelden erschienen und habe angegeben, seine Ex-Freundin Y.________ sei von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden. Sie habe sich in den vergangenen Tagen komisch verhalten und als er sie zur Rede gestellt habe, habe sie ihm erzählt, sie sei am 15. Oktober 2002 vergewaltigt worden (act. 345). Die Zivilklägerin wurde bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 6. November 2002 gefragt, wann und warum sie B.________ von dem Vorfall erzählt habe und mit dessen Aussage konfrontiert. Sie erklärte dazu, sie habe ihre Beziehung mit B.________ am 17. Oktober 2002 beendet. Er habe die Gründe wissen wollen. Sie habe ihm unter anderem erzählt, sie sei vom Beschwerdeführer vergewaltigt worden. Warum B.________ der Polizei gesagt habe, sie sei am 15. Oktober 2002 vergewaltigt worden, wisse sie auch nicht. Am 15. Oktober 2002 habe kein Vorfall gegen sie stattgefunden (act. 385). Das Obergericht schloss daraus, es stehe fest, dass sich B.________ hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorfalls geirrt haben müsse. Jedenfalls sei unbestritten, dass es im Mai oder Juni 2000 zu den in der Anklageschrift aufgeführten sexuellen Handlungen zwischen der Zivilklägerin und dem Angeklagten gekommen sei, als letzterer mit dem Mercedes SLK unterwegs war, der ihm von einer Firma anlässlich eines Wettbewerbs für zwei Tage zur Verfügung gestellt worden war (act. 359 f.). 
 
Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2002 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einzig einmal mit einem Mercedes SLK mit "Y.________" eine Runde gedreht habe. Nachdem er zuerst angegeben hatte, die Fahrt liege eineinhalb bis zwei Jahre zurück, erklärte er kurz darauf, er glaube nun, dass das mehr als zwei Jahre zurückliege (act. 359). Vor Obergericht bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Ausfahrt mit der Zivilklägerin in dem Auto erfolgt war, das er leihweise für zwei Tage bei einem Wettbewerb gewonnen hatte (Protokoll S. 3). 
 
Angesichts dieser klaren Aussagen des Beschwerdeführers, die mit den Zeitangaben der Zivilklägerin übereinstimmen, durfte das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass sich B.________ bei seiner Anzeige hinsichtlich des Tatzeitpunkts in einem Irrtum befunden hatte, und die Vergewaltigung somit nicht im Oktober 2002, sondern eben im Mai oder Juni 2000 stattgefunden hatte. Der Verzicht auf eine Einvernahme von B.________ ist somit nicht zu beanstanden. 
6.3 Der Beschwerdeführer stellt der Schilderung der Zivilklägerin seine eigene Darstellung entgegen. Danach sei die Initiative zum Geschlechtsverkehr von ihr ausgegangen. Nachdem A.________ wenige Tage zuvor die Beziehung zu ihr beendet hatte, habe sie ein grosses Anlehnungsbedürfnis verspürt und die Nähe zum Beschwerdeführer gesucht. Auf der Rückfahrt habe sie erkennen müssen, dass es dem Beschwerdeführer nur um den sexuellen Reiz und nicht um eine vertiefte Beziehung gegangen sei. Sie habe sich daher vom Beschwerdeführer ausgenutzt und sexuell benutzt gefühlt und das Erlebte als Vergewaltigung interpretiert. Diese Darstellung ist schlicht eine Version des Beschwerdeführers, welcher das Obergericht in willkürfreier Würdigung der Aussagen der Zivilklägerin sowie der Zeugenaussagen nicht gefolgt ist. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnet seine Darstellung denn auch nur als eine Möglichkeit. Dadurch, dass das Obergericht dieser Version nicht gefolgt ist, hat es sein Ermessen in der Beweiswürdigung nicht verletzt. 
6.4 Das Obergericht ist den Aussagen des Beschwerdeführers, der den Geschlechtsverkehr mit der Zivilklägerin zuerst vollumfänglich bestritten und alsdann als seitens der Zivilklägerin freiwillig dargestellt hat, nicht gefolgt, weil es die Glaubwürdigkeit der Zivilklägerin bejaht hat. Dadurch sind weder der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen "fair trial" (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch dessen Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt. 
7. 
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat verschiedene klar aktenwidrige Argumente vorgetragen und im Übrigen im Wesentlichen seine eigene Version des Vorfalls der Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts entgegen gehalten. Die Zivilklägerin hat sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Rheinfelden, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: