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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 840/05 
 
Urteil vom 27. September 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine 
 
Parteien 
A.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 11. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene A.________ war zuletzt vom 5. November 1990 bis 27. April 1995 als Mitarbeiterin in der Firma X.________ AG tätig gewesen. Mit Verfügung vom 23. März 1998 (letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 20. August 2001, I 44/01) verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Rentenanspruch. 
 
Am 19. September 2001 meldete sich die Versicherte wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte u.a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), vom 1. Februar 2002 sowie den Bericht der letzten Arbeitgeberin vom 22. April 1996 ein. Mit Verfügung vom 26. September 2002 sprach sie A.________ ab 1. September 2002 eine halbe Rente zu, hob diese auf Beschwerde hin wiedererwägungsweise auf und leitete eine erneute medizinische Begutachtung ein, wobei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die halbe Rente weiter ausgerichtet werde (Verfügung vom 13. Januar 2003). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 27. Februar 2004 sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 24. Juni 2004 ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 11. Oktober 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen; ferner sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sowenig gebunden wie an die Parteianträge. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs- nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a). 
Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen). 
 
Ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, ist aus den in BGE 125 V 413 dargelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig (BGE 131 V 164). Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (Rz. 3000 f. in Verbindung mit Rz. 3008 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV [KSVI/BSV]; vgl. auch Rz. 3040 KSVI/BSV ["Beschluss betreffend Invalidität/Hilflosigkeit"]). Nur eine solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass umfasst (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 in fine). Antizipierte Invaliditätsschätzungen mit in die Zukunft gerichteten Rentenherabsetzungen und/oder -befristungen sind im Bereiche der Invalidenversicherung ohnehin unzulässig (BGE 97 V 58). 
2.2 Die Verwaltung sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2002 ab 1. September 2002 eine halbe Rente zu, welche sie jedoch auf Grund der hiegegen eingereichten Beschwerde aufhob (Verfügung vom 13. Januar 2003). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin seit September 2002 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet, ohne dass darüber nach Lage der Akten jemals formell verfügt worden wäre. Gegenstand der Verfügung vom 24. Juni 2004 bildet einzig der Rentenanspruch ab 1. Januar 2004. Indem die Verwaltung es versäumte, im Rahmen der Verfügung vom 24. Juni 2004 über die gesamte Dauer der Anspruchsperiode (beginnend mit der Neuanmeldung vom 19. September 2001) zu befinden, verletzte sie insoweit ihre Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht. Dies fällt im hier zu beurteilenden Fall umso mehr ins Gewicht, als einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 126 Erw. 4a und 4b), wobei sich der Zeitpunkt der Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Anfechtungs- und Streitgegenstand ist nach dem Gesagten die Berechtigung auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. September 2001 (Neuanmeldung) bis 31. Januar 2005 (Einspracheentscheid). Eine Rückweisung an die Verwaltung aus prozessualen Gründen fällt ausser Betracht, da die Sache auch hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ab September 2001 spruchreif ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör einem letztinstanzlichen Sachurteil über die gesamte Dauer der Anspruchsperiode nicht entgegen steht. 
3. 
3.1 Für die Zeit vom 19. September 2001 (Neuanmeldung) bis Ende Dezember 2002 ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2002 davon auszugehen, dass die Versicherte für körperlich eher leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Stressbelastung oder Zwangshaltungen zu 50 % arbeitsfähig ist. 
In erwerblicher Hinsicht ist das jährliche Valideneinkommen in Höhe von Fr. 42'714.-, das die Versicherte im Gesundheitsfall als Hilfsarbeiterin mit einem Vollzeitpensum für das Jahr 2002 erzielen könnte, zu Recht unbestritten geblieben. Da die Beschwerdeführerin seit 27. April 1995 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat und somit ihre zuvor umschriebene Restarbeitsfähigkeit nicht in dem ihr zumutbaren Rahmen erwerblich umsetzt, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gegenüber dem korrigierten (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 7a) Tabellenlohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen von Fr. 47'700.- nahm die Verwaltung und die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Umstände einen 10%igen Abzug vor, was, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Angemessenheitskontrolle im Rahmen von Art. 132 OG (in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; Erw. 1) stand hält (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 42'714.- und des auf dieser Basis ermittelten, einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entsprechenden Invalideneinkommens von Fr. 21'465.- (Invaliditätsgrad von 50 %) begründet sodann den Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. September 2002 (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2). 
Es kann offen bleiben, ob die Verwaltung zu Recht unter Berufung auf ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen einen zusätzlichen Abzug von 10.5 % vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Denn die daraus resultierende Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 42'714.- und des reduzierten Invalideneinkommens von Fr. 19'221.- (Invaliditätsgrad von 55 %) begründet ebenfalls einen Anspruch auf eine halbe Rente. 
3.2 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 27. Februar 2004 wurde eine psychische Verschlechterung seit Beginn 2003 festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Versicherte an einer depressiven Störung mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD?10:F32.11) und an einem diffusen, nacken- und kreuzbetonten chronischen Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleiterscheinungen leidet. Unter Beachtung aller Aspekte, sowohl der psychischen Störungen als auch des chronischen Schmerzsyndroms, besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab Januar 2003. 
 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch. Insbesondere vermag der Einwand, Dr. med. L.________, FMH für Rheumatologie, bestätige in seinem Arztbericht vom 23. September 2004 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, an der medizinischen Beurteilung schon deswegen nichts zu ändern, weil dieser Arzt ausdrücklich auf psychosoziale Faktoren verweist. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, sind invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit invaliditätsrechtlich unbeachtlich (BGE 130 V 355 Erw. 2.2.5 mit Hinweisen). Nachdem das Gutachten der MEDAS vom 27. Februar 2004 keine Fibromyalgie diagnostizierte, überzeugt auch der Hinweis des Dr. med. L.________ auf eine seit 2001 bestehende Fibromyalgie nicht. 
 
Entgegen den weiteren Vorbringen liegen hinreichende medizinische Abklärungen vor, die eine zuverlässige Beurteilung erlauben, so dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Versicherten sei ab Beginn 2003 eine leidensangepasste Tätigkeit von noch 40 % zumutbar. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV ist diese Verschlechterung der Erwerbstätigkeit ab 1. April 2003 rentenerheblich. 
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2003: 1.4 %, 2004: 0,9 %, Die Volkswirtschaft 2006 Heft 7/8 S. 91 Tabelle B 10.2) und der auf 40 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ergibt die Gegenüberstellung des Valideneinkommens (2003: Fr. 43'312.-, 2004: Fr. 43'702.-) und des Invalideneinkommens, basierend auf den Tabellenlöhnen (2003: Fr. 17'412.-, 2004: Fr. 17'569.-), einen Invaliditätsgrad von 60 %, was für die Zeitspanne vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 unverändert einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, hingegen ab 1. Januar 2004 auf Grund der 4. IV-Revision Anrecht auf eine Dreiviertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG [AS 2003 3837 3853]). 
Ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens zusätzlich zum leidensbedingten Abzug als Folge eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens ein zusätzlicher Abzug vorzunehmen ist - wie die Verwaltung dies praktizierte - kann offen bleiben. Wie bereits bei der Anspruchsberechtigung vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2002 (Erw. 3.2 hievon) ergibt sich auch für die nachfolgenden Anspruchsperioden kein anderes Resultat (Valideneinkommen: 2003/ Fr. 43'312.-, 2004/Fr. 43'702.-; Invalideneinkommen: 2003/Fr. 15'592., 2004/Fr. 15'733.-; ergibt einen Invaliditätsgrad von 64 %). 
3.3 Der Beschwerdeführerin steht somit ab 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe und im Sinne des kantonalen Gerichtsentscheids ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Ein Obsiegen ist damit nicht verbunden, da die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2004 keine ganze Invalidenrente, wie beantragt, beanspruchen kann und für die Zeit davor nicht mehr erhält, als was ihr die Beschwerdegegnerin vorsorglich ausgerichtet hatte. 
4. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG (in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung) keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen mit der Feststellung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Widnau, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 27. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: