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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_425/2010 
 
Urteil vom 27. September 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Handelsregisteramt des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auflösung einer Gesellschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, 
vom 27. Juli 2010. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Amtsgerichtspräsident III von Luzern Land die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 26. Mai 2010 wegen Mängeln in der Organisation auflöste und die konkursamtliche Liquidation im summarischen Verfahren anordnete; 
dass das Obergericht des Kantons Luzern auf einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Juli 2010 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin die Rekurseingabe nicht unterzeichnet und diesen Mangel nicht innerhalb der für dessen Behebung angesetzten Frist behoben hatte und weil die Beschwerdeführerin auch den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet hatte, wobei die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist für die versäumten Rechtshandlungen nicht erfüllt seien; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit vom 10. August 2010 datierter Eingabe Beschwerde ("Einspruch") beim Bundesgericht erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.); 
dass die Eingabe vom 10. August 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. September 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer