Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_690/2010 
 
Urteil vom 27. September 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
21. Juli 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das am 6. August 2010 beim Bundesgericht eingegangene, gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010 gerichtete Schreiben des N.________, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 11. August 2010 an N.________, worin dieser aufgefordert wurde, dem Gericht bis 14. September 2010 (Ablauf der Beschwerdefrist) mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 6. August 2010 als Beschwerde behandelt werden soll, und er diesfalls bis zum selben Datum eine hinsichtlich Antrag und Begründung den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Rechtsschrift (samt Beilage des angefochtenen Entscheids vom 21. Juli 2010) einzureichen habe, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, 
in die daraufhin von N.________ eingereichte Eingabe vom 30. August 2010 (Posteingang), 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. September 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz