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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_523/2011 
 
Urteil vom 27. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffachsterstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
In Erwägung, 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. August 2011 den Rekurs von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgewiesen hat; 
dass X.________ mit Eingabe vom 20. September 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts eingereicht hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der erwähnte Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli