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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_715/2012 
 
Urteil vom 27. September 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer), 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Revision), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. August 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Gesuch der Beschwerdeführer um Revision eines (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Obhutsentzug abweisenden) Entscheids des Kantonsgerichts abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, ein Revisionsgrund sei zu verneinen, ihre erst im Revisionsgesuch gestellten Begehren hätten die Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren stellen müssen, dasselbe gelte für die neu eingereichten Unterlagen, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zu revidieren oder in Wiedererwägung zu ziehen, die Beschwerde erweise sich nach wie vor als aussichtslos, weshalb den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, 
dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhalten, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
4. 
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. September 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann