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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_395/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 2. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1966) ist brasilianische Staatsangehörige. Sie hielt sich nach Ablauf eines bewilligungsfrei möglichen Aufenthalts von drei Monaten in den Jahren 2007/2008 illegal in der Schweiz auf. In diesem Zusammenhang wurde sie strafrechtlich belangt und am 23. Januar 2009 ausgeschafft. Nach Ablauf der ihr auferlegten Einreisesperre heiratete A.________ am 23. April 2010 den sechzehn Jahre älteren Schweizer Bürger B.________, worauf ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilte (letztmals verlängert bis zum 22. April 2013). 
 
B.  
Am 27. Juni 2012 nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Affoltern Vormerk davon, dass die Ehegatten getrennt lebten. Gemäss Eheschutzvereinbarung vom gleichen Tag hatte A.________ die eheliche Wohnung bis spätestens dem 31. Dezember 2012 zu verlassen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und hielt sie an, auszureisen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion (Rekursentscheid vom 19. Juni 2015) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 2. März 2016) gingen davon aus, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert habe, keine wichtigen Gründe vorlägen, welche ein Getrenntleben gerechtfertigt hätten, und weder die Voraussetzungen für einen nachehelichen noch für einen allgemeinen ("humanitären") Härtefall gegeben seien. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2016 aufzuheben; allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, das ausländerrechtliche Verfahren "bis zum rechtskräftigen Entscheid des Scheidungsgerichts über den Scheidungspunkt" zu sistieren; subeventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. A.________ macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gestützt hierauf das einschlägige Bundesrecht falsch angewandt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt unter Verzicht auf weitere Ausführungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Das Staatssekretariat für Migration als beschwerdebefugte Bundesbehörde hat von der Möglichkeit, sich zu äussern, keinen Gebrauch gemacht. 
Das präsidierende Abteilungsmitglied legte der Eingabe am 10. Mai 2016 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), sodass ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315 f.). Da die Beschwerdeführerin nicht mehr erklärt, mit ihrem Ehegatten weiter zusammenzuleben, und aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen sind, deren Interessen mitzuberücksichtigen wären, besteht unbestrittenermassen kein Bewilligungsanspruch mehr gestützt auf Art. 42 AuG bzw. Art. 13 Abs. 1 BV oder Art. 8 EMRK. Dies gilt wegen der relativ kurzen und teilweise illegalen Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie des Fehlens einer besonders engen Verbundenheit mit Land und Leuten bzw. den hiesigen Verhältnissen auch im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens: Aus diesem ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land praxisgemäss nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Verwurzelung hinausgehende private Bindungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, woran es hier fehlt (vgl. die Urteile 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.). Die Integration der Beschwerdeführerin kann im besten Fall als durchschnittlich und dem entsprechend gelten, was von ihr im Hinblick auf die Dauer ihrer legalen Anwesenheit erwartet werden darf.  
 
1.2. Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls oder wichtiger öffentlicher Interessen hätte abgewichen werden dürfen oder müssen (allgemeiner Härtefall; E. 6 des angefochtenen Entscheids), kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf  Anspruchs bewilligungen beschränkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Parteirechte bei der Feststellung des Sachverhalts rügt (Art. 29 Abs. 2 BV), sind ihre Darlegungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 50 AuG zu prüfen; falls die entsprechenden Rügen sich auch auf den Ermessensentscheid beziehen sollten, wäre auf eine entsprechend begründete subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Rahmen der "Star"-Praxis nicht einzutreten, da die Frage einer allfälligen willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung so eng mit der Sache selber verbunden ist, dass das Gericht im Resultat wieder ausserhalb eines Bewilligungsanspruchs die Verweigerung des Aufenthalts selber prüfen müsste (vgl. das Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 1.2; BGE 137 II 305 E. 2 S. 308 mit Hinweisen; vgl. HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 100).  
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin den mit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen Wegweisungsentscheid beanstandet, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen: Entgegen ihren Mitwirkungs- und Begründungspflichten (Art. 106 Abs. 2 BGG) legt sie nicht dar, dass und inwiefern ihre Wegweisung besondere verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Sie behauptet lediglich, eine Rückkehr nach Brasilien sei ihr unzumutbar; sie legt diesbezüglich indessen nicht dar, dass und inwiefern ihr dort eine konkrete Gefahr im Sinne der Rechtssprechung zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV drohen würde ("real risk"). Ihr Hinweis auf allfällige berufliche oder persönliche Schwierigkeiten betrifft die Frage des Bestehens eines nachehelichen Härtefalls und nicht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG: "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich in verschiedener Hinsicht mit den von ihr vorgebrachten Argumenten nicht oder nur oberflächlich auseinander gesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit die Kritik hinreichend substanziiert erhoben wird (vgl. E. 2), erweist sie sich als unberechtigt: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).  
 
3.2. Inwiefern das angefochtene Urteil ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich: Aus den Darlegungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich hinreichend klar, weshalb es in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen hat, weitere Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdeführerin hat das vorinstanzliche Urteil ohne Weiteres sachgerecht anfechten können. Auch wenn der entsprechende Entscheid kurz gehalten war, ist die Vorinstanz auf ihre verschiedenen Einwände eingegangen und hat sie dargelegt, weshalb die Schilderung des Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin sie nicht zu überzeugen vermochte.  
 
4.  
 
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizer aus nicht FZA-Staaten haben - unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) und der Einhaltung der Nachzugsfristen (Art. 47 AuG) - Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG), oder - bei fortdauernder Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die ausländische Person in diesem Zusammenhang eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennt als die kantonalen Behörden (vgl. Art. 90 AuG; BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; HUGI YAR, a.a.O., S. 51 ff.). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft tatsächlich fortbesteht und die Gatten aus einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 49 AuG getrennt leben (Urteile 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2 und 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; BGE 140 II 345 E. 4.4.1 S. 349 f.). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft (vgl. BGE 140 II 129 ff.) besteht der Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 AuG fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3, 345 E. 4; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; HUGI YAR, a.a.O., S. 69 ff.) oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden können, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich erscheinen lassen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 232 ff.; HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff.).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt und zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet, weitere Abklärungen zu treffen. Die ehelichen Beziehungen seien kurz nach ihrem Auszug aus der gemeinschaftlichen Wohnung wieder aufgenommen worden. Erst "Ende 2015 (recte: 2014), Anfang 2015" habe ihr Mann begonnen von einer Scheidung zu sprechen, worauf er am 27. Januar 2015 die Scheidungsklage eingereicht habe. Die Ehegemeinschaft habe tatsächlich vom 23. April 2010 bis zum 31. Dezember 2012 und vom April 2013 bis zum 18. April 2015 gedauert. Sie - die Beschwerdeführerin - habe im Übrigen beruflich, sprachlich und sozial als gut integriert zu gelten. Der Wohnsitz der Eheleute sei aus beruflichen Gründen nicht wieder zusammengelegt worden. Eine Rückkehr nach Brasilien bilde eine unzumutbare Härte, da sie dort auf kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr zurückgreifen könne und es ihr wegen ihres Alters inzwischen schwerfallen dürfte, wieder eine Arbeit zu finden. Es seien ausländerrechtlich die Abklärungen im Scheidungsverfahren abzuwarten, bevor über ihren weiteren Verbleib entschieden werde.  
 
4.2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn dass Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass der vom Sachgericht festgestellte Tatbestand nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV steht seinerseits einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen: Die entscheidende Behörde darf auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie willkürfrei annehmen kann, ihre Beurteilung werde (auch) durch allfällige zusätzliche Erhebungen nicht mehr beeinflusst (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist - entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die eheliche Wohnung am 31. Dezember 2012 verlassen hat; sie hat dies am gleichen Tag im Übrigen auch unterschriftlich bestätigt. Sie behauptet, in der Folge seien die ehelichen Beziehungen aber wieder aufgenommen worden, wofür sie auf - teilweise standardisierte - Erklärungen von Bekannten und Nachbarn hinweist. Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass aus den entsprechenden Unterlagen lediglich geschlossen werden könne, dass die Eheleute zusammen gesehen worden seien und es allenfalls (noch) zu vereinzelten Treffen zwischen ihnen gekommen sei, indessen daraus nicht abgeleitet werden könne, dass das Eheleben tatsächlich wieder vollumfänglich aufgenommen wurde, ist dies verfassungsrechtlich vertretbar: Unbestrittenermassen haben die Eheleute nach dem Auszug der Gattin in zwei getrennten Wohnungen gelebt; sie blieben denn auch in ihren jeweiligen Wohngemeinden separat angemeldet.  
 
4.3.2. Der Ehemann hat am 26. August 2012 erklärt, dass er die Gemeinschaft bereits Ende Juli 2011 wegen "Mentalitätsunterschieden" sowie sprachlichen Problemen als gescheitert erachtet habe und er im Übrigen in einer Beziehung mit einer neuen Partnerin stehe. Seit Juli 2011 führten die Eheleute - nach seinen Angaben - bis zum Auszug der Gattin "eine Art Wohngemeinschaft, die aber keine affektive, sexuelle und seelisch-geistige Gemeinschaft" mehr umfasst habe. Am 31. Dezember 2012 wurde, wie eheschutzrichterlich festgestellt ist, der gemeinsame Haushalt definitiv aufgehoben. Der Ehemann bestreitet, dass es in der Folge zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen gekommen sei. Er hat sich deshalb - wie die Beschwerdeführerin selber darlegt - geweigert, eine anderslautende Erklärung abzugeben. Es ist nicht ersichtlich, warum er dies hätte tun sollen, wenn die Eheleute in der behaupteten Zeitperiode tatsächlich wieder zusammengefunden hätten. Es ist auch kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Auszug aus der ehelichen Wohnung schriftlich bestätigte, hingegen nicht die Wiederaufnahme der Gemeinschaft unter Beibehaltung getrennter Wohnorte und unterschiedlicher Meldeverhältnisse feststellen liess.  
 
4.3.3. Der Ehegatte teilte der Sicherheitsdirektion am 20. Juni 2015 mit, dass er seine Frau in den letzten 21 /2 Jahren nur rund etwa 4 Mal gesehen habe; den gleichen Standpunkt vertritt er im noch hängigen Scheidungsverfahren. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass es nach der Trennung vom 31. Dezember 2012 allenfalls noch zu einzelnen Treffen und Kontakten gekommen sein mag, indessen nicht als erstellt gelten kann, dass die Eheleute wieder eine umfassende, körperliche geistig-seelische und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Erklärungen, die Eheleute hätten gemeinsam an einer Beerdigung teilgenommen, wobei sie sich "nahe" gewesen seien, genügt nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als aktenwidrig und willkürlich erscheinen zu lassen. Es ist durchaus denkbar, dass die getrennt lebenden Gatten gemeinsam an einer Beerdigung teilnahmen und sich situationsbedingt dort auch Trost spendeten.  
 
4.3.4. Das Bundesgericht hat das gemeinsame Zusammenleben bei getrenntem Haushalt ("Living apart together") nicht als wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG anerkannt, welcher ein Getrenntleben der Eheleute rechtfertigt (Urteil 2C_792/2010 vom 25. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; HUGI YAR, a.a.O., a.a.O., S. 54). Zwar können eheliche oder familiäre Probleme zu einer kurzzeitigen Trennung bzw. vorübergehende Aufgabe des gemeinsamen Haushalts unter Berufung auf Art. 49 AuG berechtigen, immerhin muss eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft jedoch absehbar erscheinen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231); dies war hier aufgrund der Erklärungen des Gatten und der Dauer der Trennung nicht der Fall. Der Schluss der Vorinstanz, insgesamt bestünden keine genügenden Indizien dafür, dass die Eheleute trotz eheschutzzrechtlicher Verfügung des Getrenntlebens sowie entgegen der klaren Aussagen des Ehemanns die ehelichen Beziehungen zwischenzeitlich wieder aufgenommen oder faktisch einen gemeinsamen Wohnsitz begründet hätten, ist nicht offensichtlich unhaltbar. Weshalb das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen sein könnte, auf eine eigene Beweiswürdigung zu verzichten und den Ausgang des Scheidungsverfahrens abzuwarten, ist nicht ersichtlich (vgl. auch das Urteil 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7).  
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist der angefochtene Entscheid auch nicht anderweitig bundesrechtswidrig: Die Beschwerdeführerin hat weniger als drei Jahre mit ihrem Schweizer Gatten zusammengelebt, womit die Frage nicht weiter geprüft werden muss, ob sie - wie sie behauptet - als erfolgreich integriert gelten kann oder nicht. Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind kumulativ zu erfüllen (BGE 140 II 289 E. 3.8 S. 279; HUGI YAR, a.a.O., S. 69 ff. mit Hinweisen). Seitens des Gatten bestand (längst) keine Ehewille mehr, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 49 AuG nichts zu ihren Gunsten ableiten kann; die entsprechende Regelung kommt nur zum Tragen, wenn die eheliche Gemeinschaft trotz Trennung fortbesteht (BGE 140 II 345 E. 4.4.1 S. 349; HUGI YAR, a.a.O., S. 49 ff. mit Hinweisen), was hier gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht der Fall war. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe aus beruflich-organisatorischen Gründen nicht (mehr) mit ihrem Gatten zusammengelebt, ist deshalb nicht entscheidwesentlich.  
 
5.2. Schliesslich fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen nachehelichen Härtefall (HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff. mit Hinweisen) : Die Beschwerdeführerin hielt sich ursprünglich illegal in der Schweiz auf, weshalb diese Zeitspanne im vorliegenden Kontext nicht weiter zu berücksichtigen ist. Wie sie selber geltend macht, war sie vor ihrer erneuten Einreise in Brasilien im Rahmen einer langjährigen Anstellung erwerbstätig und verfügte sie dort über ein gesichertes Einkommen, welches ihr erlaubte, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Beschwerdeführerin ist erst mit 44 Jahren legal in die Schweiz eingereist und mit Kultur und Sprache ihres Heimatstaats nach wie vor bestens vertraut. Ihre hiesige Ehe war von kurzer Dauer; im Übrigen beruhte ihre weitere Anwesenheit auf der aufschiebenden Wirkung der jeweiligen Rechtsmittel. Zwar dürfte die Beschwerdeführerin es vorziehen, in der Schweiz, wo sie als Putzkraft arbeitet, verbleiben zu können und nicht in ihrer Heimat nach einer neuen Beschäftigung suchen zu müssen, von einer stark erschwerten sozialen Wiedereingliederung kann indessen nicht die Rede sein, zumal nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz zwei Kinder von ihr in Brasilien leben (vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 88 ff. mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat und auch nicht straffällig geworden ist (vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 83, sowie die Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_467/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3).  
 
6.  
 
6.1. Da das Verwaltungsgericht nach dem Dargelegten den Sachverhalt willkürfrei festgestellt, die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 49 und 50 AuG zutreffend wiedergegeben und den Sachverhalt korrekt unter diese subsumiert hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
6.2. Aufgrund der Ausführungen in den kantonalen Entscheiden hatte die vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festlegung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, ihre Eingabe allenfalls noch zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2016 
 
IIm Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar