Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_732/2017
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Urteil vom 27. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Wechsel des Betreuungsortes und der Pflegeart,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. September 2017.
Sachverhalt:
B.________ (geb. 1963) befindet sich seit 2004 aufgrund einer schweren Hirnschädigung im Wachkoma. Sie ist umfassend und dauerhaft urteilsunfähig. Nach anderen Stationen wird sie seit längerem in der Klinik C.________ gepflegt. Die seinerzeit errichtete Beistandschaft wurde am 12. August 2014 neurechtlich in eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt, unter Beauftragung der Beiständin, u.a. stets um eine geeignete Wohnform bzw. Unterkunft besorgt zu sein.
A.________ (geb. 1952) ist der Lebenspartner. Er hilft bei der Pflege in der Klinik umfassend mit. Anlässlich einer Besprechung mit der KESB U.________ und dem Bezirksarzt am 4. August 2015 stellteer den Antrag, B.________ bei sich zu Hause zu pflegen. In der Folge tätigte die KESB zahlreiche Abklärungen; u.a. holte sie beim Kompetenzzentrum für Pflegerecht in Glarus ein Gutachten zum Pflege- und Betreuungsaufwand ein. Mit Beschluss vom 13. April 2017 wies sie den Antrag von A.________ ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat und sodann das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. August 2017 bzw. vom 8. September 2017 ab.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 20. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Art der Platzierung und Betreuung einer unter Beistandschaft stehenden Person, wobei der die Umplatzierung verlangende Lebenspartner bereits im kantonalen Verfahren als Beschwerdeführer aufgetreten ist; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
In tatsächlicher Hinsicht ist im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass keine Patientenverfügung vorhanden und auch keine Willensäusserung von B.________ aus der Zeit vor dem Wachkoma bekannt ist. Gemäss dem Gutachten kann die notwendige Pflege auch ausserhalb der Klinik erbracht werden, wenn die notwendigen Rahmenbedingungen gegeben sind, was aber selbst unter optimalen Bedingungen für Angehörige sehr schwierig sei. Die private Pflege bedeute eine 24-stündige Präsenz an sieben Tagen in der Woche, da Erstickungsgefahr drohe, wenn sie allein gelassen werde. Dies erfordere von der pflegenden Person ein hohes Bewusstsein für ihre Leistungsgrenzen und es bestehe eine grosse Gefahr der Überlastung, besonders wenn keine professionelle Distanz und berufsinhärente Abgrenzungsfähigkeit bestehe.
Ausgehend von diesen Feststellungen geht die obergerichtliche Kernerwägung (wie bereits diejenige der KESB und des Bezirksrats) dahin, dass angesichts der dokumentierten schwierigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers (wiederholte verbale Drohungen gegenüber den Pflegenden im Pflegezentrum D.________) bei einer Pflege zuhause ein grosses Risiko einer erneuten Eskalation mit weiteren Hilfspersonen bestünde und im Übrigen der Beschwerdeführer bei einer Pflege rund um die Uhr bald überfordert wäre, zumal er Mühe damit habe, die Pflege zeitweise anderen Personen zu überlassen.
3.
In seiner Beschwerde schildert der Beschwerdeführer, dass er bis heute stets alles allein organisiert habe und er aufgrund seiner 13-jährigen Pflegeerfahrung am besten wisse, wie man mit B.________ umgehen müsse. Er glaube auch, dass sie von ihm gepflegt werden möchte, wenn sie entscheiden könnte. Er möchte in eine Alterswohnung mit ihr gehen und Hilfe von der Spitex oder Leuten aus dem Heim in Anspruch nehmen, soweit er dies brauche. Es sei alles machbar, man müsse nur den Willen aufbringen.
4.
Wie dies bereits die Vorinstanzen hervorgehoben haben, ist die intensive Pflege- und Betreuungsleistung, welche der Beschwerdeführer seit 13 Jahren erbringt, in höchstem Mass verdienstvoll. Es ist auch anerkannt, dass B.________ auf die emotionale Zuwendung glaubhaft positiv reagiert. Vor diesem Hintergrund ist der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer zuhause erfolgenden Pflege nachvollziehbar. Allein zu entscheidende Frage ist vorliegend aber, ob mit der Abweisung des Begehrens um Eigenbetreuung durch die kantonalen Instanzen Bundesrecht verletzt worden ist. Solches wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist vor dem in E. 2 geschilderten Hintergrund auch nicht zu sehen. Die Fortführung der gegenwärtigen Platzierung scheint erforderlich und insofern auch verhältnismässig.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist.
6.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli