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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_742/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kriens-Schwarzenberg. 
 
Gegenstand 
Abnahme des Inventars (Beistandschaft), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_19/2017 vom 16. Januar 2017 verwiesen werden. 
Mit Entscheid vom 7. März 2017 nahm die KESB Kriens-Schwarzenberg das von der Beiständin für A.________ am 22. Dezember 2016 zur Prüfung und Genehmigung eingereichte Inventar über den Besitzstand ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. August 2017 ab. 
Dagegen hat A.________ am 20. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Genehmigung eines Inventars im Rahmen einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Soweit die Beschwerdeführerin ihren Schwächezustand in Abrede und die Rechtmässigkeit der Errichtung der Beistandschaft in Frage stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Fragen bildeten Gegenstand des betreffenden Beschwerdeverfahrens, in welchem letztinstandlich das Bundesgericht mit Urteil 5A_19/2017 vom 16. Januar 2017 entschieden hat. Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheides ist einzig das Inventar. 
 
2.   
Dieses Inventar weist Aktiven von Franken Null und Passiven von Fr. 400.-- (Krankenkassenrechnung) auf. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es wäre unter den Passiven ein Betrag von Fr. 34'000.-- aufzunehmen. Dass lediglich Fr. 400.-- aufgeführt seien, bedeute einen offensichtlichen Widerspruch zum Entscheid vom 9. August 2016 betreffend Errichtung der Beistandschaft, in welchem von zahlreichen Betreibungsregistereinträgen und Verlustscheinen die Rede gewesen sei. 
Das Kantonsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die offenen Verlustscheine im Inventar nicht unter den Passiven aufzuführen, sondern lediglich pro memoria zu vermerken seien und für dieses im Übrigen auf den aktuellen Stand des Betreibungsregisters (Auszug eingeholt am 1. Juni 2016) im Zeitpunkt der Errichtung der Massnahme abzustellen sei, gemäss welchem von den seit Sommer 2012 eingeleiteten 32 Betreibungen zufolge von Zahlungen, Rückzügen und Weiterführung bis zum Verlustschein aktuell nur noch diejenige der Krankenkasse hängig gewesen sei. 
Wie bereits im Urteil 5A_19/2017 festgehalten worden ist, hat in der Beschwerdebegründung kurz eine Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung und eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides zu erfolgen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Indem die Beschwerdeführerin lediglich ihre Behauptung erneuert, richtigerweise müsste das Inventar Passiven von Fr. 34'000.-- nennen, setzt sie sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Es wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern eine falsche Anwendung von Art. 405 Abs. 2 ZGB vorliegen soll, zumal der Betreibungsregisterauszug nicht nur über die aktuell hängigen Betreibungen, sondern über die Betreibungsgeschichte Auskunft gibt (vgl. MÖCKLI, Kurzkommentar SchKG, N. 31 f. zu Art. 8a SchKG), für die Inventarpassiven aber nur das Erstere relevant ist, und im Übrigen Verlustscheinfoderungen im Inventar nicht unter den Passiven aufzuführen, sondern lediglich pro memoria auf die noch offenen Verlustscheine hinzuweisen ist (vgl. AFFOLTER, Basler Kommentar, N. 30 zu Art. 405 ZGB). 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Kriens-Schwarzenberg und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli