Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_745/2017
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Urteil vom 27. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Rothenthurm.
Gegenstand
Retentionsverzeichnis,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. September 2017 (BEK 2017 135).
Erwägungen:
1.
Am 28. Juli 2017 trat das Bezirksgericht Schwyz auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 betreffend das "Retentionsverzeichnis für Mietzinse" nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer binnen der angesetzten Frist das angefochtene Retentionsverzeichnis nicht eingereicht hatte.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde beim Bezirksgericht, das die Eingabe dem Kantonsgericht Schwyz weiterleitete. Mit Verfügung vom 13. September 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 28. Juli 2017 sei gleichentags an die Adresse des Beschwerdeführers in U.________ gesandt worden. Aufgrund eines Nachsendeauftrags sei die Verfügung nach V.________ weitergeleitet worden, wo die eingeschriebene Sendung zur Abholung gemeldet worden sei mit Frist bis 7. August 2017. Da die Sendung binnen der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt worden sei, sei sie an den Absender retourniert worden. Am 10. August 2017 habe das Bezirksgericht die Verfügung vom 28. Juli 2017 dem Beschwerdeführer nochmals zugestellt mit dem Hinweis, dass die Verfügung am 7. August 2017 als zugestellt gelte. Der Beschwerdeführer, der zur Frage der Fristwahrung angehört worden sei, habe nicht geltend gemacht, er habe nicht mit einer Postsendung des Bezirksgerichts rechnen müssen. Er wende auch nicht ein, er habe erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Verfügung vom 28. Juli 2017 Kenntnis erhalten. Letzteres habe er zu Recht nicht geltend gemacht, da er seine am 18. August 2017 überbrachte Beschwerde auf den 15. August 2017 datiert habe. Die Beschwerdefrist habe somit am 8. August 2017 zu laufen begonnen und habe am 17. August 2017 geendet. Die Beschwerde sei erst am 18. August 2017 überbracht worden und damit verspätet.
Vor Bundesgericht wendet der Beschwerdeführer ein, bei ihm sei Anfang Juni 2017 eine lebensgefährliche Erkrankung diagnostiziert worden. Er sei folglich bei vielen Ärzten in Behandlung. Es könne deshalb sein, dass er ein Schriftstück zu spät abgeholt und einen Tag zu spät geantwortet habe. Er glaube dies jedoch nicht. Vielmehr glaube er, dass man ihm sein Recht verwehren wolle, gegen ein falsches Retentionsverzeichnis vorzugehen.
Im Ergebnis wirft der Beschwerdeführer damit den Gerichten Rechtsbeugung vor. Er beschränkt sich aber auf Mutmassungen, die er einzig damit untermauert, dass die Frau des Klägers Rechtsanwältin sei. Solche unsubstantiierten und deshalb haltlosen Vorwürfe genügen den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2). Sie stellen keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und den vom Kantonsgericht ebenfalls erläuterten gesetzlichen Grundlagen der Fristberechnung dar. Da unmittelbarer Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht einzig die Frage ist, ob das Kantonsgericht die kantonale Beschwerde zu Recht als verspätet erachtet hat, kann auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Inhalt des Retentionsverzeichnisses nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg