Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_592/2017
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Urteil vom 27. September 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht mit hinreichender Begründung dargetan hat, die Vorinstanz habe den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht auf den 16. Februar 2009 und damit einen Zeitpunkt festgelegt, in welchem er nicht mehr zufolge Arbeitslosigkeit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge versichert war,
dass die blosse Behauptung, er habe während der Dauer der Arbeitslosigkeit krankheitsbedingt keine Anstellung gefunden und sei in den Jahren 2005 und 2006 ärztlich behandelt worden, mit Blick auf den angefochtenen Entscheid, der sich mit der medizinischen Situation des Versicherten im massgebenden Zeitraum einlässlich auseinandersetzt, den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. September 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer