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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_777/2018  
 
 
Urteil vom 27. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Aberkennungsklage), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. Juli 2018 
(ZK 18 347). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Februar 2018 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Aberkennungsklage und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 26. März 2018 wies das Regionalgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_467/2018 vom 13. Juni 2018). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer auf, bis am 21. August 2018 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 13'200.-- zu bezahlen. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. September 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382), d.h. hier der Aberkennungsklage. Einem Schreiben des Beschwerdeführers an das Regionalgericht vom 20. August 2018 lässt sich entnehmen, dass es in der Aberkennungsklage offenbar um Unterhaltsleistungen geht. Es dürfte folglich um von der Beschwerdegegnerin bevorschusste Unterhaltszahlungen gehen, die diese nunmehr vom Unterhaltsschuldner zurückverlangt. Ohne präjudizierende Wirkung für künftige Verfahren im Zusammenhang mit der Aberkennungsklage ist demnach davon auszugehen, der Anwendungsbereich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG) sei eröffnet und die Angelegenheit falle in die Zuständigkeit der II. zivilrechtlichen Abteilung. Hinsichtlich des Streitwerts kommt es bei Zwischenentscheiden auf die Hauptsache an (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Der Hauptsachestreitwert liegt gemäss den obergerichtlichen Feststellungen bei über Fr. 180'000.--. In der Rechtsmittelbelehrung wird demgegenüber fälschlich festgehalten, der Streitwert liege unter Fr. 30'000.-- (vgl. auch Urteil 5A_467/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist insoweit zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ob der Beschwerdeführer in genügender Weise darlegt, dass ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; zu den Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit Kostenvorschussverfügungen BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.), kann angesichts der folgenden Erwägungen offenbleiben. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe weder Vermögen noch regelmässiges Einkommen. Weil er noch keinen aktuellen Steuerbescheid habe vorweisen können, habe er seine Bedürftigkeit nicht beweisen können. Er könne den Vorschuss nicht bezahlen. Das Obergericht hat dazu festgehalten, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sei rechtskräftig abgewiesen worden. Er sei deshalb nicht von der Vorschusspflicht befreit. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stiessen ins Leere. Das Regionalgericht habe zu Recht einen Vorschuss verlangt, dessen Höhe angesichts des Streitwerts nicht zu beanstanden sei. 
 
4.   
Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer seine Sicht auf das Verfahren und äussert sich zu Aspekten, die vorliegend nicht Verfahrensthema sind (z.B. Gültigkeit der Betreibung). Darauf ist nicht einzugehen. Sodann wiederholt er, dass er sich den Gerichtskostenvorschuss nicht leisten könne und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zustehe. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er bei der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege willkürlich und gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) behandelt worden sei. Durch den Gerichtskostenvorschuss werde er diskriminiert (Art. 8 BV), seine Menschenwürde werde verletzt (Art. 7 BV) und er habe gestützt auf Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe. Bei alldem übergeht er jedoch, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgelehnt worden ist. Auf das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kann vorliegend nicht zurückgekommen werden. Insbesondere kann er im Rahmen der Anfechtung der Kostenvorschussverfügung nicht nachholen, was er bei der Anfechtung des ablehnenden Entscheids um unentgeltliche Rechtspflege allenfalls vorzutragen versäumt hat. Die Anfechtung der Kostenvorschussverfügung dient nicht dazu, einen ablehnenden Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Dass tatsächlich Umstände vorliegen würden, die eine Neubeurteilung erlauben würden und dass er solche Umstände vor Regionalgericht mit einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht hätte, behauptet er nicht. Soweit er schliesslich die Höhe des von ihm verlangten Vorschusses demjenigen gegenüberstellt, der angeblich von der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren bezahlt werden musste (Fr. 750.--), verkennt er, dass es sich um verschiedene Verfahrensarten mit verschiedenen gesetzlichen Grundlagen für die jeweiligen Gebühren handelt. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg