Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_811/2019
Urteil vom 27. September 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
c/o C.________,
B.A.________,
c/o C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Erteilung eines Visums, Aufenthaltsbewilligung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 2. September 2019 (100.2019.291U).
Erwägungen:
1.
Die kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ (geb. 12.3.1998) und B.A.________ (geb. 1.8.1999) ersuchten um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. Gegen den das Begehren abweisenden Entscheid gelangten sie mit Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, welche mit Entscheid vom 22. November 2018 darauf nicht eintrat, weil die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügte. Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat seinerseits mit Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2019 auf die Beschwerde nicht ein, dies einerseits wegen fehlender sachbezogener Anträge und Begründung (zum alleinigen Streitgegenstand der vorinstanzlichen Eintretensfrage), andererseits wegen offensichtlicher Verspätung der Beschwerde.
Mit vom 14. September 2019 datierter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierter Eingabe, beantragen A.A.________ und B.A.________, es sei ihnen der Aufenthalt im Kanton Bern zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die sich als Beschwerde gegen seinen Entscheid erweisende Eingabe am 26. September 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und ihre Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeführer können mithin nur beantragen, dass das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen, und in der Begründung aufzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgründe rechtsverletzend seien. Dies tun sie nicht. Antrag und Begründung beziehen sich ausschliesslich auf den materiellen Rechtsstreit. Es fehlt mithin an zulässigen Anträgen und offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Damit kann offenbleiben, ob das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (was bei der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, s. auch Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts) oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen war.
Im Übrigen ist angesichts der Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.
3.
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller