Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_19/2021
Urteil vom 27. September 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Künzle,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung; Genugtuung, Entschädigung, Kosten; Willkür, Anklageprinzip etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. Oktober 2020 (SB190250-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Am 29. Januar 2019 verurteilte das Bezirksgericht Bülach B.________ wegen versuchter schwerer und versuchter einfacher Körperverletzung zu 21 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und verwies ihn für 6 Jahre des Landes. Auf Berufung von B.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 1. Oktober 2020 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 32 Monate, davon 7 Monate unbedingt. Es ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren an.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt B.________, er sei freizusprechen und für die zu Unrecht erlittene Haft sowie die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklageprinzips. Hintergrund bilden zwei tätliche Auseinandersetzungen vom 24. Juni 2018 (Anklage Ziff. 1.2 und 1.3).
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2.
1.2.1. Gemäss Anklage soll sich der Beschwerdeführer am 24. Juni 2018 im Fumoir-Bereich eines Lokals an einer tätlichen Auseinandersetzung dreier Personen beteiligt haben (Anklagepunkt 1.1 und 1.2). Als er hinzugekommen sei, hätten der Kneipenwirt und eine weitere Person einen unbekannt gebliebenen Geschädigten am Boden fixiert. Sogleich hätten der Beschwerdeführer und ein weiterer Beschuldigter dem am Boden liegenden und längst wehrlosen Opfer je mehrere heftige Fusstritte versetzt. Die genauen Verletzungen seien zwar nicht bekannt. Jedoch habe der Beschwerdeführer anlässlich seines gemeinschaftlich mit den drei Mitbeschuldigten, mit deren Handlungen er einverstanden gewesen sei, begangenen gewalttätigen Vorgehens gewusst und in Kauf genommen, dass das Opfer schwere Verletzungen mit der Möglichkeit einer unmittelbaren Lebensgefahr oder des Todes erleiden könnte. Dies insbesondere im Fall von angesichts des dynamischen Geschehensverlaufs nicht auszuschliessenden Treffern der Tritte gegen den Kopf, wodurch das Opfer einen Schädelbruch oder ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen hätte erleiden können.
1.2.2. Unmittelbar nachdem er vom ersten Opfer abgelassen habe, sei der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Mitbeschuldigten zum Terrassenbereich des Lokals gestürmt, wo einer der Mitbeschuldigten einen ebenfalls unbekannt gebliebenen Mann niedergeschlagen habe (Anklageziffer 1.3). Dann hätten alle Beschuldigten dem wehrlos am Boden liegenden Opfer mehrere heftige Fusstritte versetzt und schliesslich von ihm abgelassen. Die genauen Verletzungen des Opfers seien nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seines gemeinschaftlichen Vorgehens mit den Mitbeschuldigten, mit deren Handlungen er einverstanden gewesen sei, schwere Kopfverletzungen des Opfers mit der Möglichkeit der unmittelbaren Lebensgefahr oder des Todes in Kauf genommen. Dies insbesondere im Fall von angesichts des dynamischen Geschehensverlaufs nicht auszuschliessenden Treffern der Tritte gegen den Kopf, wodurch das Opfer einen Schädelbruch oder ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen hätte erleiden können.
1.3. Aus der vorstehenden Anklage ergeben sich die gegen den Beschwerdeführer erhobenen analogen Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend klar. Entgegen seiner anscheinend vertretenen Auffassung werden ihm weder im einen noch im andern Fall gezielte Tritte gegen den Kopf des Opfers vorgeworfen, sondern solches wird angesichts des dynamischen Geschehens vielmehr als naheliegend umschrieben. Es schadet daher nicht, dass in der Anklage von keinen expliziten Tritten gegen den Kopf die Rede ist resp. das "Zielgebiet" der Tritte nicht näher spezifiziert wird. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Tathandlung nur ungenügend umschrieben worden wäre. Ebenso wenig ist der Anklagegrundsatz verletzt, weil die Anklage die tatsächlichen Verletzungen des Opfers nicht nennt. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass der Vorwurf auf versuchte schwere Körperverletzung lautet und zwar offensichtlich als mögliche, von ihm in Kauf genommene Folge mehrerer ungezielter Tritte durch ihn oder einen Mitbeschuldigten. Dies im Rahmen eines hochdynamischen, mithin einigermassen unkontrollierbaren Geschehens. Auf welche Weise und in welcher Form die schweren Verletzungen am Kopf hätten eintreten können - nämlich infolge eines Schädelbruchs, oder eines Schädelhirntraumas mit Hirnblutung -, wird in der Anklage hingegen deutlich beschrieben. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich seine Tritte gemäss verbindlicher Darstellung in der Anklage ausdrücklich nicht gegen den Kopf des Opfers gerichtet hätten, geht offensichtlich fehl. Zum einen ergibt sich dies aus der Anklage gerade nicht. Zum andern obliegt die Würdigung des Anklagesachverhalts ausschliesslich dem urteilenden Gericht (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ebenso ergibt sich aus der Anklage, namentlich der darin genannten Gesetzesbestimmung des Art. 122 StGB, klar, dass dem Beschwerdeführer nicht bloss einfache, sondern versuchte schwere Körperverletzungen vorgeworfen werden. Er konnte sich denn auch ohne Weiteres gegen die erhobenen Vorwürfe und deren rechtliche Würdigung zur Wehr setzen und diese substanziiert bestreiten. Die Rüge ist unbegründet. Wie die in der Anklage umschriebenen Tatvorwürfe rechtlich zu würdigen sind, insbesondere auch, ob möglicherweise lebensgefährliche Tritte in der Kopfregion rechtsgenüglich erwiesen sind, ist keine Frage des Anklageprinzips, sondern stellt vom Sachgericht zu beurteilende Tat- und Rechtsfragen dar.
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert mit Bezug auf die dargestellten Anklagevorwürfe die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1 und 1.2 aufgrund der Einlassungen der Beschuldigten sowie eines Beweisvideos als erstellt. Darauf sei erkennbar, dass das Opfer am Boden liege und von einem Beschuldigten niedergedrückt werde, während ein weiterer Beschuldigter dessen rechtes Bein festhalte. Währenddessen habe der Beschwerdeführer mit einer vierten Person mehrfach auf das Opfer eingetreten. Es sei erkennbar, dass es sich um Tritte von grosser Intensität handle und dass sich diese gegen den Kopf- bzw. Oberkörperbereich gerichtet hätten. Der Mitbeschuldigte (A.________) habe denn auch eingeräumt, dass er das Opfer mindestens einmal am Kopf getroffen und gesehen habe, dass es dort geblutet habe. Die wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er nur gegen die Beine und Füsse des Opfers getreten habe, sei zu verwerfen, so die Vorinstanz. Entgegen seiner Behauptung habe er wie der Mitbeschuldigte A.________ ungefähr am Kopfende des Opfers gestanden und in etwa parallel mit jenem von dort aus agiert. Da zudem derweil zwei weitere Mitbeschuldigte das Opfer niedergedrückt resp. dessen rechtes Bein festgehalten hätten, erschienen Tritte gegen die Beine oder Füsse des Opfers aus Platzgründen kaum möglich. Weitere Verletzungen als eine blutende Kopfwunde seien zwar nicht erstellt. Die vom Beschwerdeführer und vom Mitbeschuldigten ausgeführten massiven Tritte seien aber klarerweise geeignet gewesen, lebensgefährliche Kopfverletzungen, wie in der Anklage geschildert, hervorzurufen. Der Beschwerdeführer habe solches zudem mindestens in Kauf genommen. Er habe eingeräumt zu wissen, dass heftige Tritte beispielsweise auch schwere Augenverletzungen bis hin zur Erblindung sowie Knochenbrüche am Kopf und Oberkörper verursachen könnten. Der Einwand, er habe das Opfer nicht verletzen und lediglich zum Weggehen bewegen wollen, da von diesem eine Gefahr ausgegangen sei, erweise sich als Schutzbehauptung.
Sodann sei zwar zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass das Opfer einen metallenen Gegenstand in der Hand gehalten habe, wobei es sich um ein Messer gehandelt haben könnte. Gleichwohl sei eine akute Bedrohungssituation für die Beschuldigten weder erkennbar noch substanziiert geltend gemacht worden. Namentlich hätten sie nirgends dargelegt, wann, wo wie und wen das Opfer mit dem metallenen Gegenstand konkret bedroht oder gar verletzt haben soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschuldigten seien diffus und uneinheitlich. Zudem habe das Opfer jedenfalls bereits wehrlos am Boden gelegen, als es der Beschwerdeführer getreten habe. Ohnehin erschienen Fusstritte ungeeignet, einen potenziell gefährlichen Gegenstand aus den Händen einer am Boden liegenden und dort fixierten Person zu entwinden. Vielmehr würden Fusstritte von der Art und Intensität, wie sie der Beschwerdeführer ausgeübt habe, vollends über das Ziel hinausschiessen, eine akute Bedrohungssituation - wäre eine solche anfangs denn überhaupt vorgelegen - zu entschärfen.
2.2.2. Mit Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.3 führt die Vorinstanz aus, wenige Minuten nach der Auseinandersetzung mit dem ersten Geschädigten hätten sich der Beschwerdeführer sowie zwei Mitbeschuldigte auf die Restaurantterrasse begeben, wo einer von ihnen einem in die Gegenrichtung blickenden zweiten Geschädigten sogleich einen heftigen Schlag sowie einen Stoss versetzt habe. Nachdem das Opfer infolge dessen hingefallen sei, hätten es die drei Beschuldigten umringt und mit einer Vielzahl heftiger Tritte belegt. Auf der statischen Videoaufnahme sei nicht erkennbar, wohin die Tritte erfolgt seien. Auch seien die effektiven Verletzungen unbekannt. Die Tritte seien jedoch ohne Weiteres geeignet, Körperverletzungen, auch schwere Verletzungen an Kopf und Rumpf zu verursachen, zumal bei einer Vielzahl von Angreifern, die ein wehrlos am Boden liegendes Opfer aus allen Richtungen in der ersichtlich ungezügelten Weise attackierten. Dass die Tritte nur gegen die Beine des Opfers erfolgt sein sollen, sei nicht glaubhaft. Auch von leichten Tritten oder blossen Berührungen, wie der Beschwerdeführer behaupte, könne, zumal angesichts der aufgeheizten Atmosphäre im Lokal und der aggressiven Stimmung der Beschuldigten, keine Rede sein. Es scheine vielmehr, als hätten sie sich mehrerer missliebiger Kunden entledigen wollen. Die Beschuldigten hätten gewusst und mindestens in Kauf genommen, dass das überraschend zu Boden gebrachte Opfer infolge der gemeinschaftlich zugefügten Tritte die in der Anklage beschriebenen, auch schweren Körperverletzungen würde erleiden können. Dies habe sich, seinen Bestreitungen zum Trotz, auch dem Beschwerdeführer geradezu aufdrängen müssen.
Unbesehen der Behauptung, wonach das Opfer einige Zeit vor der inkriminierten Tat einen der Mitbeschuldigten geschlagen haben soll, sei eine Bedrohungslage im Tatzeitpunkt nicht zu erkennen, so die Vorinstanz weiter. Der Mitbeschuldigte habe das Opfer im Gegenteil sofort und ohne Möglichkeit der Ab- oder gar Gegenwehr geschlagen, gestossen und zu Boden gebracht. Die Aktion der drei Beschuldigten erscheine als kurzfristig geplanter gezielter Vergeltungsschlag. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer auf das von den Beschuldigten abgewandte Opfer gezeigt habe, worauf ein Mitbeschuldigter zielstrebig auf den Arglosen zugegangen sei und sofort zugeschlagen habe. Alsdann hätten alle Beschuldigten vereint auf das am Boden liegende Opfer eingetreten. Mit einem Verteidigungsakt habe das Vorgehen nichts zu tun. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er niemanden habe verletzen und nur habe erreichen wolle, dass das Opfer weggehe, sei eine Schutzbehauptung, zumal das gemeinsame Treten ein Weggehen des Opfer gar zeitweilig verhindert habe.
2.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Willkür, soweit es den gesetzlichen Begründungsanforderungen (oben E. 2.1) überhaupt genügt.
2.3.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände zu wiederholen. Dies ist etwa der Fall, wenn er wiederum vorbringt, auf der aktenkundigen Videoaufzeichnung sei klar zu erkennen, dass er beim Übergriff im Bereich der Beine des Opfers stehe, sodass sich seine Tritte unmöglich gegen den Oberkörper- und Kopfbereich hätten richten können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich diese Darstellung aus dem von ihm eingereichten Videobild keineswegs eindeutig. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung aktenwidrig oder willkürlich wäre. Ebenso wenig muss daher als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer wie behauptet nur gegen die Beine des Opfers getreten hätte. Indem die Vorinstanz diese Behauptung verwirft, verletzt sie auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo". Wie sie nachvollziehbar erwägt, waren ausschliessliche Tritte gegen die Beine des Opfers bereits aus Platzgründen kaum möglich, zumal insgesamt vier Angreifer gegen das am Boden liegende Opfer zugange waren. Zudem hat der Mitbeschuldigte (A.________) eingeräumt, das Opfer mindestens einmal am Kopf getroffen und gesehen zu haben, dass es dort blutete. Dasselbe kann ohne Willkür für den Beschwerdeführer gelten, zumal er parallel zum Mitbeschuldigten stand.
Nach dem vorstehend Gesagten geht sodann der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die von ihm verübten Tritte hätten von vornherein keine schweren Körperverletzungen verursachen können. Soweit er auch eine entsprechende Absicht weiterhin verneint, zeigt er ebenfalls nicht auf, weshalb die gegenteilige Annahme der Vorinstanz unhaltbar sein soll. Solches ist namentlich nicht deshalb der Fall, weil der Beschwerdeführer konstant aussagte, er habe das Oper nicht schwer verletzen wollen. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie als erstellt erachtet, dass ein Mitbeschuldigter das Opfer mindestens einmal am Kopf traf und, dass die Kopfverletzung von einem Tritt herrührt. Sie begründet dies überzeugend mit der vom Beschuldigten erkannten Kopfverletzung sowie dessen Eingeständnis, beim Treten übertrieben zu haben. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe den erstellten Kopftritt nicht zu verantworten, verkennt er, dass ihm dies weder Anklage noch Vorinstanz vorwerfen. Es ändert freilich nichts daran, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach auch der Beschwerdeführer schwere (Kopf) -Verletzungen des Opfers als Folge seiner Tritte mindestens in Kauf genommen habe, nachvollziehbar ist.
2.3.2. Auch die Einwände des Beschwerdeführers im Anklagepunkt gemäss Ziffer 1.3 belegen keine Willkür. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwägt, erscheint es wenig plausibel anzunehmen, die Tritte der Beschuldigten seien lediglich gegen die Beine und Füsse des Opfers erfolgt. Dies, zumal die Vorinstanz schlüssig von einem kurzfristig geplanten, gezielten Vergeltungsschlag der Beschuldigten gegen das Opfer ausgeht, welches Minuten zuvor einen von ihnen ins Gesicht geschlagen haben soll. Zudem hat einer der Beschuldigten eingeräumt, gegen den Oberkörper getreten zu haben. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer naheliegend, jedenfalls aber nicht willkürlich. Dabei schadet nicht, dass auf dem Videomaterial nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, wohin die Tritte genau erfolgten. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass lediglich Tritte gegen die Füsse oder Beine des Opfers erstellt wären, wie der Beschwerdeführer behauptet. Soweit er unter Hinweis auf die offenbar nur leichten Verletzungen des Opfers geltend macht, es seien keine schweren Körperverletzungen erwiesen, verkennt der Beschwerdeführer wiederum, dass der Vorwurf "nur" auf versuchte schwere Körperverletzung lautet. Insoweit ist daher ohne Belang, welche konkreten Verletzungen das Opfer infolge der - von der Vorinstanz willkürfrei als heftig beurteilten - Tritte des Beschwerdeführers und der weiteren Angreifer gegen den Körper- oder Kopfbereich tatsächlich erlitten hat. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt, er habe schwere Verletzungen des Kopfes oder des Rumpfs mindestens in Kauf genommen, zumal sich solches angesichts des gemeinschaftlichen und ungezügelten Vorgehens der Beschuldigten geradezu aufgedrängt habe. Auch, dass er als einziger wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sein mag, macht die Würdigung der Vorinstanz nicht willkürlich. Schliesslich verneint diese eine Notwehrlage oder Notwehrhandlung zu Recht, ist doch solches nicht ansatzweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet dies denn auch nicht.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die rechtliche Würdigung.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung teils die Abgrenzung der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur Beurteilung stand (vgl. Urteil 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
3.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, was das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ; Art. 9 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2 und E. 1.1 mit Hinweisen).
3.1.3. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3).
3.1.4. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
Gemäss Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a). Dieser Rechtsprechung folgt die Lehre (vgl. Urteil 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie mit Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1 und 1.2 den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bejaht und erwägt, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich eventualvorsätzlich gehandelt. Es steht willkürfrei fest, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Eingreifens des Beschwerdeführers und eines weiteren Beschuldigten am Boden lag und von zwei Personen fixiert wurde. Unter diesen Umständen hatte das Opfer offensichtlich keinerlei Abwehrchance gegen die Tritte der beiden Angreifer. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigten das ihnen bekannte Risiko schwerer Kopfverletzungen weder kalkulieren noch das Ziel ihrer Tritte hinreichend genau steuern konnten, um einen Kopftreffer, welcher denn auch nachweislich eintrat, zu vermeiden. Aus der Tatsache, dass das Opfer nur geringfügig verletzt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Tritte nur leicht oder von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, was die Vorinstanz, namentlich gestützt auf die Ausführungen des zweiten Tretenden, willkürfrei verneint. Sodann ist ohne Belang, ob von einem mittäterschaftlichen Vorgehen aller oder mehrerer Beschuldigter ausgegangen werden muss, wie die Vorinstanz offenbar annimmt. So oder anders steht fest, dass der Beschwerdeführer schwere Kopfverletzungen des Opfers als Folge seiner eigenen ungezielten Tritte im Rahmen eines dynamischen Geschehens in Kauf genommen hat. Der Schluss auf Eventualvorsatz verletzt kein Bundesrecht. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Mittäterschaft braucht daher nicht eingegangen zu werden. Ebenso kann offen bleiben, ob ein mittäterschaftliches Vorgehen in der Anklage überhaupt hinreichend umschrieben wurde.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz eine Notwehrlage sowie geeignete und angemessene Abwehrhandlung des Beschwerdeführers ablehnt. Bei seinem Eingreifen war das Opfer durch zwei Mitbeschuldigte fixiert und somit wehrlos. Entgegen seiner Auffassung ist irrelevant, auf welche Weise die Auseinandersetzung ihren Anfang nahm, resp. ob sich das Opfer zuvor aggressiv verhalten hat. Ohnehin leuchtet nicht ein, wie der Beschwerdeführer mit dem inkriminierten Verhalten eine mögliche Gefahr für die beiden Mitbeschuldigten hätte abwenden wollen. Sein Vorgehen richtete sich nicht gegen die Hand des Opfers, worin dieses einen metallenen Gegenstand hielt, sondern bestand in ungezielten Tritten gegen dessen Kopf- und Oberkörper. Von einer angemessenen Abwehr kann keine Rede sein. Unter den festgestellten Umständen dürfte es gar - unbesehen vom Vorliegen einer Notwehrlage - an einem Abwehrwillen gefehlt haben, womit Notwehr ebenfalls ausschiede. Soweit der Beschwerdeführer wiederum einen anderen Geschensablauf schildert, insbesondere vorbringt, seine Tritte hätten sich nur gegen die Beine oder Füsse des Opfers gerichtet, entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun.
3.2.2. Auch der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Ziffer 1.3 der Anklage hält vor Bundesrecht stand. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hatte das von vier Personen unvermittelt angegriffene Opfer, das zuvor hinterrücks niedergeschlagen worden und zu Boden gegangen war, offensichtlich keinerlei Abwehrchance gegen die Tritte der das Opfer umringenden Beschuldigten. Zudem muss als notorisch gelten, dass die im Rahmen eines dynamischen Geschehens aufgeführten Tritte gegen einen am Boden Liegenden weder kalkulierbar noch hinreichend genau zu steuern waren, als dass die Beschuldigten das ihnen bekannte Risiko schwerer Kopfverletzungen hätten vermeiden können (dazu oben E. 3.1.1 f.). Aus der Tatsache, dass das Opfer nur geringfügig verletzt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Tritte nur leicht oder von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, was die Vorinstanz, namentlich gestützt auf die Ausführungen des zweiten Tretenden, willkürfrei verneint. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ihre rechtliche Würdigung in Frage zu stellen vermöchte. Er beschränkt sich darauf, neuerlich die Beweiswürdigung zu kritisieren. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zu Genugtuung und Entschädigung ist angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche nicht einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung.
4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere sowie davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; 332 E. 3.1.3).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_560/2020 vom vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie eine Landesverweisung von 7 Jahren anordnet, wobei sie einen persönlichen Härtefall verneint und die öffentlichen Interessen höher gewichtet als diejenigen des Beschwerdeführers.
4.2.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen zwei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen, die grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen müssen. Mit Blick auf die Integration resp. einen persönlichen Härtefall konstatiert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer erst 2017 in die Schweiz migriert ist, mithin den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die die als prägend geltenden Kindes- und Jugendjahre, im Kosovo verbrachte, wo er die Schule besuchte und ein Studium begann. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin kosovarischen Ursprungs verheiratet und hat eine am Anfang 2020 geborene Tochter. Seine Mutter und ein Bruder leben im Kosovo, die Verwandten der Ehefrau überwiegend in der Schweiz. Der Beschwerdeführer arbeitet im Gartenbau; er ist nicht vorbestraft und spricht ordentlich Deutsch.
Nach dem vorstehend Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsland verbrachte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass er mit seiner Heimat kulturell, sprachlich und persönlich enger verwurzelt ist, als mit der Schweiz. Es ist daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen persönlichen Härtefall verneint. Eine besondere, namentlich persönliche oder wirtschaftliche, Integration in der Schweiz (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1) ist klar zu verneinen. Daran ändert weder die berufliche Tätigkeit, noch das Fehlen von Vorstrafen etwas. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass es dem Beschwerdeführer, zumal angesichts seines Bildungstands sowie der in der Schweiz gewonnenen Erfahrung im Gartenbau, ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, sich in seinem Herkunftsland, wo seine Mutter und ein Bruder leben, sozial und beruflich wieder zu integrieren, da er auch nicht geltend gemacht hatte, aus einer Notlage oder sonstigen Drucksituation heraus migriert zu sein. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Recht des Beschwerdeführers auf ein Familienleben. Seine Ehefrau hat wie er kosovarische Wurzeln und ist daher mit der Kultur und Sprache der gemeinsamen Heimat vertraut. Zudem ist der Kosovo per Flugzeug rasch zu erreichen und die Kommunikation mit elektronischen Mitteln während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist leicht möglich und den Beteiligten zumutbar. Mit Blick auf die in der Schweiz geborene Tochter des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz im Übrigen zuzustimmen, dass er seine Familie im Wissen um die drohende Verweisung gründete und deren Folgen für sich und die Familie daher in Kauf genommen hat. Ohnehin ist das Kind noch sehr klein und eine allfällige Integration in der Heimat des Vaters wäre auch für dieses ohne Weiteres möglich. Entgegen seiner Darstellung ist trotz einer gewissen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erkennbar, dass er oder seine Familie von einer Landesverweisung ungleich schwerer betroffen wären, als dies bei einem ausländischen Straftäter üblicherweise der Fall ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, begründet die Tatsache, dass ein Leben in der Schweiz wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als im Kosovo, keinen Härtefall.
Die Vorinstanz begründet auch die Interessenabwägung überzeugend. Ihr ist zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer erstelltermassen begangene mehrfache versuchte schwere Körperverletzung eine erhebliche Straftat gegen eines der höchsten Rechtsgüter darstellt. Entsprechend besteht ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung zum Schutz der Allgemeinheit. Demgegenüber erweist sich die persönliche, soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers nach dem vorstehend Gesagten als ungenügend, jedenfalls aber nicht als besonders intensiv, und der Eingriff in das geschützte Familienleben als nicht besonders schwer. Die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der gegenläufigen Interessen liegt zweifellos innerhalb des ihr zustehenden Ermessens. Die Interessenabwägung hält namentlich auch vor Völkerrecht, insbesondere der EMRK stand (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.2). Weder dieses noch andere anwendbare Abkommen verschaffen dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt, was er im Übrigen nicht behauptet. Ebenso wenig gilt das Recht des Kindes auf beide Elternteile absolut (vgl. dazu Urteil 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 dritter Absatz mit Hinweisen).
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass böte, die in jeder Hinsicht zutreffende vorinstanzliche Einschätzung zur Landesverweisung zu beanstanden. Die inkriminierten Taten ziehen, wie dargelegt, grundsätzlich von Verfassungs wegen eine Landesverweisung nach sich. Soweit er neuerlich die rechtliche Würdigung als versuchte schwere Körperverletzungen in Frage stellt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Entgegen seiner Auffassung kann von einem schweren persönlichen Härtefall angesichts der äusserst kurzen Anwesenheit in der Schweiz einerseits und der kulturellen und sprachlichen Verwurzelung im Kosovo sowie des eine geeignete Anstellung in der Heimat ermöglichenden Bildungsgrades andererseits keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer beruflich zum leitenden Kundengärtner hochgearbeitet hat, was ihm die Vorinstanz im Übrigen zugute hält. Soweit er geltend macht, sein ganzes persönliches Umfeld befinde sich in der Schweiz, trifft dies zudem offensichtlich nicht zu, zumal mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder nächste Angehörige noch im Kosovo leben. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, dass ihm oder seiner Ehefrau eine (Re) -integration in der Heimat unzumutbar wäre. Hierzu genügt namentlich nicht, dass seine ihn seine dortigen Verwandten nicht finanziell unterstützen könnten.
Mit Blick auf die vorinstanzliche Interessenabwägung legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, dass diese gegen Bundes- oder Völkerrecht verstiesse. Trotz der bis dato erstmaligen Verfehlung wiegen die ihm zur Last gelegten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit schwer, zumal er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund muss auch eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden (Urteil 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis). Im Übrigen kann selbst unter der Geltung des FZA eine einmalige Straftat für eine Landesverweisung genügen, wenn die Rechtsgutverletzung, wie vorliegend, schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 in fine). Dies muss für Drittstaatenangehörige gleichermassen gelten. Die Dauer von 7 Jahren rügt der Beschwerdeführer nicht; sie ist nachvollziehbar.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Ausschreibung im Schengener Informationssystem.
5.1. Das Bundesgericht hat sich im BGE 146 IV 172 mit den Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Sinne von Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) befasst. Demnach dürfen Ausschreibungen im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS verlangt, dass die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Dabei ist gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Wie Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung auszulegen und der Begriff der "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" zu verstehen sind, sind Rechtsfragen, welche von den schweizerischen Gerichten nicht einheitlich interpretiert und in der Lehre kontrovers diskutiert werden. Das Bundesgericht hat sich im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.4 ff. ausführlich zu dieser Kontroverse geäussert. Es hat festgehalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist in Nachachtung des in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Daher kann auch eine bedingt ausgesprochene Strafe die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertigen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person.
Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen. Den übrigen Schengen-Staaten steht es aber frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9 Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3).
5.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Kritik an der Ausschreibung im SIS damit, dass sich die Vorinstanzen nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen in casu äussern und sie daher ihre Begründungspflicht verletzten. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben.
Aus der Beschwerde erhellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung trotz der allenfalls ungenügenden Begründung der Vorinstanzen über die Hintergründe der Ausschreibung und deren Tragweite Rechenschaft geben und sie in Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiter ziehen konnte (vgl. zur Begründungspflicht BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.3.1). So macht er geltend, die Ausschreibung sei nicht verhältnismässig. Er nimmt damit auf die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 1 und 2 Satz 1 der SIS-II-Verordnung Bezug, wonach die Ausschreibung eingegeben wird, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dass dies vorliegend der Fall ist resp. die Vorinstanz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bejaht, ergibt sich aus ihren Erwägungen zur Landesverweisung klar. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben zu 32 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt verurteilt wurde und somit die Voraussetzung für eine Ausschreibung gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist (oben E. 5.1). Das in jener Norm statuierte, ohnehin nicht pauschal einzuhaltende Minimum von einem Jahr Freiheitsstrafe wurde vorliegend gar weit überschritten. Es liegt daher innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens, eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Eine damit allenfalls einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Unter den gegebenen Umständen kann ausnahmsweise auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden, da dies einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - unter Vorbehalt der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Ausschreibung im SIS - aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2; Art. 66 Abs. 1 BGG). Letzterem sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist aber bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt