Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_361/2022
Urteil vom 27. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V.,
Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V.,
vom 30. Juni 2022 (UE220174-O/Z1).
Erwägungen:
1.
Am 17. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine von A.________ gegen Staatsanwalt Philipp Rothenbach angestrengte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand genommen.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung.
Am 30. Juni 2022 setzte das Obergericht A.________eine Frist von 30 Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen.
2.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht entgegen seiner unzutreffenden Behauptung kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise noch einmal verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig geworden ist. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er für den Fall der Einreichung weiterer aussichtsloser Beschwerden mit der Auferlegung von Kosten rechnen muss.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi