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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_487/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich, 
handelnd durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juli 2022 (UP220030-O/U/HON). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz etc. Am 2. Mai 2022 zeigte Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer der Kantonspolizei an, die Interessen von A.________ zu vertreten und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die Staatsanwaltschaft für amtliche Mandate das Gesuch ab. Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 zeigte Rechtsanwalt Beda Meyer Löhrer der Staatsanwaltschaft an, A.________ nicht mehr zu vertreten. 
 
2.  
A.________ erhob am 17. Juni 2022 gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 26. Juli 2022 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, es könne offen bleiben, ob es sich vorliegend noch um einen Bagatellfall handle; jedenfalls drohe dem Beschwerdeführer keine besonders schwere Sanktion. Der Beschwerdeführer bringe weder vor noch sei ersichtlich, inwiefern der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht als schwierig einzustufen sei. Da keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich seien, würde sich eine amtliche Verteidigung nicht rechtfertigen. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht. Da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG), kann seinem sinngemäss gestellten Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, damit ein noch zu ernennender unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Beschwerdeergänzung einreichen könne, nicht entsprochen werden. 
 
 
5.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
6.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die III. Strafkammer verneinte die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
7.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli