Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_988/2021
Urteil vom 27. September 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2015,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 26. Oktober 2021 (O2V 21 8 u. 10).
Sachverhalt:
A.
Am 23. September 2020 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden die A.________ AG (nachstehend: A.________) mit (damals) Sitz in U.________ für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2015. Dabei wurden gegenüber dem mit der Steuererklärung deklarierten Reingewinn verschiedene Aufrechnungen vorgenommen.
B.
Von der A.________ gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit getrennten Entscheiden, beide vom 7. Januar 2021, ab. Gegen diese Entscheide von der A.________ erhobene Beschwerden hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, wiederum mit getrennten Entscheiden für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 und die direkte Bundessteuer 2015, beide vom 26. Oktober 2021, teilweise gut, wobei es indessen an der Mehrzahl der Aufrechnungen festhielt.
C.
Mit getrennten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, beide vom 6. Dezember 2021, beantragt die A.________ die Aufhebung der beiden Urteile des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden und die Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 unter Nichtberücksichtigung (mit einer Ausnahme) der vom Obergericht geschützten Aufrechnungen. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet; ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern, hinsichtlich der direkten Bundessteuer schliesst die Eidgenössische Steuerverwaltung dagegen auf Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat sich nicht vernehmen lassen.
D.
Am 15. Dezember 2021 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung in beiden Verfahren (2C_988/2021 und 2C_990/2021) ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Dem Bundesgericht liegt je eine Beschwerde der steuerpflichtigen Person zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden (2C_990/2021) und zur direkten Bundessteuer (2C_988/2021), Steuerperiode 2015, vor. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind in beiden Fällen gegeben. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2. Die beiden Beschwerden beruhen auf demselben Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2; Urteil 2C_174/2022, 2C_175/2022 vom 31. März 2022 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. b BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), aber nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
1.4. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des kantonalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Es stellt deshalb grundsätzlich auf die sachverhaltlichen Elemente im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ab (BGE 147 II 49 E. 3.3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3). Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel, im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 6.2; siehe auch JOHANNA DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 65 zu Art. 105 BGG).
2.
Der Streit dreht sich um verschiedene Aufrechnungen gegenüber dem von der Beschwerdeführerin deklarierten Gewinn, wobei die Vorinstanz für einen Teil der infrage stehenden Beträge zur Auffassung gelangt ist, der Nachweis für die geschäftsmässige Begründetheit der als Aufwendungen verbuchten Beträge sei nicht erbracht; andere Aufrechnungen beruhen darauf, dass es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen an Beteiligte handle.
2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG unterliegt ebenso wie nach Art. 24 Abs. 1 StHG der Gewinnsteuer der gesamte Reingewinn, wozu insbesondere auch der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand zählt. Daraus ergibt sich e contrario, dass generell (nur) jener Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, der geschäftsmässig begründet ist (vgl. Urteil 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E. 3.1 m.H.).
2.1.1. Die Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, beurteilt sich in der Regel danach, ob er kaufmännisch angemessen ist (vgl. Urteile 2C_151/2017, 2C_152/2017, 2C_178/2017, 2C_179/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 2.6, nicht publ. in BGE 146 II 111, aber in: StE 2020 B 11.3 Nr. 31; 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3). Kaufmännisch angemessen und demnach geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmungswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; Urteil 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020; siehe auch BGE 113 Ib 114; Urteil 2C_795/2015, 796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2 m.H.).
2.1.2. Von der rechtlichen Qualifikation von Aufwendungen als geschäftsmässig begründet zu unterscheiden ist die Frage von deren Nachweis. Dieser obliegt, da es um steuermindernde Tatsachen geht, dem Steuerpflichtigen (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2). Während es hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung eines verbuchten Aufwands als geschäftsmässig begründet grundsätzlich nicht Sache der Steuerbehörden ist, dessen Zweckmässigkeit in Frage zu stellen (vgl. oben E. 2.1.1), bleibt es hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang tatsächlich entsprechende Aufwendungen entstanden sind (namentlich ob mit solchen Aufwendungen der steuerpflichtigen Person tatsächlich zugeflossene Leistungen "eingekauft" wurden), bei der Beweislastverteilung gemäss der Normentheorie, d.h. im Fall der Beweislosigkeit trägt die steuerpflichtige Person deren Folgen.
2.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind ebenso wie nach Art. 7 Abs. 1 StHG als Ertrag aus beweglichem Vermögen insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbar. Dabei wird, wenn - wie hier - die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht, von verdeckten Gewinnausschüttungen gesprochen. Der Begriff der geldwerten Leistung wird dagegen aus der Sicht des Anteilinhabers verwendet (Urteil 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2 m.H.).
2.2.1. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einer geldwerten Leistung setzt in ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und viertens der Charakter dieser Leistung - insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung - für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; Urteil 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3).
2.2.2. Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechts grund im Beteiligungsverhältnis hat (vgl. Urteile 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3 und 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3).
3.
Mehrere der durch das Obergericht vorgenommenen Aufrechnungen beziehen sich auf Aufwendungen, deren geschäftsmässige Begründetheit nicht genügend nachgewiesen sei.
3.1. Eine erste solche Aufwendung betrifft die Aufrechnung von durch die Beschwerdeführerin übernommenen Kosten für die Versicherungsprämie sowie für zwei Reifen des Motorrads von B.________, der damals als 16-jähriger bei ihr als Lehrling angestellt gewesen sei.
3.1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid u.a. festgestellt, die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass B.________ bei ihr angestellt gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3f S. 14). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht etwa als willkürlich, so dass schon aus diesem Grund nicht weiter geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Übernahme persönlicher Aufwendungen eines Angestellten als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifiziert werden könnte, ist doch mangels eines Anstellungsverhältnisses von vornherein nicht erkennbar, inwiefern die Übernahme von Kosten für ein B.________ gehöriges Motorrad geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen sollen.
3.1.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich erweisen sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet. Beim infrage stehenden Motorrad handelte es sich gemäss Rechnung der Versicherung um ein 600 cm³ leistungsstarkes Motorrad, das ein Sechzehnjähriger nicht (legal) fahren kann.
3.2. Unbegründet ist die Beschwerde weiter mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aufrechnung einer freiwilligen Zuwendung an die C.________ GmbH von Fr. 1'600.--.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausdrücklich auf Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG (inhaltsgleich Art. 70 Abs. 1 lit c StG/AR), wonach freiwillige Leistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören.
3.2.2. Unabhängig davon, ob die bedachte C.________ GmbH öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, fehlt es hier, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, am Nachweis, dass die Gesellschaft von der Steuerpflicht befreit wurde. Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG setzt aber ebenso wie Art. 70 Abs. 1 lit c StG/AR nicht nur voraus, dass die Empfängerin einer Zuwendung öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern dass sie deshalb von der Steuerpflicht befreit ist. Ein entsprechender Nachweis ist hier nicht erbracht. Unter diesen Umständen ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn die ohne Gegenleistung an die C.________ GmbH geleisteten Zahlungen nicht als geschäftsmässig begründete Aufwand anerkannt, sondern dem steuerbaren Gewinn hinzugerechnet worden sind.
3.3. Nichts Anderes ergibt sich hinsichtlich der Aufrechnung von Fr. 2'400.-- für eine von der Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Darstellung an die D.________ GmbH entrichtete Provision.
3.3.1. Zwar hat die Beschwerdeführerin dazu im Verfahren vor der Vor instanz ein Schreiben an die genannte Gesellschaft eingereicht, mit dem dieser eine «Abrechnung für die Provision der "E.________ AG» zugestellt worden sei, woraufhin eine entsprechende Überweisung an die D.________ GmbH erfolgt sei. Worin die Leistung der D.________ GmbH an die Beschwerdeführerin bestanden haben soll, wurde aber weder im Veranlagungsverfahren noch im Verfahren vor der Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
3.3.2. Der bei der Kontierung der Leistung an die D.________ GmbH angeführte Beleg Nr. xxx (vgl. Konto Nr. yyy Aufwand Drit tleistungen) fehlt, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, nach wie vor. Damit mangelt es aber auch an jeglichem Anhaltspunkt geschweige denn am Nachweis für die angeblich von der D.________ GmbH an die Beschwerdeführerin erbrachte (Dritt-) Leistung. Auch diese Aufrechnung ist somit mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit der Leistung nicht zu beanstanden.
3.4. Das gleiche Ergebnis ergibt sich mit Bezug auf eine als übriger Aufwand verbuchte Barzahlung an F.________ von Fr. 1'000.-- (Konto Nr. zzz Übriger Aufwand an Konto Nr. xxx1 Kasse).
3.4.1. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz die Barzahlung einer Vermittlungsprovision an F.________ behauptet, ist aber gemäss den Feststellungen der Vorinstanz dafür, dass F.________ eine entsprechende Leistung an sie erbracht habe, den Nachweis schuldig geblieben, indem sie weder eine Sachdarstellung zur behaupteten Vermittlungsleistung abgegeben noch den zugehörigen Buchhaltungsbeleg (Nr. yyy1) eingereicht hat (angefochtener Entscheid E. 3k S. 19 f.).
3.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz vor Bundesgericht nicht (ausreichend) substanziiert (vgl. oben E. 1.4 u. 1.5); so ist für diese Aufrechnung die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwandbuchung nicht nachgewiesen.
3.5. Eine weitere Aufrechnung von Fr. 878.-- betrifft eine Leasingrate für ein Geschäftsfahrzeug (Mercedes GLK 4Matic) aus einem im Februar 2013 abgeschlossenen Leasingvertrag. Gemäss diesem waren für das Fahrzeug (nach Bezahlung einer ersten Leasingrate von Fr. 5'000.--) 47 weitere Raten von monatlich je Fr. 878.-- zu entrichten.
3.5.1. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführerin könne zwar insoweit gefolgt werden, als diese eine Leasingschuld behaupte. Das von ihr als Beleg für die Bezahlung der Leasingrate aufgelegte Kontoblatt betreffe indessen einen Betrag von Fr. 837.80. Dieser scheine vielmehr mit einer seitens Mercedes Benz gestellten «Werkstatt Rechnung» vom 23. Oktober 2015 zusammenzuhängen. Unter diesen Umständen könne der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geschäftsaufwand nicht als erstellt gelten, weshalb die Aufrechnung von Fr. 878.-- zu Recht erfolgt sei (angefochtener Entscheid E. 3m S. 21).
3.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Leasingrate sei geschäftlich begründet, und beruft sich - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz - auf den in einem Buchhaltungskonto verbuchten Betrag von Fr. 837.80. Dieses Vorbringen genügt jedoch den Anforderungen an die Rüge einer unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. oben E. 1.4 u. 1.5) offenkundig nicht.
3.5.3. Aufgrund der Aktenlage springt indessen geradezu in die Augen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf einem Versehen beruht: Aufgerechnet wurde ein nach Auffassung der Steuerverwaltung nicht nachgewiesener Leasingaufwand (Fr. 878.--). Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf einen nicht das Leasing des infrage stehenden Fahrzeugs betreffenden Kontoauszug (sondern auf einen einen anderen Betrag [Fr. 837.80] ausweisenden Eintrag im Konto Nr. zzz1 «Servicearbeiten») beruft, ist aufgrund der in den Akten liegenden Kontenauszüge aus ihrer Buchhaltung (Konto Nr. xxx2 «Fahrzeugleasing») offensichtlich, dass im Zusammenhang mit dem infrage stehenden Fahrzeug im Geschäftsjahr 2015 (d.h. vor Ablauf der Vertragsdauer von 48 Monaten) zehn Leasingraten verbucht wurden. Es liegt somit kein Überausweis von Leasingaufwand vor. Die infrage stehende Aufrechnung erweist sich als unbegründet.
4.
Mehrere andere Aufrechnungen im angefochtenen Urteil beruhen auf der Begründung, ihnen liege jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde.
4.1. Eine solche hat die Vorinstanz zunächst im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs (Porsche Panamera) bejaht. Dabei wurde ein bisheriges Firmenfahrzeug (Mercedes Benz A 45 AMG) an den Verkäufer abgegeben und dessen Wert an den Kaufpreis angerechnet. Die Vorinstanz hat eine verdeckte Gewinnausschüttung deshalb angenommen, weil es sich bei der Gutschrift für das Eintauschfahrzeug um einen Ertrag handle, welcher der Erfolgsrechnung nicht gutgeschrieben worden sei (angefochtener Entscheid E. 3a S. 5).
4.1.1. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin namentlich vor, es fehle schon deshalb an den Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil durch den Vorgang keine nahestehende Person begünstigt worden sei. Im Übrigen habe gar kein Ertrag realisiert werden können, da der Eintauschwert des bisherigen Fahrzeugs unter dessen Buchwert gelegen habe, so dass aus dem Geschäft ein Verlust resultiert habe, welcher über die Abschreibungen Eingang in die Buchhaltung gefunden habe. Die Buchung des Eintausches selbst berühre die Erfolgsrechnung gar nicht und könne zu keinem Ertrag führen. Sowohl die Rechtsanwendung der Vorinstanz als auch deren Sachverhaltsfeststellung erwiesen sich damit als willkürlich.
4.1.2. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vermag den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. oben E. 1.4 u. 1.5). Offensichtlich unbegründet ist die Beschwerde auch insoweit, als dort von einer Abschreibung des Werts des bisherigen Fahrzeugs gesprochen wird, das gar nicht aktiviert war.
Grundlegend ergibt sich diesbezüglich, dass die buchhalterische Behandlung der beiden Fahrzeugkäufe bzw. des Eintauschs des Mercedes gegen den Porsche mit Bezug auf die beiden Fahrzeuge nicht ordnungsgemäss war (keine Aktivierung der beiden als Firmenwagen bezeichneten und auf die Beschwerdeführerin als Halterin eingelösten Fahrzeuge).
Ursprünglich erwarb die Beschwerdeführerin den Mercedes für Fr. 43'229.55, nachdem sie ihn zuvor geleast hatte. Die Bezahlung des Kaufbetrags erfolgte über ein Bankkonto der Beschwerdeführerin, wobei für den entsprechenden Betrag das Kontokorrent von G.________erhöht wurde. Der nachfolgende Eintausch gegen den Porsche, dessen Preis Fr. 87'900.-- betrug, verlief so, dass dieser letztlich Fr. 50'000.-- bezahlte, unter Anrechnung eines für den Mercedes gegenüber dem Erwerbspreis reduzierten Eintauschpreis von Fr. 37'900.--. Diese zweite Fahrzeug-Anschaffung des Porsche verbuchte die Beschwerdeführerin in der gleichen Weise wie schon diejenige des Mercedes, indem ein ihr gehöriges Bankkonto belastet und gleichzeitig das Aktionärskontokorrent erhöht wurde. Im Ergebnis wuchsen damit die Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Aktionär aufgrund der beiden Transaktionen um insgesamt Fr. 93'229.55 (Erhöhung Aktionärskontokorrent um Fr. 43'229.-- + Fr. 50'000.--) an, während die entsprechenden Mittel vom Bankkonto der Beschwerdeführerin abflossen.
4.1.3. Trotz der besagten Mängel der buchhalterischen Behandlung der beiden Transaktionen durch die Beschwerdeführerin (wie auch der Beschwerdeschrift vor Bundesgericht) ist weiter festzustellen, dass sich aus dem angefochtenen Urteil nicht (genügend klar) ergibt, inwiefern eine verdeckte Gewinnausschüttung erfolgt sein soll.
Grundlegend ist zu fragen, ob wirklich eine Entreicherung der Gesellschaft stattfand, nachdem die Bezahlung der Fahrzeuge via das Aktionärskontokorrent abgewickelt wurde. Damit eine solche Entreicherung angenommen werden kann, muss gemäss der Rechtsprechung stets eine Leistung der Kapitalgesellschaft ohne (oder ohne eine gleichwertige) Gegenleistung erfolgen. Davon wäre allenfalls dann auszugehen, wenn die Verbuchung der tatsächlich abgeflossenen Mittel auf dem Aktionärskontokorrent simuliert wäre bzw. von vornherein keine Chance der Gesellschaft bestanden hätte, die entsprechende Forderung gegenüber ihrem Aktionär durchzusetzen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Aktionärsdarlehen BGE 138 II 57 E. 3.2, Urteil 2C_322/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3 m.H.). Anhaltspunkte dafür fehlen hier indessen (Aktionärskontokorrent per Ende 2015 gemäss Bilanz Fr. 0.--).
4.1.4. Im Zusammenhang mit den beiden Fahrzeug-Anschaffungen ergibt sich somit aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass mit Bezug auf den angerechneten bzw. gutgeschriebenen Eintauschwert des bisherigen Fahrzeugs die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt sind. Da sich die Sachverhalts-Ermittlung des Obergerichts auf nicht ordnungsgemässe Buchhaltungsgrundlagen bezieht und sich die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht ebenfalls als unzureichend erweist, erscheint es angemessen, die Sache diesbezüglich zwecks Neuerfassung der steuerlichen Grundlagen an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
4.2. Verdeckte Gewinnausschüttungen hat die Vorinstanz weiter mit Bezug auf drei als Aufwand verbuchte Zahlungen für Rechtsberatungen bzw. -vertretungen angenommen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Angestellten der Beschwerdeführerin («H.________ Straf verfahren»; Fr. 965.65), aus einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin für einen Kunden durchgeführten Firmengründung («I.________»; Fr. 5'096.50) sowie weitere, als übriger Aufwand verbuchte Anwaltskosten von Fr. 1'326.25.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Aufrechnung vor, da sie ein Immobilienvermittlungsunternehmen sei, erscheine es unumgänglich, dass bei Bedarf Anwälte für bestimmte Projekte bzw. Rechtsstreitigkeiten beauftragt werden müssten. Die Zahlung von insgesamt Fr. 7'380.-- sei zu geschäftlichen Zwecken erfolgt; auch seien weder Missverhältnisse in Leistung/Gegenleistung noch eine Begünstigung einer nahestehenden Person ersichtlich, so dass kein geldwerter Vorteil erzielt worden sei.
4.2.2. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass eine nachvollziehbare Darstellung, warum die infrage stehenden Anwaltskosten in Verbindung mit der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stünden, fehle. Zum als übriger Aufwand verbuchten Betrag von Fr. 1'326.25 habe die Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht gar nichts ausgeführt. Hinsichtlich der Summe von Fr. 965.65 gehe es offenbar um eine Auseinandersetzung auf einem Parkplatz, an welcher ein Angestellter der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sei und welche zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt habe. Es sei nicht ohne weiteres klar, inwiefern eine solche Auseinandersetzung einen geschäftlichen Bezug haben solle. Von der Beschwerdeführerin wären deshalb nähere Informationen zu erwarten gewesen, welche sich indessen auch der von dieser nachgereichten Einstellungsverfügung nicht entnehmen liessen. Für den Betrag von Fr. 5'096.50 fehle ebenfalls nach wie vor eine substanziierte Sachdarstellung, worin der Bezug dieser Aufwendungen zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bestehen solle (angefochtener Entscheid E. 3b S. 5 ff.).
4.2.3. Auch vor Bundesgericht fehlt es von vornherein an einer substanziierten Sachverhaltsdarstellung (vgl. oben E. 1.4 u. 1.5) mit Bezug auf den Betrag von Fr. 1'326.25. Hinsichtlich der beiden anderen Beträge («Strafverfahren H.________», Fr. 965.65; «I.________», Fr. 5'096.50) hat die Beschwerdeführerin ebenfalls weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht eine Sachverhaltsschilderung vorgebracht, welche erlauben würde zu verstehen, warum diese Beträge verausgabt wurden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern Anwaltskosten in einem Strafverfahren, welches aus einer Auseinandersetzung eines Angestellten der Beschwerdeführerin auf einem Parkplatz vor ihrem Büro resultierte, einen Bezug zu ihrer Betriebstätigkeit haben sollen.
Zudem ist zwar vorstellbar, dass eine von der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung im Auftrag eines Kunden durchgeführte Unternehmensgründung zu Aufwendungen geführt hat. Mangels jeglicher nachvollziehbarer Angaben über einen angeblich im Zusammenhang mit dieser Firmengründung entstandenen Streit, welcher zu den Anwaltskosten von Fr. 5'096.50 geführt haben soll, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die geschäftsmässige Begründetheit dieser Aufwendungen verneint hat. Im Ergebnis erweisen sich damit die drei Gewinnaufrechnungen als rechtmässig.
4.3. Die Vorinstanz hat sodann mit Bezug auf den Verkauf eines Firmenfahrzeugs (Opel Corsa) für Fr. 2'700.-- eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Erlös für das Fahrzeug nicht verbucht worden sei (angefochtener Entscheid E. 3d S. 11 f.).
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der Firmenwagen habe verkauft werden müssen, da der Lehrling darauf das falsche Firmenlogo verwendet und damit den Wagen verunstaltet habe. Aufgrund eines Lackierungsschadens habe der Wagen auch nicht mit einem Gewinn verkauft werden können. Die Aufrechnung von Fr. 2'700.-- als verdeckte Gewinnausschüttung beruhe auf einer offensichtlich willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
4.3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch in diesem Punkt als unzureichend substanziiert (vgl. oben E. 1.4 u. 1.5). Mit dem Obergericht sind hinsichtlich der Gewinnaufrechnung von Fr. 2'700.-- die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung als erfüllt anzusehen. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, ist zwar eine Rechnung betreffend den Verkauf des Fahrzeugs vorhanden; ein Beleg für die Verbuchung des vereinnahmten Kaufpreises fehlt indessen. Auch eine Buchung betreffend den Abgang des Fahrzeugs wurde nicht nachgewiesen, so dass insoweit entgegen der Beschwerdeführerin von einem Ertrag auszugehen ist. Daher ist es jedenfalls nicht unhaltbar anzunehmen, der Verkaufserlös für das (nicht aktivierte oder einen Buchwert von Fr. 0.-- aufweisende) Fahrzeug sei - ohne Verbuchung bei der Beschwerdeführerin - direkt einem Beteiligten zugeflossen. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Leistung der Gesellschaft causa societatis ohne Gegenleistung angenommen hat (sog. «Gewinnvorwegnahme»; vgl. zur - problematischen - Terminologie PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil 2004, N. 133 f zu Art. 58).
4.4. Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat die Vorinstanz im Übrigen darin erblickt, dass die Beschwerdeführerin von K.J.________, der gemäss Mietvertrag vom 1. Juli 2010 von ihr ein Gebäude gemietet hatte, anstelle des vertraglich geschuldeten Bruttomietzinses von Fr. 3'000.-- jeweils nur monatliche Mietzinszahlungen von Fr. 2'000.-- erhielt (Aufrechnung von 12 x Fr. 1'000.-- = Fr. 12'000.--).
4.4.1. In diesem Zusammenhang wird vor Bundesgericht geltend gemacht, das Gebäude sei zu einem marktüblichen Wert an den Mitarbeiter K.J.________ und seine Ehefrau L.J.________ vermietet worden. Gemäss Mietvertrag betrage die Miete Fr. 3'000.--, diese sei so indessen nie von ihm bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem Rechtsstreit mit den Mietern befunden, der letztendlich zur Ausweisung der Mieter geführt habe. Ein Vorzugsmietzins werde bestritten, da der gesamte Mietertrag nie erhalten worden sei.
4.4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zum einen ausgeführt, K.J.________ sei bei der Beschwerdeführerin angestellt und gemäss dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin 2019 für kurze Zeit sogar Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift gewesen. Die Ausweisung im November 2020 sei ohne Belang für die hier massgebliche Steuerperiode 2015. Vielmehr sei davon auszugehen, dass K.J.________ in der hier relevanten Periode als nahestehend zu betrachten gewesen sei und auch die monatliche Minderzahlung von Fr. 1'000.-- gegenüber dem vereinbarten Mietzins allein durch dessen Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin erklärt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3g S. 15 f.).
Diese Würdigung der Tatsachen, soweit sie sich aus den Akten ergeben, erweist sich - namentlich angesichts der nur unzureichend substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 1.4 u. 1.5) - jedenfalls nicht als unhaltbar. Zum einen stellen das unbestrittene Anstellungsverhältnis K.J.________s bei der Beschwerdeführerin und dessen - wenn auch nur kurze - Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Gesellschaft Indizien für ein Näheverhältnis dar. Zum anderen lässt der Umstand, dass K.J.________ Ende 2020 aus dem per 1. Juli 2010 angemieteten Gebäude ausgewiesen wurde, keine Rückschlüsse darauf zu, dass das Verhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bereits 2015 zerrüttet gewesen wäre. Im Gegenteil: Die nur kurze Mitgliedschaft K.J.________s im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 lässt es als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin erst nach diesem Zeitpunkt zum Konflikt gekommen sein dürfte.
Die Beschwerdeführerin hat weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren geltend gemacht geschweige denn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie sich bereits 2015 gegen die regelmässige Zahlung eines Mietzinses von (nur) rund 2/3 des vertraglich vereinbarten Mietzinses gewehrt bzw. andere - nicht im Näheverhältnis K.J.________s zur Gesellschaft liegende - Gründe gehabt hätte, sich mit den gegenüber dem Mietvertrag zu niedrigen Mietzinszahlungen zufrieden zu geben.
5.
5.1. Zusammenfassend erweist sich eine Gewinnaufrechnung (Mercedes Benz Leasing Fr. 878.--) als unbegründet (vgl. oben E. 3.5). Im Zusammenhang mit einer zweiten Aufrechnung (Porsche Zentrum [Eintausch Mercedes Benz A 45] Fr. 35'900.--) wird die Veranlagungsbehörde die steuerlichen Grundlagen neu zu erfassen haben (vgl. oben E. 4.1). Die übrigen Aufrechnungen sind nicht zu beanstanden. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2015 an die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen.
5.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Gemeinwesen und der Beschwerdeführerin aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden schuldet der Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausmass von deren Obsiegen Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 2 BGG); dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt, steht kein reduzierter Parteikostenersatz zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen haben (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_988/2021 und 2C_990/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, wird mit Bezug auf die direkte Bundessteuer aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Steuerverwaltung Ausserrhoden zur Vornahme einer neuen Veranlagung zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, wird mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern aufgehoben; die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Steuerverwaltung Ausserrhoden zur Vornahme einer neuen Veranlagung zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Appenzell Ausserrhoden auferlegt.
5.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Matter