Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_515/2021
Verfügung vom 27. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hans Frey und/oder Dr. Orlando Vanoli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Stadt Zürich,
beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst, Werdstrasse 75, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Mai 2021 (RT200123-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 28. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Hinwil den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Rüti die definitive Rechtsöffnung für Fr. 43'320'110.05 nebst Zins zu einem je nach Zeitraum jeweils unterschiedlichen Satz auf einem Teilbetrag. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 18. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben und verschiedene prozessuale Anträge gestellt (aufschiebende Wirkung, Sistierung bis zum Entscheid im Verfahren 2G_2/2021, Vereinigung mit drei weiteren Beschwerdeverfahren [zugleich eröffnet als 5A_512/2021, 5A_513/2021 und 5A_514/2021]). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 hat das Bundesgericht Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt und Vollziehungsvorkehrungen einstweilen untersagt. Gleichentags hat es den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 105'000.-- aufgefordert. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer um Reduktion des Kostenvorschusses, die Freigabe verarrestierter Gelder und eventuell um Fristansetzung zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2021 sind diese Gesuche abgewiesen worden. Am 8. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid im Parallelverfahren 5A_514/2021 und eventuell um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 hat das Bundesgericht die Gegenstandslosigkeit des ersten Sistierungsgesuchs vom 24. Juni 2021 festgestellt, hingegen - nach Einholung von Stellungnahmen - das Verfahren aufgrund der Eingabe vom 8. Juli 2021 einstweilen sistiert, auf die Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, dass die superprovisorische Verfügung vom 25. Juni 2021 einstweilen aufrecht bleibe. Am 7. Januar 2022 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2022 hat das Bundesgericht die Sistierung aufgehoben, nachdem das Urteil 5A_514/2021 vom 29. März 2022 am 10. Mai 2022 zugestellt worden war, und es hat dem Beschwerdeführer wunschgemäss Frist für einen allfälligen Beschwerderückzug angesetzt. Nach mehrmaliger Fristerstreckung hat das Bundesgericht die Frist am 21. Juli 2022 letztmalig, und zwar bis am 10. August 2022, erstreckt. Am 10. August 2022 hat der Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten und erneut um Sistierung des Verfahrens und um eine Neufestsetzung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2022 hat das Bundesgericht die Gesuche um Sistierung und Neufestsetzung des Kostenvorschusses abgewiesen und die Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 105'000.-- in Aussicht gestellt, wobei Verzicht auf das Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Juli 2021 angenommen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der neuen Zahlungsfrist daran festhalte. Mit Verfügung vom 25. August 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis 9. September 2022 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Auf Gesuch hin hat das Bundesgericht die Frist mit Verfügung vom 6. September 2022 bis zum 20. September 2022 erstreckt. Am 20. September 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. Er ersucht um Abschreibung und darum, von der Auferlegung von Gerichtskosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
2.
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der beantragte vollständige Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten fällt angesichts des entstandenen Aufwands ausser Betracht. Hingegen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu reduzieren (Art. 66 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hält zudem in seiner Rückzugserklärung ausdrücklich fest, dass eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der negativen Beurteilung im Parallelverfahren 5A_514/2021 nicht zu erwarten ist, weshalb er um eine Verfahrenstriage nicht umhin komme. Dies ist als Rückzug des Eventualgesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu werten. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 5A_515/2021 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg