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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_538/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 
8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 3. August 2022 (VV.2021.249/E). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 10. September 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. August 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst das vorinstanzliche Urteil dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass dies die Berücksichtigung echter Noven, dass heisst von Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Urteil verwirklicht haben, ausschliesst (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen), 
dass demgegenüber Tatsachen, die sich bereits vor dem vorinstanzlichen Urteil verwirklicht haben, indessen dem Gericht verschlossen blieben (sogenannte unechte Noven), dem Bundesgericht (erstmals) unterbreitet werden dürfen, indessen nicht solche, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen; bei solchen ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen), 
dass bei letztinstanzlich vor- und beigebrachten unechten neuen Tatsachen und Beweismitteln darzulegen ist, weshalb dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschehen konnte, 
dass die Vorinstanz in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb der vom Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung angemeldete Kurs "CAS Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht" keine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 AVIG darstellt und daher die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft, 
dass der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht geltend macht, erst seitdem er über den Abschluss des fraglichen Lehrgangs verfüge, überhaupt zu Bewerbungsgesprächen eingeladen zu werden, 
dass er nicht näher ausführt, weshalb er dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können, 
dass daher diese neue Tatsachenbehauptung ungeachtet dessen, ob es sich dabei um ein echtes oder unechtes Novum handelt, letztinstanzlich keine Berücksichtigung finden kann, 
dass aus demselben Grund die diversen ebenfalls erstmals vor Bundesgericht aufgelegten Aktenstücke (E-Mails von Unternehmungen, bei denen sich der Beschwerdeführer beworben hat; Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen) unbeachtet bleiben müssen, 
dass damit den Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich nicht ohnehin in einer letztinstanzlich unzulässigen, appellatorischen Kritik erschöpfen, insgesamt die Grundlage entzogen ist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel