Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_476/2024
Urteil vom 27. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Türkei,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ramon Bühler,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Einzelrichterin, vom 27. August 2024 (E-2990/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch des türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 2005) ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist bis 15. August 2024 an, um einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 27. August 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, auf die Beschwerde von A.________ androhungsgemäss nicht ein, da er innert der ihm angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 25. September 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 27. August 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, um Übersetzung verschiedener Dokumente, um Edition der vorinstanzlichen Akten sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).
2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1; Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Vorliegend geht es in der Sache um die Abweisung eines Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113
e contrario BGG).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie die Verfahrensanträge auf Übersetzung verschiedener Dokumente und auf Aktenedition gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Einzelrichterin, mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov