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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.62/2007 
6S.135/2007 /rom 
 
Urteil vom 27. Oktober 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
6P.62/2007 
Strafverfahren (Legalitätsprinzip, Rechtsgleichheit, Willkür, Wirtschaftsfreiheit), 
 
6S.135/2007 
Widerhandlung gegen Art. 114 Abs. 1 lit. a Signalisationsverordnung (SSV), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.62/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.135/2007) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2006 (SBR.2006.37). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die kantonalen Behörden nehmen im Wesentlichen an, X.________ habe einen Anhänger mit der Aufschrift "suche.ch" und einen zweiten mit der Aufschrift "dörig" auf einer Liegenschaft so aufgestellt, dass die Aufschriften von der Autobahn A1 her zu sehen seien. Aufgrund von Kontrollen sei erwiesen, dass die beiden Anhänger dauerhaft abgestellt worden seien. Weil es keine Firmenanschriften seien und Werbeträger nicht fest installiert sein müssten, handle es sich um vorschriftswidrig angebrachte Strassenreklamen im Bereich der Autobahn. 
B. 
Das Bezirksamt Münchwilen büsste X.________ mit Strafverfügung vom 7. Februar 2006 wegen vorschriftswidrigen Anbringens von Strassenreklamen im Bereich der Autobahn mit 150 Franken. 
 
Die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen bestätigte am 27. April 2006 die Strafverfügung. 
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau befand am 23. November 2006 die Berufung als unbegründet und bestätigte Schuldspruch und Busse. 
C. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen sowie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
Das Bundesgericht gewährte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 31. Mai 2007). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG), hier somit das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) und das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Desgleichen ist noch der Allgemeine Teil des StGB in der bisherigen Fassung anwendbar. 
 
 
Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5). 
2.2 Staatsrechtliche Beschwerde kann wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger geführt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 131 I 366 E. 2.2). 
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Auslegung und Anwendung der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) und der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen im Strassenverkehr (VTS; SR 741.41). Beide Verordnungen gehören als Vollziehungsvorschriften des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zum eidgenössischen Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP. Eine Verletzung von Bundesrecht kann mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht gerügt werden. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
Die Beschwerde richtet sich der Sache nach auf ein (konkretes) Normenkontrollverfahren. Sie wird im Wesentlichen damit begründet, dass Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV bzw. die hierauf gestützte Verurteilung das Legalitätsprinzip sowie weitere Verfassungsbestimmungen wie die Wirtschaftsfreiheit oder das Gleichheitsgebot verletzten. Das Legalitätsprinzip stellt indessen so wenig wie der ebenfalls angerufene Verhältnismässigkeitsgrundsatz ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG dar (sondern nur einen Verfassungsgrundsatz), doch kann es im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend gemacht werden (BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99; 130 I 1 E. 3.1; 127 I 60 E. 3a; 123 I 1 E. 2b). Hingegen handelt es sich beim strafrechtlichen Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege), das früher aus Art. 4 aBV abgeleitet wurde und heute in Art. 5 Abs. 1 BV verankert ist, um ein selbständiges verfassungsmässiges Recht (BGE 123 I 1 E. 2b). Dieses wurde durch die Übernahme in Art. 1 StGB zu eidgenössischem Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP (BGE 119 IV 242 E. 1c). Soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, ist dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen (BGE 118 Ia 137 E. 1c). Das Bundesgericht kann bundesrechtliche Normen im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in eingeschränktem Rahmen vorfrageweise auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen (BGE 107 IV 185 E. 6; vgl. nachfolgend E. 3.1). In diesem Umfang ist auf die staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 
2.3 In diesem Verfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete Rügen. Es tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c). Auf die Beschwerde ist einzig hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a) einzutreten. 
 
Das Obergericht stellt fest, dass der Anhänger mit der Aufschrift "dörig" durch den Beschwerdeführer als Werkzeuglager benutzt wurde und nicht mehr für den Strassenverkehr immatrikuliert war und dass der beleuchtete Anhänger mit der Aufschrift "suche.ch" während rund drei Wochen weder bewegt noch zu Transportzwecken benutzt worden ist (angefochtenes Urteil S. 10 und S. 11). 
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor, weil dieses zum Ergebnis gelangt sei, dass die beiden Anhänger dauerhaft abgestellt worden seien, während er dies bestritten und dargelegt habe, dass sie dort nur vorübergehend parkiert worden seien. Die Stichproben der Polizei seien in den Monaten Februar und März erfolgt. In den Wintermonaten würden aber Transportanhänger naturgemäss weniger benutzt (Beschwerde S. 7). Damit räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die beiden Anhänger während dieser Zeit dort parkiert waren. Die Beweiswürdigung ist somit nicht willkürlich. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
Nichtigkeitsbeschwerde 
3. 
Das Obergericht hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV verurteilt. Es ist damit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt, wonach der Sachverhalt nach den Vorschriften der Verordnung über die technischen Anforderungen im Strassenverkehr (VTS) hätte beurteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, Art. 114 SSV und seine Auslegung verletzten das Legalitätsprinzip und weitere verfassungsmässige Rechte. Wie erwähnt, sind diese Rügen vorfrageweise im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (BGE 107 IV 185 E. 6). Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Auflage, Bern 2007, S. 198). 
3.1 Eine vorfrageweise Prüfung muss beachten, dass Bundesgesetze gemäss Art. 190 BV (bis Ende 2006: Art. 191 BV) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden "massgebend" sind. Gemeint sind damit prinzipiell alle generell-abstrakten Normen und damit auch die von Exekutivbehörden erlassenen Verordnungen (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 190 N 6). Bundesgesetze sind grundsätzlich anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen (BGE 131 II 562 E. 3.2; 131 V 256 E. 5.3; 129 II 249 E. 5.4). Art. 190 BV statuiert jedoch ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE 129 II 249 E. 5.4). Hingegen kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird ihm ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt, so ist dies auch für das Bundesgericht verbindlich. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (BGE 131 II 13 E. 6.1, 162 E. 2.3). Das Bundesgericht kann namentlich weiter prüfen, ob sich eine Verordnung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3; 131 V 256 E. 5.4; 130 I 26 E. 2.2.1). 
3.2 Das Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 130 I 1 E. 3.1). Die Verfassungswidrigkeit kann sich daraus ergeben, dass die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung verletzt oder ohne hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage in ein Grundrecht eingegriffen wurde (BGE 123 I 1 E. 2b). 
3.3 Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, insbesondere die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 164 Abs. 1 lit. b BV), in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Der Bundesrat seinerseits erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (Art. 182 Abs. 1 BV). Im Strassenverkehrsgesetz wird der Bundesrat ermächtigt, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen (Art. 106 Abs. 1 SVG). 
3.3.1 Gemäss Art. 6 SVG sind im Bereich der für die Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (Abs. 1). Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen (Abs. 2). 
3.3.2 Der Bundesrat hat Art. 6 SVG in Art. 95 ff. SSV konkretisiert. Dieses 13. Kapitel über die Strassenreklamen wurde am 1. März 2006 in überarbeiteter Form in Kraft gesetzt (Fassung vom 17. August 2005; AS 2005 4495). Die Vorinstanz beurteilt den Sachverhalt grundsätzlich nach dieser überarbeiteten Fassung. Die Frage nach dem anwendbaren milderen Recht kann (mit der Vorinstanz) offen bleiben, da beide Fassungen im hier interessierenden Zusammenhang materiell übereinstimmen (in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007, E. 3.1). 
 
Gemäss Art. 95 SSV gelten als Strassenreklamen alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (vgl. Art. 95 i.V.m Art. 96 SSV a.F.). Art. 96 SSV untersagt grundsätzlich Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Art. 98 Abs. 1 SSV lautet gleich wie Art. 99 Abs. 1 Satz 1 SSV a.F.: "Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt." 
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Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV wird mit Haft oder Busse bestraft, wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt. Mit Änderung vom 28. März 2007 wurde in Art. 114 SSV der Ausdruck "Haft oder Busse" durch "Busse" ersetzt. Diese Änderung trat am 1. Juli 2007 in Kraft (AS 2007 2105) und ist vorliegend nicht anwendbar. 
3.3.3 Für Werbung an Fahrzeugen gelten gemäss Art. 70 Abs. 1 VTS die Vorschriften von Art. 69 Abs. 1 VTS. Nach dieser Bestimmung dürfen Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken; sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroflektierend nur unter bestimmten Bedingungen. Art. 70 Abs. 2 und 3 VTS betreffen Personenwagen und Veranstaltungen. Wie sich aber nachfolgend ergibt (E. 4), handelt es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall um Strassenreklamen. Die VTS ist daher nicht anwendbar, so dass darauf nicht einzugehen ist. 
3.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fraglichen Bestimmungen der SSV auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen und sich im Rahmen der Delegation halten. Art. 98 SSV (bzw. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 SSV a.F.) und Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV, welche die Art. 6 und 90 Abs. 1 SVG konkretisieren, haben eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV und genügen überdies auch den Anforderungen der (formellen) gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV, wie dies die neuere Praxis für jeden Straftatbestand verlangt, der einen Freiheitsentzug mit sich bringt (BGE 124 IV 23 E. 1). 
3.4 Die Einschränkung von Grundrechten im 13. Kapitel der Signalisationsverordnung (SSV) sind nach konstanter verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts zur kantonalen Praxis im öffentlichen Interesse und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt: 
3.4.1 Der Zweck von Art. 6 SVG liegt im Schutz der Verkehrssicherheit vor störenden Einwirkungen vor allem optischer Natur (BGE 99 Ib 377 E. 2). Grundsätzlich misst das Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Es bestätigt die Kantone in ihren Bemühungen, bei der Bewilligung von Reklamen eine strenge Praxis zu handhaben. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können, wie sich bereits aus dem Gesetzestext von Art. 6 Abs. 1 SVG ("beeinträchtigen könnte") ergibt (BGE 99 Ib 377 E. 2; Urteil 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; Urteil 2A.431/2004 vom 16. Dez. 2004, E. 2.2). 
 
Diese Überlegungen gelten ebenso für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 SVG. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber die Befugnis, Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Strassen im Allgemeinen und von Autobahnen im Besonderen zu verbieten, allein im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eingeräumt. Diesem Zweck hat auch die Vollziehungsverordnung des Bundesrates zu dienen. Dabei hat das Bundesgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu stellen (BGE 99 Ib 377 E. 2 S. 380; Urteil 2A.377/2002 vom 29. Jan. 2003, E. 3.1). 
3.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und damit auf den darin enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Nach diesem Grundsatz sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). 
 
Das gänzliche Verbot von Fremdreklamen auf Privatgrund stellt einen schweren Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar (Urteil 1P.122/1998 vom 12. Mai 1998, E. 3d). Wohl fällt die Werbung damit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), doch kann diese unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (BGE 128 I 3 E. 3a). Der Bundesrat hat die gesetzliche Befugnis wahrgenommen und Strassenreklamen im Bereich der Autobahnen gänzlich verboten. Dieses Verbot trifft sämtliche Wettbewerbsteilnehmer in gleicher Weise. Selbst wenn die vorliegend zu beurteilenden beiden Reklamen für sich allein keine nennenswerte Gefahr darstellen sollten bzw. die Fahrzeuglenker nicht ablenken würden, liegt es im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, dem Anbringen von Reklametafeln insgesamt Schranken zu setzen, damit die Sicherheit des Strassenverkehrs nicht durch einen "Wald" solcher Tafeln beeinträchtigt wird (Urteil 2A.449/2003 vom 12. März 2004, E. 4.2; vgl. BGE 128 I 3 E. 3b S. 11 betreffend kantonale Plakatmonopole). 
 
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, auch andernorts und in weiteren Kantonen seien Strassenreklamen aufgestellt. Damit ist aber eine rechtswidrige Praxis nicht nachgewiesen. Das Bestehen von Vollzugsschwierigkeiten führt nicht zu einer von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Gleichbehandlung. Immerhin ist dies nicht gänzlich ausgeschlossen, wie BGE 99 Ib 377 zeigt, wo allerdings die Verkehrssicherheit nicht betroffen war. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6 S. 510), nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a; 123 II 248 E. 3c; 115 Ia 81 E. 2 und E. 3c; Urteil 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007, E. 4.1). Das Bundesgericht hat auf eine rechtsgleiche bundesrechtskonforme Rechtsanwendung zu dringen (BGE 122 II 446 E. 4a S. 452). Selbst wenn sich vorschriftswidrig angebrachte Strassenreklamen finden lassen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (ablehnend aus verwaltungsrechtlicher Sicht: Urteil 2P.247/2006 vom 21. März 2007, E. 5.5, und Urteil 2A.142/2005 vom 24. Nov. 2005, E. 3.4; sowie im Zusammenhang mit dem 13. Kapitel der SSV: Urteil 2A.449/2003 vom 12. März 2004, E 5, Urteil 2A.377/2002 vom 29. Jan. 2003, E. 3.3, und Urteil 2A.204/2002 vom 30. Okt. 2002, E. 4). Diese Rechtsprechung gilt auch im Strafrecht (vgl. BGE 115 Ia 81 sowie nicht veröffentlichte E. 5 von BGE 131 IV 64). 
 
Schliesslich liegt auch darin keine Verletzung des Gleichheitsgebots sowie des Willkürverbots, dass Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen anders geregelt sind als Werbung an Fahrzeugen gemäss der VTS sowie die pro Firma je Fahrtrichtung zulässige Firmenanschrift (Art. 98 Abs. 2 lit. a SSV), oder dass sowohl "mobile" wie "immobile" Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen von Art. 98 Abs. 1 SSV und entsprechend von Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV erfasst werden (nachfolgend E. 4.2). 
3.5 Das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) ist Bestandteil des Legalitätsprinzips. Dieser Verfassungsgrundsatz, der ebenfalls von Art. 7 EMRK gewährleistet wird, bildet durch Übernahme in Art. 1 StGB eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP (oben E. 2.2). 
 
Das Legalitätsprinzip verlangt eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im Dienste des Gesetzesvorbehalts und der Rechtssicherheit mit den Elementen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung (BGE 132 I 49 E. 6.2; 131 II 13 E. 6.5.1). Es richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Der Bestimmtheitsgrad hängt ab von der konkreten Regelungsmaterie (BGE 128 I 327 E. 4.2 S. 339 f.). Das Gesetz muss lediglich so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 E. 1c). Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (BGE 132 I 49 E. 6.2; 125 I 369 E. 6). 
 
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein (BGE 131 II 13 E. 7.1; 128 IV 272 E. 2). Wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt, verweist die auszulegende Strafnorm von Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV auf verwaltungsrechtliche Vorschriften. Durch eine solche Gesetzestechnik werden Straftatbestände nicht unbestimmt, insbesondere dann nicht, wenn sie sich im gleichen Erlass befinden. Vielmehr kann durch den Einbezug ausserstrafrechtlicher Regelungen ein hoher Grad an Bestimmtheit erreicht werden. Allerdings erfordert dies vom Normadressaten nicht selten, dass er sich hierüber erst informieren muss. Diese Verweisungsnormen müssen daher ihrerseits genügend bestimmt sein. Verweist das Strafrecht auf verwaltungsrechtliche Vorschriften, darf die strafrechtliche Auslegung aber nicht über die verwaltungsrechtliche hinausgehen (Gerhard Dannecker, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, Berlin 2007, § 1 NN 216 und 324). 
4. 
Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV wird mit Haft oder Busse bestraft, wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt. Diese Bestimmung verweist auf Art. 6 SVG und das 13. Kapitel der SSV (oben E. 3.3.1 und 3.3.2). Dabei handelt es sich um so genannte blankettausfüllende Normen, die mit der Strafnorm "zusammen" zu lesen und auszulegen sind. Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm (Joachim Vogel, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, Berlin 2007, § 16 N 37). 
4.1 "Strassenreklamen" sind gemäss Art. 95 Abs. 1 SSV alle Werbeformen und anderen Ankündigungen "im Bereich der öffentlichen Strasse" (Art. 95 Abs. 1 a.F.). Im Bereich der öffentlichen Strasse befinden sich Strassenreklamen, "die der Führer wahrnehmen kann" (Art. 95 Abs. 2 a.F.). Nach der Neufassung von Art. 95 Abs. 1 SSV sind Strassenreklamen gemeint, "die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden". Sachlich erfuhren diese Bestimmungen somit durch die Neufassung keine Änderungen (oben E. 3.3.2). 
 
Zutreffend führt das Bundesamt für Strassen in seiner Stellungnahme an die Kantonspolizei Thurgau vom 23. November 2005 aus, wahrnehmen könnten die Fahrzeugführenden Strassenreklamen, die in ihrem Gesichtsfeld liegen, wenn sie ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen auf der Strasse zuwenden. Es kann damit in der Regel und auch im zu beurteilenden Fall nicht fraglich sein, was in den "Bereich" der Autobahn fällt. Die Anhänger waren auf einem an der Autobahn gelegenen leicht erhöhten Grundstück so aufgestellt, dass sie von der Autobahn aus optimal wahrgenommen werden konnten. Das zwischen der Autobahn und dem Grundstück durchführende Geleise beeinträchtigt diese Einschätzung in keiner Weise. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der "Bereich der Autobahn" reiche nur bis zum Wildzaun, ist nicht haltbar. Das Werbeverbot beträfe dann lediglich den öffentlichen Boden (Art. 8 Bundesgesetz über die Nationalstrassen; NSG, SR 725.11), in casu also die Böschung, was nicht Sinn und Zweck der Normierung sein kann. 
4.2 Weiter ist mit der Vorinstanz und dem Bundesamt davon auszugehen, dass es bei Strassenreklamen nicht erforderlich ist, dass der Werbeträger fest installiert ist. Da gemäss Art. 95 SSV als Strassenreklamen "alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw." gelten, ist es unerheblich, welche technischen Mittel benützt werden. Diese Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Geltungsbereich auf "immobile Werbeträger" beschränkt sei, womit Gebäulichkeiten oder ortsfeste Anlagen gemeint sein dürften. Vielmehr werden "alle Werbeformen und anderen Ankündigungen" erfasst. Auch Art. 98 Abs. 1 SSV untersagt Strassenreklamen generell. Der klare und bestimmte Wortlaut der "Ausfüllungsnormen" (oben E. 3.5 und E. 4) umschreibt das tatbestandsmässige Verhalten eindeutig. Entscheidend ist die Qualifikation als "Strassenreklame". Diese ist untersagt. Es ist unerheblich, ob sie auf Räder gestellt wird oder ob sie als "mobil" oder "immobil" erscheint, weil es nicht auf den Werbeträger ankommt. 
 
Die Gleichbehandlung "mobiler" und "immobiler" Strassenreklamen verletzt auch nicht das strafrechtliche Analogieverbot, das nur der analogen Anwendung einer Bestimmung auf einen vom Gesetz nicht erfassten Fall entgegensteht. Im Rahmen der Auslegung ist der Analogieschluss erlaubt (BGE 128 IV 272 E. 2). Gesetz und Verordnung treffen die vom Beschwerdeführer behauptete Unterscheidung indessen gar nicht. 
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, käme es auf die Dauer der Stationierung an, hinge die Strafbarkeit von einer unbekannten zeitlichen Komponente ab, da nicht klar wäre, wann der "mobile Werbeträger" der VTS unterstellt wäre und wann er in den Anwendungsbereich der SSV fiele. Dieser Einwand ist unbehelflich. Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt (Art. 98 Abs. 1 lit. a SSV). Strafbar macht sich, wer solche vorschriftswidrig anbringt (Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV). Mit dem Anbringen ist die Tat vollendet. Die Straftat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat. Massgeblich ist somit der Begehungszeitpunkt. Auf die Dauer des vorschriftswidrigen Zustands kommt es insoweit nicht an. 
4.4 Handelt es sich um Werbeaufschriften auf Fahrzeugen, die jeweils für kurze Zeit am gleichen Ort abgestellt und regelmässig in Verkehr gesetzt werden, sind die Bestimmungen von Art. 69 und 70 VTS massgebend (oben E. 3.3.3). Wie das Bundesamt zwar festhält, ergeben sich in diesem Zusammenhang zwangsläufig Abgrenzungsprobleme. Diese Problematik stellt sich aber vorliegend nicht: Die beiden Anhänger wurden nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die durch das Fotodossier bestätigt werden, eindeutig zu Werbezwecken aufgestellt. 
5. 
Die Vorinstanz führt schliesslich aus, der Beschwerdeführer mache einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum geltend. Er mache aber keine weiteren Ausführungen, weshalb er einem Verbotsirrtum unterlegen sei und insbesondere, warum dieser unvermeidbar gewesen sein sollte. Er habe für die Beschriftung "suche.ch" ein Entgelt erhalten, so dass ihm der Werbezweck klar gewesen sei. Er hätte sich über die Zulässigkeit der Reklame und eine Bewilligungspflicht gemäss Art. 99 SSV informieren können und müssen. Er habe auf weitere Abklärungen verzichtet. Daraus lasse sich weder ein Verbots- noch ein Sachverhaltsirrtum ableiten. 
5.1 Der Beschwerdeführer begründet einen Sachverhalts- oder Tatbestandsirrtum (Art. 19 aStGB) damit, er sei der Überzeugung gewesen und sei es immer noch, dass die beiden Anhänger als mobile Werbeträger unter die VTS fielen, und er sei sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, allenfalls den Tatbestand der fraglichen Bestimmungen der SSV zu erfüllen. Soweit es sich hier nicht um eine Frage des Verbotsirrtums handelt, bestreitet er damit die der Vorsatzannahme zugrunde liegende Beweiswürdigung. Was jemand weiss oder wessen er sich bewusst ist, ist als innere Tatsache Tatfrage und kann in diesem Verfahren nicht zur Entscheidung gestellt werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c). Eine Verletzung von Bundesrecht wird nicht dargelegt (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Nach herrschender Ansicht kann sich der Täter über seinen Vorsatz auch nicht im Tatbestandsirrtum befinden. Im Übrigen läge angesichts der klaren Vorschriften allenfalls ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). 
5.2 Indem der Beschwerdeführer zum Verbotsirrtum (Art. 20 aStGB) geltend macht, er sei sich in keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, gegen irgendeine Rechtsnorm verstossen zu haben, es habe ihm jegliches Unrechtsbewusstsein gefehlt und die anders lautenden Ausführungen der Vorinstanz träfen in keiner Weise zu, wendet er sich im Wesentlichen ebenfalls gegen die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen über innere Tatsachen (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
 
Allerdings könnte der Irrtum über den Geltungsbereich der SSV oder die Annahme, das Handeln falle nicht unter die SSV, grundsätzlich als Subsumtionsirrtum einen Verbotsirrtum begründen. Die Vorinstanz nimmt jedoch zu Recht an, der Beschwerdeführer wäre veranlasst gewesen, die Rechtslage näher abzuklären. Wie ausgeführt, handelt es sich bei Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV um eine Blankettstrafnorm, deren Gehalt sich aus Art. 95 ff. und Art. 98 derselben Verordnung mit Klarheit ergibt. Es bestehen keine Bedenken, für diesen verwaltungsrechtlich angesprochenen Adressatenkreis zu verlangen, dass vorgängig die Rechtslage abgeklärt wird (vgl. BGE 128 IV 201 E. 2; 129 IV 238 E. 3.1 S. 241). Es ist allgemein bekannt, dass das Anbringen von Reklamen reglementiert ist. So bedarf auch das (zulässige) Anbringen und Ändern von Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörden (Art. 99 Abs. 1 SSV). Auf Verbotsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält, etwa weil die Behörden dagegen andernorts nicht eingeschritten waren (BGE 128 IV 201 E. 2). Der Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. 
 
 
Kosten 
6. 
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Oktober 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: