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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_476/2008 /len 
 
Urteil vom 27. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut. 
 
Gegenstand 
Mietrecht (Mieterausweisung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 27. August 2008. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass die Vize-Mietgerichtspräsidentin für den Sense- und Seebezirk mit Entscheid vom 16. Juni 2008 auf Antrag der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer anwies, das Mietobjekt an der Strasse C.________ in Wünnewil sofort zu verlassen; 
dass das Kantonsgericht eine vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 27. August 2008 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben haben, in der sie neben der Aufhebung dieses Urteils verschiedene Feststellungen beantragen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe vom 13. Oktober 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandlos wird; 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Oktober 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Widmer