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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_872/2008 
 
Urteil vom 27. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
H.________ und N.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde A.________, vertreten durch den Gemeinderat, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 6. Oktober 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die, zwischenzeitig mit Urteil 8C_795/2008 vom 17. Oktober 2008 abschlägig erledigte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008, worin das Gesuch von H.________ und N.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren B 2008/130 abgelehnt und die Gesuchsteller aufgefordert wurden, einen Kostenvorschuss in vorgegebener Höhe zu leisten, 
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Oktober 2008, mit welchem das dort anhängige Verfahren B 2008/130 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben wurde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer sinngemäss bemängeln, die Vorinstanz habe das Verfahren trotz der gegen die Verfügung vom 18. August 2008 erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in unzulässiger Weise fortgeführt und zu Ende gebracht, 
dass der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 103 BGG indessen abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen von Amtes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, was - wie vorliegend - bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen das kantonale Verfahren fortschreiten lässt, 
dass demnach die Vorinstanz das Verfahren wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses abschliessen durfte, 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht, soweit die Prozessführung umfassend, gegenstandslos ist, 
dass dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Bundesgericht nicht entsprochen werden kann, weil die Begehren zum vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Oktober 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel