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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_729/2011 
 
Urteil vom 27. Oktober 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. September 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. September 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 500.--) auferlegt hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, nachdem es an pfändbarem beweglichem Vermögen gefehlt habe, sei zu Recht der Gesamteigentumsanteil der Beschwerdeführerin an Landwirtschaftsparzellen gepfändet worden (Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG), das ihm bei der Pfändung zustehende Ermessen habe das Betreibungsamt in Übereinstimmung mit Art. 97 Abs. 2 SchKG und damit richtig ausgeübt, nicht zu beanstanden sei namentlich die auch im Interesse der Beschwerdeführerin liegende Pfändung des Anteils an Landwirtschaftsparzellen, um eine in Anbetracht der Betreibungsforderungen nicht gerechtfertigte Pfändung des ungleich wertvolleren Baulandes zu vermeiden, ebenso wenig zu beanstanden sei die gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG vorgenommene, auf den Angaben des (hinsichtlich der Preise von Landwirtschaftsgrundstücken in ähnlicher Lage sachkundigen) Grundbuchamtes Waldenburg beruhende Schätzung, schliesslich erweise sich die offensichtlich unbegründete Beschwerde als mutwillig, nachdem die Beschwerdeführerin die bereits in früheren Verfahren widerlegten Rügen erneut erhoben habe und einzig zum Zweck der weiteren Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens prozessiere, auf Grund von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG seien daher die Verfahrenskosten - wie angekündigt - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 13. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), weshalb mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Sache weitere Verzögerungen zu vermeiden sind und der Eingang des mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 angeforderten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- nicht abzuwarten ist, 
dass vielmehr sogleich auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Oktober 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann