Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_834/2014
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Urteil vom 27. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 25. Juli 2014 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde nicht ein, weil eine am 6. März 2014 per Fax übermittelte Eingabe verspätet war und die Frist mangels eigenhändiger Unterschrift ohnehin nicht hätte wahren können und weil die Beschwerdeführerin nicht nachwies, dass das Original der Beschwerde wie behauptet tatsächlich am 15. November 2013 zur Post gegeben worden war.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss vom 25. Juli 2014 sei aufzuheben. Ohne dies ausdrücklich zu sagen, strebt sie offensichtlich eine Behandlung der Beschwerde durch das Obergericht an.
2.
Verschiedene Anträge sind unzulässig. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz weder aufzufordern, der Beschwerdeführerin gewisse Mitteilungen zu machen, noch hat es der Vorinstanz zu verbieten, die Beschwerdeführerin in Verzug zu setzen (Beschwerde S. 3). Darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Da das Original der Beschwerde bei der Vorinstanz nirgendwo aufgefunden werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 aufgefordert, den Postaufgabebeleg im Original einzureichen. Ausserdem wurde sie aufgefordert, dem Postamt einen Nachforschungsauftrag zu erteilen und dem Gericht eine Kopie des Sendungsverfolgungsbegehrens inkl. Empfangsbestätigung mit der Unterschrift des Empfängers einzureichen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten.
Am 12. Mai 2014 sandte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Kopie eines Schreibens der Post vom 2. Mai 2014, worin erklärt wird, eine Sendung mit der Nummer xxx sei am 15. November 2013 an den Empfänger Obergericht des Kantons Zürich gegen Unterschrift zugestellt worden.
Die Vorinstanz verlangte von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2014, auch dieses Schreiben der Post im Original einzureichen.
Die Beschwerdeführerin kam den Aufforderungen nicht nach. Sie machte geltend, sie reiche die Originalbelege nicht ein, weil die Vorinstanz bereits mehrmals bösgläubig Eingaben "ohne weitere Mitteilung" abgelegt habe. Sie hege deshalb die Sorge, dass die Vorinstanz die Originalbelege "veruntreue".
Die Vorinstanz wies den Vorwurf einer möglichen "Veruntreuung" als unbegründet zurück und stellte fest, wenn sich die Beschwerdeführerin weigere, einfache und durchaus zumutbare Handlungen vorzunehmen, indem sie die angeblich vorhandenen Originalbelege trotz Androhung entsprechender Säumnisfolgen nicht einreiche, müsse sie die Folgen des fehlenden Nachweises tragen (Beschluss S. 5).
3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin es unterliess, der Aufforderung der Vorinstanz, zwei Belege im Original einzureichen, nachzukommen. Entgegen ihrer Ansicht war sie zum Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe verpflichtet. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz Originale verlangte. Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, sobald sie Originale einreiche, könnten "unredliche und bösartige Oberrichter" den Erhalt der Sendung leugnen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Unterstellung spricht ebenso wenig wie für ihr weiteres Vorbringen, eine Schlussbemerkung ihrer Eingabe vom 14. November 2013 sei vermutlich der Grund dafür gewesen, dass die Vorinstanz die Beschwerde "wie bereits früher" einfach unbeachtet lassen wollte. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn