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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_545/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Barbara Frischknecht, 
2. Frau Loser, 
3. Herr Renz, 
4. Frau Many, 
alle c/o Bezirksgericht Zürich, Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, Postfach, 8026 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. September 2015 des Obergerichts des 
Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegen verschiedene Mitarbeiter der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Bezirksgericht Zürich Strafanzeige einreichte; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. September 2015 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilte; 
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass dem Beschwerdeführer schon mehrfach mitgeteilt worden ist, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist; 
dass deshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich erhebt; 
dass der Beschwerdeführer sich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli