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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_701/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 28. September 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2015, mit welchem u.a. das Rechtsmittel der Versicherten in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge, 
 
in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 15. August 2015, entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, nicht um einen Endentscheid, sondern um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss, 
 
d ass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil die Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen bzw. Berechnungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der angefochtene Entscheid - wie die Beschwerdeführerin zu Unrecht anzunehmen scheint - im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet, 
 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist, 
 
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen bzw. Berechnungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 mit Hinweisen), 
 
dass denn auch die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischen-entscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen - wie bereits erwähnt - mit dem Endentscheid werden anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; dazu statt vieler Urteil 8C_378/2015 vom 24. Juni 2015 mit Hinweisen),  
 
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz