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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_322/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung bei Freispruch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 30. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 4. Mai 2014 stellten zwei Polizeibeamte bei der von X.________ gelenkten Mähkombination fest, dass die vorne montierte Mähmaschine einen Abstand von 4.20 m ab der Mitte bzw. der Achse des Traktorlenkrades hatte. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte X.________ deswegen am 8. Februar 2016 mittels (zweitem in dieser Sache erlassenen) Strafbefehl wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Auf seine Einsprache hin sprach das Bezirksgericht March X.________ am 20. Juli 2016 vom fraglichen Vorwurf frei, verweigerte ihm allerdings eine Entschädigung. Die Verfahrenskosten auferlegte es der Gerichtskasse. 
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft March Berufung ein mit dem Antrag auf Verurteilung und Bestrafung von X.________. Dieser beantragte seinerseits die Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie mittels eigener Berufung die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der ihm verweigerten Parteientschädigung. 
Das Kantonsgericht Schwyz wies beide Berufungen am 30. Januar 2017 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Entscheid vom 30. Januar 2017 sei aufzuheben, soweit er seine eigene Berufung betreffe. Es sei ihm für das Untersuchungs- sowie das kantonale Gerichtsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Kantonsgericht Schwyz beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (BGE 139 IV 206 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Berufung eingetreten und verletze mit ihrer Begründung Art. 398 Abs. 4 StPO. Gleichermassen wendet er sich gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung materieller Natur und macht eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest (Urteil, S. 5 ff.), dem Beschwerdeführer zufolge habe das erstinstanzliche Gericht Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, indem es von der Entrichtung einer Entschädigung an ihn absah. Sie erwägt, der entsprechende Anspruch sei von Amtes wegen zu prüfen, unterliege im Berufungsverfahren als Bestandteil des Strafurteils jedoch der Kognitionsbeschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO. Weiter führt sie aus, für den Entscheid, ob der Beizug eines Anwalts notwendig gewesen sei, seien die Schwere des Tatvorwurfs, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls sowie die Auswirkungen des Verfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Solche tatsächlichen Umstände habe der Beschwerdeführer vor erster Instanz nicht dargelegt. Das erstinstanzliche Gericht sei von einem Bagatellfall mit geringfügigen Sanktionsfolgen ohne rechtliche Schwierigkeiten ausgegangen. Im Berufungsverfahren mache der Beschwerdeführer nun neu Verfahrensverzögerungen seitens der Staatsanwaltschaft geltend, die allen Verfahrensbeteiligten zusätzlichen Aufwand für die korrekte Abklärung des Sachverhalts sowie dessen Beurteilung beschert hätten, weshalb nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden könne. Allerdings seien diese Behauptungen hinsichtlich der Entschädigung neu und somit nach Art. 398 Abs. 4 StPO unzulässig. Abgesehen davon mache der Beschwerdeführer nicht geltend, wegen dieses Mehraufwands sei die erstinstanzliche Feststellung offensichtlich falsch, er wäre ohne anwaltlichen Beistand nicht wesentlich schlechter gestellt gewesen. Aus diesen Gründen sei auf seine Berufung zufolge beschränkter Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz nicht einzutreten.  
Eventualiter sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensverzögerungen den Fall derart verkompliziert hätten, dass der Beizug eines Anwalts als angemessen zu betrachten wäre. Zur Vertretung seines Standpunktes, die von ihm betriebene Mähkomposition sei entgegen den mangelhaften Feststellungen der Polizei nicht überlang gewesen, habe er keine Verteidigung benötigt. Der Beschwerdeführer sei zwar vor Erlass des ersten Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft nicht angehört worden, doch habe er schon gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten zu den Vorwürfen Stellung nehmen und angeben können, dass die Einhaltung von Art. 164 Abs. 1 VTS ein bekanntes herstellerbedingtes, nicht mit einer Sonderbewilligung lösbares Problem sei. Es sei ihm zumutbar gewesen, ohne Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft und später dem Gericht darzulegen, wie die Kontrolle konkret vonstatten gegangen sei, und geltend zu machen, seine damaligen Angaben hätten ein früheres Fahrzeugmodell betroffen und die Polizei habe nicht richtig gemessen. Der Freispruch sei daher nicht vom Einschreiten einer Verteidigung abhängig gewesen. 
 
2.3. Als unzutreffend erweist sich bereits die Feststellung der Vorinstanz, dass sie einer beschränkten Kognition unterworfen sei bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entrichten sei. Wohl legt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO fest, dass wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, mit der Berufung betreffend die Feststellung des Sachverhalts nur geltend gemacht werden kann, sie sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war und ob dem Beschwerdeführer somit eine Entschädigung der betreffenden Kosten zusteht, ist indes Rechtsfrage und damit von der Vorinstanz frei überprüfbar. Indem diese Art. 398 Abs. 4 StPO fälschlicherweise anwendet und damit ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, verletzt sie Bundesrecht. Sie hätte auf die Berufung eintreten und die betreffende Frage unabhängig von der Zulässigkeit bzw. Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründung frei prüfen müssen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person unter anderem Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.5; 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2).  
 
2.4.2. Indem die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung die anwaltliche Verteidigung des Beschwerdeführers als nicht geboten erachtet, verletzt sie Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem im Verfahren 6B_800/2015, wo es ebenfalls lediglich um eine Übertretung ging und der Beschwerdeführer erst einen Anwalt beauftragt hatte, nachdem er sich mit einem Schuldspruch mittels Strafbefehl konfrontiert sah (vgl. Urteil 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f.). Damit unterscheidet er sich grundlegend von der Konstellation im Urteil 6B_266/2013 vom 13. Juni 2013, in dem das Bundesgericht die Verweigerung einer Entschädigung der Anwaltskosten als bundesrechtskonform erachtete, weil bereits die Verfahrenseinstellung ankündigt gewesen war, als die Verteidigung des dortigen Beschuldigten eine erste Rechtsschrift einreichte.  
Gewiss liegt der konkrete Vorwurf im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Doch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sein sollte als jener, der dem Urteil 6B_800/2015 zugrunde lag. 
Ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist, wird die Vorinstanz zu prüfen haben. 
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler