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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_318/2021  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Hänni, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 25. Februar 2021 (B 2020/222). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geb. 1979, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 5. Juni 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 29. August 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________, geb. 1981. Sie sind Eltern von fünf gemeinsamen Kindern (geb. 2003, 2005, 2006, 2009 und 2010). 
 
B.  
Aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen wurde A.________ am 14. März 2002 durch das Migrationsamt Luzern ausländerrechtlich verwarnt. In der Zeit zwischen der Verwarnung und Juni 2011 kamen 34 Verurteilungen vorab wegen strassenverkehrsrechtlicher Delikte hinzu. Am 17. November 2012 zog A.________ mit seiner Familie in den Kanton St. Gallen. Sein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels und ein Wiedererwägungsgesuch blieben erfolglos. Den Aufforderungen, den Kanton St. Gallen zu verlassen, kam A.________ nicht nach. Schliesslich bewilligte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 28. Januar 2015 den Kantonswechsel unter der Bedingung des Wohlverhaltens (keine neuen Verurteilungen und Schulden, Tilgung offener Schulden) und verwarnte A.________. Im September und im November 2015 kamen je eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und geringfügiger Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs hinzu. Die Aufenthaltsbewilligung wurde am 20. April 2016 unter Hinweis auf die geltenden Bedingungen verlängert. Anfangs 2017 meldeten die drei Betreibungsämter an den früheren Wohnorten offene Verlustscheine über zusammen Fr. 122'300.-- (Rückgang rund Fr. 10'000.--) und das Betreibungsamt am Wohnort in St. Gallen offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 116'000.-- (Zunahme um rund Fr. 68'000.--). Die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1. Mai 2017 bis Ende Januar 2018 erfolgte wiederum unter der Bedingung des Wohlverhaltens (keine neuen Verurteilungen und Schulden, Tilgung offener Schulden) und bei gleichzeitiger Verwarnung. 
 
C.  
Anfangs August 2018 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen A.________ auf eine weitere strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und den Anstieg der offenen Verlustscheine um rund Fr. 24'000.-- hin und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung am 4. Juli 2019 nicht mehr. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies am 19. Oktober 2020 den Rekurs von A.________ gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Februar 2021 ab. 
 
D.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. April 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf eine Wegweisung sei zu verzichten. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. April 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Migrationsamt des Kantons St. Gallen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 II 49). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) grundsätzlich einen Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben (vgl. hinten E. 2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer reicht u.a. die Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers von Oktober 2020 bis März 2021 ein. Die Lohnabrechnungen wurden von der Vorinstanz bis und mit November 2020 berücksichtigt. Für die Zeit nach dem Urteil vom 25. Februar 2021 gelten sie als echte Noven und müssen ohnehin unberücksichtigt bleiben. Soweit sie den Zeitraum vor dem vorinstanzlichen Urteil betreffen, hätten sie bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können, zumal sie die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers belegen sollen, die bereits seit Beginn des Verfahrens ein wesentlicher Aspekt davon ist.  
 
2.3.2. Dasselbe gilt für die erstmals eingereichten Bestätigungen betreffend Weiterbildungen vom 24. Februar 2021, 12. Februar 2021 und 9. Dezember 2020; auch diese hätten bereits bei der Vorinstanz zu den Akten gegeben werden können. Ebenso die zahlreichen weiteren Bestätigungen u.a. zur Berufs- und Laufbahnberatung vom 26. Mai 2015 sowie 12. Januar 2018, zum Kursbesuch Bewerbungscoaching vom 15. November 2017, Auszüge des RAV der Jahre 2018 und 2019 sowie den diversen Bewerbungsschreiben datierend aus den Jahren 2018 bis 2020.  
Nur weil das Verwaltungsgericht nicht der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers gefolgt ist, gibt sein Entscheid nicht bereits dazu Anlass, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Dazu müsste das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten. Dies ist hier nicht der Fall, wurde die Aufenthaltsbewilligung doch bereits von den Vorinstanzen mit der gleichen Begründung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht verlängert (vgl. Urteile 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 1.2.4; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3 und 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). 
Gleiches gilt für die medizinischen Befunde zu den Kindern C.________ und D.________ sowie den Bericht des schulpsychologischen Dienstes betreffend Letzteren datierend aus den Jahren 2019 und 2020. Der Beschwerdeführer hätte diese Beweismittel ebenfalls bereits vor der Vorinstanz zur Beurteilung seiner persönlichen Situation, welche die Vorinstanz ebenfalls mitberücksichtigt hat, einreichen können. 
 
2.3.3. Als echte Noven gelten wiederum die Bestätigung betreffend Ablieferungs- und Abrechnungspflicht des Betreibungsamtes U.________ vom 26. März 2021, das Schreiben der Schuldenberatung der Caritas vom 7. April 2021, der Betreibungsregisterauszug vom 23. März 2021 und der Bericht der Familienpsychologin vom 9. April 2021. Die Bestätigung der Klassenlehrerin der Töchter des Beschwerdeführers ist wiederum nicht datiert, hat aber ohnehin keinen entscheidwesentlichen Einfluss (vgl. hinten E. 7.3).  
 
3.  
Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser zusammenwohnt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Dieser Anspruch erlischt indes, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 63 AIG). Einen Widerrufsgrund erfüllt eine ausländische Person namentlich, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). 
 
3.1. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie "auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten" (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304, mit weiteren Hinweisen). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteil 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 2.3). Auch das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Für eine exemplarische Übersicht siehe z.B. Urteil 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 und 3.3.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts nicht. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).  
 
3.2.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt in der Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins Gewicht, wenn der Betroffene sich trotz Verwarnung weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (vgl. Urteile 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).  
 
3.2.3. Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich dabei die Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439; Urteil 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.4.3).  
 
3.2.4. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) an.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen und das Ausmass bzw. die Gründe seiner Verschuldung den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfülle. 
 
4.1. Vorab beanstandet er, dass vor allem die zusätzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen fahrlässiger missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern zum Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geführt habe. Die kriminelle Energie, die von diesem Strassenverkehrsdelikt ausgehe, sei allerdings äusserst gering und vermöge den Widerruf nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie zur Begründung des Widerrufsgrunds auch seine früheren Verfehlungen beiziehe und diese addiere.  
Dieser Vorwurf ist jedoch nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse vorgenommen. Ob sie dabei den Widerrufsgrund von Art. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in zulässiger Weise als erfüllt erachtete, ist im Folgenden zu prüfen. 
 
4.2. In strafrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer zwischen Juli 1994 und November 2017, also praktisch während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz, regelmässig delinquiert und insgesamt 45 Verurteilungen erwirkt. Darunter befinden sich neben zahlreichen Bussen auch sechs Geldstrafen sowie drei Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt zwei Monaten. Insbesondere fällt auf, dass die Straftaten an Schwere eher zugenommen haben. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2015 zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung Fälschung von Ausweisen und eine geringfügige Widerhandlung gegen das Ausländerrecht sowie einer (unbedingten) Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs verurteilt.  
Angesichts dieser Verurteilung ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz ausführt, seine Vergehen stünden auch in Zusammenhang mit Betreibungsverfahren. Ebensowenig erschliesst sich, inwiefern die Vorinstanz diese Sachverhaltsfeststellung nicht habe belegen können. 
 
4.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in unzutreffender Weise ausgeführt habe, dass ein einfacher Betrug eine Landesverweisung gemäss Art. 66a lit. f StGB nach sich ziehe. Auf seine diesbezüglichen Einwände sei die Vorinstanz nicht eingegangen und sie sei damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Auch habe sich die Vorinstanz nicht mit den Umständen der Tat auseinandergesetzt. Er habe die Betreibungsregisterauszüge nur gefälscht, um eine Wohnung für seine Familie mieten zu können.  
 
4.3.1. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit dieses Motivs ist die Vorinstanz indessen an die rechtskräftigen Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden, welches allfällige schuldmildernde Umstände berücksichtigt (vgl. Urteil 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1); insbesondere besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteile 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 3.2; 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 3.1; 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Strassenverkehrsdelikte des Beschwerdeführers, für die er grösstenteils den Druck durch den früheren Arbeit- resp. Auftragsgeber verantwortlich macht.  
 
4.3.2. Im Weiteren ist nicht ausschlaggebend, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers Anlass zu einer obligatorischen Landesverweisung gegeben hätte. Die Bestimmungen von Art. 66a StGB finden nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung (vgl. Urteile 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2; 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 4.4) und die Vorinstanz stützte ihren Entscheid (nicht alleine) auf diese Verurteilung, wie im weiteren aufzuzeigen ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer nach den beiden Verurteilungen im Jahre 2015 nochmals verwarnt und ihm erneut die Chance gegeben, sich zu bewähren. Im Anschluss daran ergab sich eine erneute Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Erst danach erfolgte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dabei stützte sich die Vorinstanz aber nicht nur auf sein soeben dargelegtes deliktisches Verhalten, sondern berücksichtigte insbesondere auch den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen finanziellen Verpflichtungen.  
Die Vorinstanz hat dabei die laufenden Verfahren - gegen den Beschwerdeführer wurde durch das Betreibungsamt Anzeige erhoben - nicht zur Begründung herbeigezogen, womit sein Vorwurf, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, ebenso ins Leere läuft. Auch ohne die laufenden Strafverfahren in ihre Beurteilung miteinzubeziehen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass prospektiv eine gewisse Gefahr für eine weitere Delinquenz des Beschwerdeführers besteht. 
 
4.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, seine Delinquenz sei insgesamt nicht schwerwiegend. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Delinquenz reiche nicht aus, um eine längerfristige Freiheitsstrafe von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG auszusprechen, so übersieht er, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG eine solche Strafe nicht voraussetzt. Ob ein erheblicher und wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, beurteilt sich, wie bereits erwähnt, nicht alleine aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen, sondern ist in einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen.  
 
5.  
Die Vorinstanz hat dementsprechend insbesondere auch den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen finanziellen Verpflichtungen in ihre Beurteilung miteinbezogen. 
 
5.1. In dieser Hinsicht beliefen sich - gemäss Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes der aktuellen Wohnsitzgemeinde - die Forderungen aus den 56 nicht getilgten Verlustscheinen gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 197'865.30. Hinzu kommen offene Verlustscheine bei den Betreibungsämtern an seinen früheren Wohnorten, die sich im August 2018 auf Fr. 122'300.-- summierten. Die Vorinstanz ist deshalb davon ausgegangen, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht hat, bei welchem grundsätzlich ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Die Verschuldung des Beschwerdeführers erscheine zudem auch als mutwillig, weil sich trotz der mehrfachen ausländerrechtlichen Verwarnungen, mit denen er jeweils aufgefordert worden sei, bestehende Schulden abzubauen und keine neuen Schulden mehr zu machen, die Verschuldung über die Jahre hinweg konstant erhöht habe. Im Januar 2015 habe sie sich auf Fr. 170'000.-- belaufen und im Mai 2017 Fr. 240'000.--. Bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im August 2018 habe sie etwas mehr als Fr. 260'000.--, im Februar 2020 rund Fr. 320'000.-- betragen. Bei diesem Betrag ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die bei den Betreibungsämtern an den früheren Wohnorten des Beschwerdeführers verzeichneten offenen Verlustscheine sich in der Höhe seit August 2018 nicht verändert hätten (Verlustscheine bei der Wohnsitzgemeinde Fr. 198'000.--, übrige Gemeinden Fr. 122'000.--).  
 
5.2. Gemäss dem Beschwerdeführer trifft es nicht zu, dass neue Schulden generiert worden seien, vielmehr seien lediglich alte Verlustscheine wieder in Betreibung gesetzt worden. Verschiedene Forderungen seien deshalb mehrfach gezählt worden. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie auf einen Schuldenbetrag von Fr. 200'000.-- abstelle und von einer mutwilligen Verschuldung aus-gehe.  
Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vorne E. 2.2.3) allerdings dem Beschwerdeführer, diese Behauptungen beweismässig zu unterlegen, da er Zugriff auf die fraglichen Verlustscheine hat und aufzeigen könnte, ob sie tatsächlich auf den gleichen Forderungen beruhen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Verlustscheine an seinen früheren Wohnorten, sollten diesen ebenfalls dieselben Forderungen zugrunde liegen, die angeblich immer wieder in Betreibung gesetzt werden. Zudem hat die Vorinstanz bei der Berechnung der Schulden nur auf die Verlustscheine abgestellt und nicht auf die laufenden Betreibungen, welche der Beschwerdeführer als Beispiel für die Doppelzählung von Forderungen anführt. 
 
5.3. Ebenfalls unbelegt bleibt seine Behauptung, seine Familie befinde sich auf einer schwarzen Liste der Krankenkassen, weshalb sie für Krankheitskosten habe selber aufkommen müssen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es an ihm zumindest darzulegen, für welche Krankheitskosten er konkret selbst aufgekommen ist, da anders als in Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018, auf welches der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen Bezug nimmt, nicht erstellt ist, dass er einer intensiven medizinischen Betreuung bedarf. Auch die Auflistung über die Zahlung seiner Mietkosten, welche er entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen pünktlich bezahlt haben will, unterlegt er nicht mit Bankauszügen oder anderen Quittungen, sondern begnügt sich mit einer selbst erstellten Tabelle. Die unbezahlten Steuern, die nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt sind, vermögen alleine den Anstieg der Verschuldung seit 2015 wiederum nicht zu erklären.  
 
5.4. Schliesslich hat die Vorinstanz auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbegründet keinen Privatkonkurs angemeldet habe, obschon ihm dies das Regionale Beratungszentrum Uznach nahe gelegt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Darstellung als offensichtlich falsch: Er habe keinen Privatkonkurs eingeleitet, weil ihm die dafür notwendigen Mittel von Fr. 3'000 - 3'500.-- gefehlt hätten; er habe dies der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. November 2020 auch so mitgeteilt. Jedoch erblickte die Vorinstanz das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers nicht bei dessen fehlenden Mitteln, sondern im Umstand, dass der Beschwerdeführer auch mit Hilfe der Beratungsstelle kein Budget aufgestellt und auch sonst keine Bemühungen habe erkennen lassen, seine wirtschaftliche Situation konkret zu überblicken und sich zu bemühen, zumindest weitere Schulden zu vermeiden.  
 
5.5. Unter diesen konkreten Umständen durfte die Vorinstanz von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausgehen. Der Beschwerdeführer hat während des ganzen Verfahrens keine Angaben über die Einkünfte aus seinen angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeiten beigebracht und auch sonst wenig dazu beigetragen, Licht in seine undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse zu bringen, zumal er auch noch wegen Verfehlungen im Betreibungsverfahren verurteilt wurde. Zudem wäre in der Lage gewesen, bereits früher eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, wie er das mittlerweile getan hat. Dementsprechend ist es ihm vorzuwerfen, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Weder Ermahnungen noch drei formelle Verwarnungen durch das Migrationsamt haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, weitere Schulden anzuhäufen.  
Ähnlich verhält es sich mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten: Zwar handelte es sich dabei grösstenteils um untergeordnete Verfehlungen, doch demonstriert deren Häufung eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung. Erschwerend kommt hinzu, dass es auch in Zusammenhang mit der Aufarbeitung seiner finanziellen Situation zu strafrechtlich relevanten Verfehlungen seinerseits gekommen ist. 
 
6.  
Auch wenn es sich insgesamt um einen Grenzfall handelt (vgl. Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.3 für einen ähnlich gelagerten Fall sowie Urteil 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.3 für einen exemplarischen Überblick über die Rechtsprechung), ist vorliegend eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu bejahen. Das Verhalten des Beschwerdeführers vermittelt den Eindruck, dass er nicht willens oder fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten und in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren, auch wenn er sich inzwischen seit über 30 Jahren im Land aufhält. Die kantonalen Behörden haben ihm wiederholt die Chance gegeben, sich zu bewähren; diese hat er jedoch nicht genutzt. 
 
7.  
Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und beruft sich insbesondere auf seine lange Anwesenheit in der Schweiz, seine Ehe mit einer Schweizer Gattin und die Beziehung zu seinen fünf Kindern, die ebenfalls Schweizer Bürger sind. 
 
7.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme - wie vorliegend - in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen.  
 
7.2. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Dass keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen, vermag das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren. Zwar könnten diese für sich allein genommen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kaum rechtfertigen. Die Vorinstanz hat jedoch nicht nur auf die strafrechtlichen Verurteilungen abgestellt, sondern auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers in finanziellen Angelegenheiten - welches sich trotz Verwarnungen nicht gebessert hat - und die dadurch erfolgte schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Urteil 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden (vgl. Urteile 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.2; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer ist zwar kein eigentlicher Angehöriger der "Zweiten Generation" (vgl. Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 6.2), doch kam er relativ jung (während seines 11. Lebensjahr) in die Schweiz und befindet sich nunmehr seit 30 Jahren im Land. Er ist seit über 18 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet und lebt mit den gemeinsamen fünf noch minderjährigen Kindern in einer stabilen Familiengemeinschaft. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen engagiert sich der Beschwerdeführer als Ehemann und Vater in persönlicher Hinsicht in einem üblichen Masse, mehr ergibt sich auch nicht aus dem Brief der Klassenlehrerin, welcher jedoch nicht Eingang in das Verfahren findet (vorne E. 2.3.3).  
In wirtschaftlicher Hinsicht kann aufgrund seiner hohen Schulden hingegen nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer ist zumindest zugute zu halten, dass ein Sozialhilfebezug nicht belegt ist und er während seines Aufenthalts meistens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, obschon er über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt. In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, es sei stossend, wenn ihm dies vorgehalten werde, da er aufgrund des Konkurses seines Ausbildungsunternehmens seine Lehrstelle nach anderthalb Jahren unverschuldet verloren habe. Abgesehen davon, dass er diese Behauptung nicht weiter unterlegt, wäre es ihm zu diesem Zeitpunkt seines Lebens durchaus zumutbar gewesen, eine neue Ausbildung zu beginnen. Die zahlreichen ausländerrechtlichen Massnahmen konnten den Beschwerdeführer erst im Rechtsmittelverfahren betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu einer Verhaltensänderung bewegen, indem er im Jahre 2018 den Lehrgang zum Personalassistenten NBW erfolgreich abgeschlossen, ernsthafte Bemühungen um eine selbständige Erwerbstätigkeit dokumentiert hat und schliesslich per 1. Oktober 2020 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in einem grösseren Industrieunternehmen eingehen konnte. Das relativiert ein Stück weit sein Verschulden betreffend wirtschaftliche Integration. 
 
7.4. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen sodann die familiären Interessen ins Gewicht. Seine Ehefrau ist Schweizer Bürgerin wie auch die fünf gemeinsamen Kinder und eine Ausreise in die Heimat des Beschwerdeführers ist ihnen allen nicht zumutbar, wie es auch die Vorinstanz festgehalten hat. Der Beschwerdeführer würde somit von seiner Frau und seinen Kindern getrennt. In Anbetracht der Tatsache, dass das Ehepaar im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 18 Jahren verheiratet war und fünf gemeinsame Kinder hat, ist die Trennung des Beschwerdeführers als schwerer Eingriff in das Ehe- und Familienleben zu werten. Auch die noch minderjährigen Kinder, welche eine Interesse daran haben, mit ihrem Vater aufzuwachsen, würden dadurch hart getroffen. Jedoch vermochte auch das intakte Familienleben den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, immer wieder - stetig - straffällig zu werden und sich auch erheblich weiter zu verschulden. Mit seinem Verhalten hat er die Trennung von seiner Familie aufs Spiel gesetzt und angesichts seiner zahlreichen Straftaten und der zunehmenden Verschuldung kann nicht gesagt werden, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überraschend erfolgt wäre, zumal die Ehefrau selbst ebenfalls Verfehlungen beim Pfändungsvollzug begangen hat, indem sie ihre Einkünfte nicht offengelegt hat.  
Nicht zutreffend ist jedoch, wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung habe bewusst sein müssen, dass das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der ersten Verwarnung nicht mehr gesichert war. Anders als in Fällen, in denen aufgrund einer bereits begangenen schweren Straftat bereits absehbar ist, dass die familiäre Beziehung nicht in der Schweiz gelebt werden kann, traf dies vorliegend im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht zu. Die Straftaten, welche zur ersten Verwarnung geführt haben, hätten kaum eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen können. Der zukünftige Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich stärker gefährdet als bei einem bis anhin unbescholtenen Ausländer. In dieser Hinsicht lässt sich das private Interesse nicht relativieren. 
 
7.5. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sehr hart. Die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina kann ihm indessen zugemutet werden. Den Feststellungen der Vorinstanz zufolge hat der Beschwerdeführer zumindest seine Kindheit in Bosnien und Herzegowina verbracht und ist auch während seines Aufenthalts mehrfach dorthin gereist. Mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes ist er trotz der langen Abwesenheit nach wie vor vertraut und er spricht die Landessprache. Im Weiteren verfügt er ebenfalls über einen Pass der Republik Serbien und könnte auch dorthin ausreisen.  
 
7.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Sie hat ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu verweilen. Es ist jedoch sämtlichen Familienmitgliedern als Schweizer Bürgern unbenommen, in der Schweiz zu bleiben. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Angesichts der mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Vielzahl seiner Delikte, die er praktisch während seines ganzen Aufenthalts begangen hat, überwiegen sie aber das öffentliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher rechtmässig.  
 
8.  
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. 
 
8.1. Der Beschwerdeführer hält sich sich seit 30 Jahren in der Schweiz auf und verfügt hier über Familienangehörige, zu denen er eine intensive Beziehung pflegt, weshalb sich seine Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos erweist. In dieser Situation kann angesichts der Bedeutung des Entscheids nicht gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).  
 
8.2. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers anerkannt und die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand. Seinem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Sine Selman als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Dieser wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching