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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_555/2021  
 
 
Verfügung vom 27. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 1. Juni 2021 (BES.2021.9-EZS1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 18. November 2020 erliess das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland auf Gesuch des Beschwerdegegners einen Arrestbefehl gegen den Beschwerdeführer für eine Arrestforderung von Fr. 171'000.-- nebst Zins und verarrestierte das Guthaben des Beschwerdeführers bei der Bank C.________. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies das Kreisgericht mit Entscheid vom 7. Januar 2021 ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 1. Juni 2021 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um superprovisorische Aufhebung des Arrestbefehls abgewiesen. Am 26. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. 
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg